Zwangsvollstreckung: Schuldner lässt sich krankschreiben. Was tun?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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mistral

#1

15.04.2022, 13:28

Wir müssen einem Schuldner die eidesstattliche Versicherung abnehmen lassen. Der Schuldner hat dem Gerichtsvollzieher ein Attest von einem normalen Arzt vorgelegt, dass er an dem Tag der Vermögensauskunft krank sei. Der Gerichtsvollzieher hat den Termin zur Vermögensauskunft daraufhin um 7 Wochen verschoben.
Ich befürchte, dass der Schuldner sich dann in 7 Wochen einfach wieder krankschreiben lassen wird.

Was können wir für den Gläubiger tun um schnellstmöglich die Abgabe der Vermögensauskunft zu erzwingen???

Können wir Erinnerung gegen die Terminverschiebung des Gerichtsvollziehers einlegen? Auf der Terminverschiebung stand gar keine Rechtsmittelbelehrung drauf. Was müssten wir in der Erinnerung schreiben? Der Termin wurde ja schon verschoben. Der Termin war ursprünglich am 05.04.2022. Man kann die Zeit ja jetzt auch nicht mehr zurückdrehen. Der nächste Termin zur Vermögensauskunft ist erst Ende Mai. Was können wir tun, damit der Schuldner Ende Mai nicht schon wieder mit einer Krankschreibung von seinem Arzt kommt?

Wir können ein amtsärztliches Attest verlangen. Aber wie müssen wir das in unserem Brief an das Vollstreckungsgericht schreiben?
Geiselmann
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#2

15.04.2022, 20:37

ZPO §§ 901, 807 (krankheitsbedingte Säumnis im OV-Termin)
1. Bei der Beurteilung der Frage, ob das Ablegen der Offenbarungsversicherung die Gesundheit des Schuldners gefährdet, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Haftunfähigkeit i.S.d. § 906 ZPO allein befreit nicht von der Verpflichtung zum Ablegen der eidesstattlichen Versicherung.
2. Der Schuldner kann im Erkrankungsfall die eidesstattliche Versicherung in seiner Wohnung oder im Krankenhaus leisten. Ein ärztliches Zeugnis entschuldigt den Schuldner nur, wenn es diese Möglichkeit ausdrücklich und unter Angabe konkreter, für das Vollstreckungsgericht nachvollziehbarer Gründe ausschließt.
- Thür. OLG Jena, Beschl. v. 13.3.1997, Rpfleger 1997, 446 -

S. Geiselmann
mistral

#3

16.04.2022, 22:45

Danke.

Aber was genau sollen wir jetzt schreiben in unserem Brief an das Vollstreckungericht?

@ Geiselmann:
In deinem Beitrag steht ja schon viel Hilfreiches drin. Aber wir müssen ja jetzt einen konkreten Antrag an das Vollstreckungsgericht schreiben.
Wie lautet dieser Antrag konkret formuliert???
Als Begründung können wir ja das schreiben, was du geschrieben hast.

Sollen wir Erinnerung einlegen gegen die Terminverschiebung des Gerichtsvollziehers? Der Termin zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung ist ja schon vorbei. Die Uhr kann man nicht mehr zurückdrehen.

Ich hatte mit dem Gerichtsvollzieher telefoniert und gefragt, ob es Sinn macht, dass er dem Schuldner die Vermögensauskunft in seiner Wohnung abnimmt. Der Gerichtsvollzieher sagte, dass sei nicht sinnvoll, weil wenn der Schuldner vom Arzt verhandlungsunfähig geschrieben ist, dann ist der Schuldner auch zu Hause in seinem Bett verhandlungsunfähig.

Also was genau sollen wir jetzt schreiben?
Geiselmann
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#4

17.04.2022, 17:14

Ist der Schuldner krank geschrieben oder wurde verhandlungsunfähigkeit attestiert?

S. Geiselmann
mistral

#5

18.04.2022, 00:09

Das weiß ich leider nicht genau, weil der Gerichtsvollzieher uns keine Kopie vom Attest geben wollte (wegen Datenschutz).

Jedenfalls ist es kein amtsärztliches Attest.

Aber auch wenn Verhandlungsunfähigkeit attestiert wurde, dann kann der Schuldner doch immernoch die Eidesstattliche Versicherung abgeben, oder?

Also was genau sollen wir dem Vollstreckungsgericht oder den Gerichtsvollzieher jetzt schreiben?
Geiselmann
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#6

18.04.2022, 07:42

Guten Morgen,

Ich würde Erinnerung gem. 766 ZPO einlegen mit der Begründung der Schuldner hat sich nicht ausreichend entschuldigt, unter Verweis auf die o.g. Entscheidung.
Zwar rettet das nicht den aufgehoben Termin, aber der GV wird beim nächsten Mal ein solches Attest nicht mehr akzeptieren.

S. Geiselmann
mistral

#7

18.04.2022, 18:52

@ Geiselmann:

Danke.

Soll ich in der Erinnerung auch schreiben, dass in Zukunft nur noch amtsärztliche Atteste akzeptiert werden sollen?

(evtl. auch noch schreiben: ...nur noch amtsärztliche Atteste akzeptiert werden sollen, auf denen steht, dass der Schuldner verhandlungsunfähig ist und nicht in der Lage ist, die Vermögensauskunft zu Hause oder im Krankenbett abzugeben) ??
Geiselmann
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#8

18.04.2022, 19:32

Hallo,

unter Bezugnahme auf die o.g. Entscheidung soll nur ein Attest akzeptiert werden, in dem nachvollziehbar dargelegt wird, warum der Schuldner die VA nicht in seiner Wohnung oder im Krankenbett ablegen kann.
S. Geiselmann
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