Hallo ans Forum,
gerade habe ich einen eigenartigen Fall auf den Schreibtisch bekommen...
2019 hat eine Kollegin einen PfÜB wegen Unterhaltsforderungen erwirkt.
Dieser wurde erlassen.
Der Drittschuldner hat jedoch die Drittschuldnererklärung nicht abgegeben.
Der Drittschuldner ist eine UG, deren Geschäftsführer der Unterhaltsverpflichtete ist.
Die Kollegin hat damals nichts weiter veranlasst.
Jetzt sind die Mandanten bei mir und meine Idee ist eine Drittschuldnerklage.
Ich frage mich aber, ob ich für die Klage auf die damalige Forderung beschränkt bin, oder ob ich auch die inzwischen aufgelaufenen Forderungen mit reinnehmen kann...
Herzlichen Dank für eure Antworten!
Schachterlteufel
Späte Drittschuldnerklage
-
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 878
- Registriert: 27.11.2008, 11:34
- Beruf: Rechtsanwältin
- Software: RA-Micro
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 119
- Registriert: 09.12.2008, 16:46
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: Advoware
- Wohnort: Heidelberg
M.E. kannst du in der Klage auch den weiter entstandenen Unterhalt (zukünftige Forderungen) mit aufführen. Du musst halt nur darauf achten, dass die Anträge bestimmt genug sind.
-
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 878
- Registriert: 27.11.2008, 11:34
- Beruf: Rechtsanwältin
- Software: RA-Micro
Danke!
-
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 675
- Registriert: 01.12.2017, 19:11
- Beruf: Rpfl.
- Wohnort: Niedersachsen
Du kannst vom Drittschuldner natürlich nur im Umfang des Pfandrechts Leistung verlangen.
Wenn wegen der künftigen Leistungen nicht gepfändet wurde, kann der Drittschuldner daher insoweit auch nicht in Anspruch genommen werden.
Wenn wegen der künftigen Leistungen nicht gepfändet wurde, kann der Drittschuldner daher insoweit auch nicht in Anspruch genommen werden.
-
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 878
- Registriert: 27.11.2008, 11:34
- Beruf: Rechtsanwältin
- Software: RA-Micro
Hallo ans Forum,
jetzt habe ich doch noch eine Frage:
Das ursprüngliche VU erging bei Minderjährigkeit der Kinder, d.h., die Kinder waren vertreten durch die Mutter.
Zum Zeitpunkt des PfÜB-Verfahrens war der große Sohn schon volljährig (das VU wurde nicht umgeschrieben), während des PfÜB-Verfahrens wurde auch der jüngere Sohn volljährig - auch hier erfolgte keine Umschreibung des VUs.
Wenn ich nun die Drittschuldnerklage einreiche - muss ich dann vorher das VU umschreiben lassen?
Momentan sehe ich den Wald vor lauter Bäumen nicht - kann mir hier vielleicht jemand helfen?
Herzlichen Dank schonmal vorab
jetzt habe ich doch noch eine Frage:
Das ursprüngliche VU erging bei Minderjährigkeit der Kinder, d.h., die Kinder waren vertreten durch die Mutter.
Zum Zeitpunkt des PfÜB-Verfahrens war der große Sohn schon volljährig (das VU wurde nicht umgeschrieben), während des PfÜB-Verfahrens wurde auch der jüngere Sohn volljährig - auch hier erfolgte keine Umschreibung des VUs.
Wenn ich nun die Drittschuldnerklage einreiche - muss ich dann vorher das VU umschreiben lassen?
Momentan sehe ich den Wald vor lauter Bäumen nicht - kann mir hier vielleicht jemand helfen?
Herzlichen Dank schonmal vorab
-
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 878
- Registriert: 27.11.2008, 11:34
- Beruf: Rechtsanwältin
- Software: RA-Micro
Ergänzung: Der PfÜB lautet auf die Kinder - wenn ich es richtig sehe, ist deshalb eine Titelumschreibung nicht erforderlich....
-
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 675
- Registriert: 01.12.2017, 19:11
- Beruf: Rpfl.
- Wohnort: Niedersachsen
So ist esschachterlteufel hat geschrieben: ↑08.06.2022, 11:43Ergänzung: Der PfÜB lautet auf die Kinder - wenn ich es richtig sehe, ist deshalb eine Titelumschreibung nicht erforderlich....
-
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 878
- Registriert: 27.11.2008, 11:34
- Beruf: Rechtsanwältin
- Software: RA-Micro
Danke!!!!
-
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 878
- Registriert: 27.11.2008, 11:34
- Beruf: Rechtsanwältin
- Software: RA-Micro
Hallo ans Forum,
jetzt habe ich doch noch eine Frage.....
Der PfüB wurde vom Gerichtsvollzieher an den Schuldner und den Drittschuldner zugestellt.
Danach gab es noch eine Ergänzung des PfÜB, in dem der Betrag berichtigt wurde, der dem Schuldner von seinem Gehalt zu verbleiben hat.
Diese Ergänzung wurde dem Schuldner per PZU zugestellt, dem Drittschuldner nun nur durch einfachen Brief - ist das ein Problem bei der Drittschuldnerklage?
Vielen Dank für eure Hilfe!
Schachterlteufel
jetzt habe ich doch noch eine Frage.....
Der PfüB wurde vom Gerichtsvollzieher an den Schuldner und den Drittschuldner zugestellt.
Danach gab es noch eine Ergänzung des PfÜB, in dem der Betrag berichtigt wurde, der dem Schuldner von seinem Gehalt zu verbleiben hat.
Diese Ergänzung wurde dem Schuldner per PZU zugestellt, dem Drittschuldner nun nur durch einfachen Brief - ist das ein Problem bei der Drittschuldnerklage?
Vielen Dank für eure Hilfe!
Schachterlteufel