ZPO § 850c Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 (Klarstellender Beschluss zur Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten)
Der Gläubiger kann einen klarstellenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts verlangen, dass der Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des pfändbaren Betrags nach § 850c Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Schuldner an den Unterhaltsberechtigten keinen Unterhalt leistet.
- BGH, Beschluss vom 28. September 2017, -VII ZB 14/16 - siehe dazu VE 1-2018, 4 mit Ausführungen zum Antrag im amtl. Vordruck -= Rpfleger 3-2018, 159 mit Anm. von Hintzen -
S. Geiselmann
Unterhaltsberechtigte Kinder?
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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