Hallo an alle!
Es wäre toll wenn Ihr mit weiterhelfen könntet:
Wir haben ein Teil-Anerkenntnisurteil mit verschiedenen Zahlungsansprüchen und auf Auskunft des Verkaufsumsatzes unseres Mandanten. Daraus haben wir bisher noch nicht vollstreckt. Wir haben weiterhin bereits einen Zwangsgeldbeschluss wg. des Auskunftsanspruches.
Ich soll nun einen ZV Auftrag machen und zwar 1. die Pfändung und 2. die Vermögensauskunft (die auf jeden Fall)
Folgende Frage: Muss ich in dem ZV Auftrag irgendwo gesondert auf den Auskunftsanspruch hinweisen? Unter Punkt O? Oder direkt das Zwangsgeld vollstrecken?
Ich habe bisher das Formular so ausgefüllt:
E2 = Einverständnis Einziehung Teilbeträge
G2 = Abnahme Vermögensauskunft nach vorherigem Pfändungsversuch und wenn der Schulder wiederholt nicht anzutreffen ist, dann Verfahren zur Vermögensauskunft einleiten.
N2 = Die Pfändung soll vor weiteren Aufträgen durchgeführt werden
O (1.) = hier habe ich vermerkt: Auskunftserteilung gem. Teil-Anerkenntnisurteil vom ...
O (2.) = hier habe ich "für den Fall, dass die Auskunft verweigert wird, wird die Beitreibung des Zwangsgeldes gem. Beschluss vom ... beauftragt. Das Zwangsgeld ist an die Staatskasse .... IBAN .... abzuführen"
Habe den Entwurf zurückbekommen, mit den Anmerkungen, dass
a) der erste Eintrag unter O (1.) vermutlich gar nicht sein muss, sondern nur das Zwangsgeld vollstreckt werden muss
b) die Pfändung vor der Vermögensauskunft erfolgen soll (habe ich das nicht unter N2 veranlasst? )
c) in jedem Fall eine Vermögensauskunft verlangt wird .... FRAGE muss ich dann G1 ankreuzen, statt G2
Für mich sagt G2 aus, dass erst versucht wird zu pfänden und dann (trotzdem) die Vermögensauskunft verlangt wird. wenn aber zur Pfändung niemand angetroffen wird, wird halt nur das Verfahren zur Vermögensauskunft eingeleitet.
Ich hoffe, ich habe das verständlich wiedergegeben
Der zuständige Anwalt ist jetzt leider im Urlaub und keiner sonst weiß was Ich war mir eigentlich recht sicher mit einem Ausfüllen
Es wäre super, wenn sich jemand auskennt und Zeit findet, mir etwas dazu zu sagen
ZV Geldforderung, Auskunft + Zwangsgeld DRINGEND
- icerose
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 12464
- Registriert: 04.06.2007, 16:57
- Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
- Software: Advoware
- Wohnort: mein Büro in Berlin
Direkt das Zwangsgeld vollstrecken.
a) brauchst du nicht - siehe oben.cucki hat geschrieben: ↑27.04.2022, 10:57Habe den Entwurf zurückbekommen, mit den Anmerkungen, dass
a) der erste Eintrag unter O (1.) vermutlich gar nicht sein muss, sondern nur das Zwangsgeld vollstreckt werden muss
b) die Pfändung vor der Vermögensauskunft erfolgen soll (habe ich das nicht unter N2 veranlasst? )
c) in jedem Fall eine Vermögensauskunft verlangt wird .... FRAGE muss ich dann G1 ankreuzen, statt G2
b) ja, hast du.
c) Lass das Kreuz bei G2 - du sollst ja eben erst pfänden und dann ggf. die VAK verlangen.
Ich schreibe ggf. deshalb, weil du die VAK nicht bekommst, wenn entweder das Zwangsgeld gezahlt oder die damit zu erzwingende Auskunft erteilt wird.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 10
- Registriert: 24.03.2014, 16:10
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: RA-Micro
VIELEN DANK für die deine schnelle Antwort !
Kurze Frage noch:
Kurze Frage noch:
Das heißt, wenn das Zwangsgeld oder die Auskunft erfüllt wird, aber die Zahlungsforderungen aus dem Teil-Annerkenntnis (ausstehendes Gehalt) nicht, dann bekomme ich trotzdem keine VAK um prüfen zu können, ob da irgendwo Geld vorhanden ist?Ich schreibe ggf. deshalb, weil du die VAK nicht bekommst, wenn entweder das Zwangsgeld gezahlt oder die damit zu erzwingende Auskunft erteilt wird.
- icerose
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 12464
- Registriert: 04.06.2007, 16:57
- Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
- Software: Advoware
- Wohnort: mein Büro in Berlin
Entschuldige das Überlesen. Wenn dieser Anspruch nicht erfüllt wird, doch, dann bekommst du ganz klar die VAK.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück