PfÜB Unterhalt Volljährige

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Frau_Amsel
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#1

25.04.2022, 16:56

Hallo liebe Wissenden, :wink1

ich komme mal wieder nicht weiter. Ich habe folgendes Problem:

Ich soll den Kindesunterhalt für eine Volljährige in allgemeiner Schulausbildung pfänden. Nun habe ich mir das Formular für die Unterhaltspfändung angeschaut und keine Ahnung, wo ich den Unterhalt für die dann ja 4. Altersstufe eintragen soll. Könnt ihr mir helfen. Ich habe leider im Internet überhaupt nichts dazu gefunden, nur einen kurzen Eintrag, dass man den Unterhalt einfach bei der Spalte für die 3. Altersstufe eintragen soll und entsprechend den vollen Kindesunterhalt abziehen soll. Das kommt mir aber irgendwie nicht richtig vor.

Nehme ich dafür überhaupt das PfÜB-formular für Unterhalt oder das allgemeine Formular?

Vielleicht kann mir einer von Euch helfen!
Liebe Grüße,

Frau Amsel
Geiselmann
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#2

25.04.2022, 21:02

Hallo,

ich würde das PfüB-Formular für Unterhalt benutzen, da § 850d ZPO für den Gläubiger günstiger ist.
Hinsichtlich der Forderung gilt die BGH-Entscheidung:
ZPO § 829 Abs. 4 Satz 2; ZVFV §§ 2, 3; GG Art. 2 Abs. 1, Art 20 Abs. 3
a) Die den Formularzwang für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses regelnden Rechtsnormen können verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass der Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend oder missverständlich ist.
b) In diesen, seinen Fall nichtzutreffend erfassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist.
c) Ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist nicht formunwirksam, wenn sich der Antragsteller eines Antragsformulars bedient, das im Layout geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthält.
d) Ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist auch nicht deshalb formunwirksam, weil das Antragsformular nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV enthaltene grünfarbigen Elemente aufweist.
- BGH, Beschluss vom 13.02.2014, VII ZB 39/13 -

S. Geiselmann
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