Unterhaltsberechtigte Kinder?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Soenny
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#1

27.04.2022, 13:28

Hallo zusammen :wink1

Ich habe hier folgendes Problem. Der Schuldner, dem ich schon seit 2018 nachlaufe, gibt an, daß er drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, die nicht in seinem Haushalt leben. Daraufhin zahlt der Arbeitgeber den Pfändungsbetrag bei 3 Unterhaltspflichtigen Personen mit 375,19 €. Ich glaube nicht, daß der Unterhalt zahlt, niemals nicht. Kann ich den irgendwie dazu bringen das nachzuweisen? Auf der Lohnabrechnung ein Kind als Freibetrag eingetragen, Steuerklasse 1.
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Geiselmann
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#2

27.04.2022, 19:37

Hallo,

was steht zu den Kindern in der VA?
Über eine Kontopfändung könnte man an Kontoauszüge kommen.
Oder einen Nichtberücksichtigungsantrag stellen in der Hoffnung, dass dem Rechtspfleger die Angaben in der Lohnabrechnung als glaubhaft machen reichen.
Vielleicht gibt er den Nichtberücksichtigungsantrag so zur Stellungnahme an den Schuldner raus zur Stellungnahme.

S. Geiselmann
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#3

28.04.2022, 08:13

In der VA stehen drei Kinder, eins aber schon volljährig, ich gehe davon aus, daß es in der Ausbildung ist. Ich glaube allerdings bei allen dreien nicht, daß der Unterhalt zahlt, angeben kann er ja viel.
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#4

28.04.2022, 08:32

Hat er in der ev denn angegeben, dass er unterhalt zahlt? Wenn da schon drin steht, dass er nicht zahlt, kriegt man die Kinder relativ problemlos raus. Beim bestehenden Pfüb wird der Schuldner auf den Antrag hin ja angehört, dann müsste er entsprechende Belege vorlegen.

Das 1,0 Kind werden vermutlich 2 Halbe sein. Dann spricht viel dafür, dass das volljährige Kind bereits eigenes Geld verdient.

Ich würde einfach einen ERgänzungsantrag zum Pfüb stellen. Ich denke, dass Du zumindest ein Kind wegkriegst.
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#5

29.04.2022, 06:40

Du meinst einen Nichtberücksichtigungsantrag? Das kann ich Montag machen (heute Urlaub), hab ich allerdings noch nie machen müssen. Formlos oder geht das auch nur über das Formular? Ich gucke Montag mal. Der verdient fast 6.000 € brutto, da müssen doch mehr als 375,19 € drinne sein für die Pfändung.
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#6

29.04.2022, 10:31

Der Nichtberücksichtigungsantrag kann formlos gestellt werden. Wichtig ist eine gut ausgeführte Begründung (meiner Erfahrung nach).
Wenn in der Vermögensauskunft steht, dass er keinen Unterhalt zahlt, sind die Kinder auch nicht zu berücksichtigen (tatsächliche Zahlung zählt). Ggf. muss das halt der Schuldner im Rahmen der Stellungnahme zum Nichtberücksichtigungsantrag belegen.
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#7

29.04.2022, 12:53

Ein Nichtberücksichtigungsantrag nach §850c ZPO mit der Begründung das kein Unterhalt gezahlt wird wäre nicht statthaft.
Zulässig ist nur ein klarstellender Beschluss des VollstrG, über die zu berücksichtigenden Unterhaltsberechtigten (vgl. dazu BGH, VII ZB 14/16).
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#8

29.04.2022, 20:03

Und wie komme ich an diesen Beschluß?
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#9

02.05.2022, 12:01

Über einen Antrag an das Vollstreckungsgericht würde ich sagen. Nur eben nicht nach 850c Nr. 4 sondern nach 850c Nr. 2 ZPO.
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#10

02.05.2022, 13:32

Ich möchte, daß eines oder gar zwei Kinder nicht berücksichtigt werden, ich möchte die nicht dazu, wir vertreten den Gläubiger.
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