Kostenfestsetzung durch ZV-Gericht nach Beschwerdeverfahren

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Katie
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#1

13.04.2022, 07:49

Guten Morgen in die Runde, ich habe hier einen Fall, wo ich nicht weiterkomme, habe schon recherchiert und nichts gefunden, und meine Rettungs-Rechtspflegerin aus der ZV hat Urlaub.

Sachverhalt:
Wir haben einen Fall, in dem das LG über wechselseitige Beschwerden bezüglich einer Kostenentscheidung in einer ZV-Angelegenheit zu entscheiden hatte. Dieses hat unserer Beschwerde stattgegeben und die gegnerische Beschwerde zurückgewiesen. Der Beschluss wurde am 05.01.22 erlassen, Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Wir haben am 17.01.22 KFA beantragt.

Jetzt mein Problem:

1. Am 12.04.22 teilt uns das ZV-Gericht mit, dass die Akte zwecks Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren übersandt wurde.
Ein diesbezüglicher Antrag wurde von keiner Seite gestellt. Darf das ZV-Gericht das so einfach und falls ja, innerhalb welcher Frist?

2. Die Gegenseite hat jetzt mit Schriftsatz vom 05.04.22 beantragt, die am 11.01.21 (kein Schreibfehler) gewährte PKH auch auf das Beschwerdeverfahren zu erstrecken.
Ich vermute mal, dass dieser Antrag aufgrund eines (unzulässigen?) Hinweises des ZV-Gerichts erfolgte.
Geht das überhaupt noch 3 Monate, nachdem der Beschwerdebeschluss erlassen wurde? Darf das ZV-Gericht einen solchen Hinweis erteilen?

Vielen Dank schon mal.
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Anahid
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#2

13.04.2022, 09:00

Katie hat geschrieben:
13.04.2022, 07:49
1. Am 12.04.22 teilt uns das ZV-Gericht mit, dass die Akte zwecks Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren übersandt wurde.
Ein diesbezüglicher Antrag wurde von keiner Seite gestellt. Darf das ZV-Gericht das so einfach und falls ja, innerhalb welcher Frist?
Naja.....das Gericht darf selbstverständlich auch ohne Antrag einen Wert festsetzen, nämlich den Streitwert, der nicht immer mit dem Gegenstandswert für die Rechtsanwaltskosten übereinstimmt.
Katie hat geschrieben:
13.04.2022, 07:49
2. Die Gegenseite hat jetzt mit Schriftsatz vom 05.04.22 beantragt, die am 11.01.21 (kein Schreibfehler) gewährte PKH auch auf das Beschwerdeverfahren zu erstrecken.
Ich vermute mal, dass dieser Antrag aufgrund eines (unzulässigen?) Hinweises des ZV-Gerichts erfolgte.
Geht das überhaupt noch 3 Monate, nachdem der Beschwerdebeschluss erlassen wurde? Darf das ZV-Gericht einen solchen Hinweis erteilen?
Ich frag mich ehrlich, warum Dich das stört? Was habt Ihr mit der PKH der Gegenseite zu tun? Dass die Gegenseite vermögenslos ist, war Euch ja dann bereits bekannt. Es ändert auch nichts daran, dass Ihr dennoch Eure Kosten gegen die Gegenseite festsetzen lassen könnt (auch wenn Ihr die wahrscheinlich nicht beitreiben könnt).

Aber grundsätzlich: Ich gehe mal davon aus, dass die Gegenseite eine PKH-Abrechnung eingereicht hat. Diese bekommst Du nicht zu Gesicht. Daraufhin hat das Gericht der Gegenseite mitgeteilt, dass keine PKH für das Beschwerdeverfahren beantragt wurde. Halte ich nicht für einen unzulässigen Hinweis. Daraufhin hat die Gegenseite nun PKH beantragt. Auch wenn ich hier keine PKH mache, so habe ich doch mal gelernt (meine ich zumindest), dass eine PKH immer erst ab Antragstellung zählt. Damit dürfte wohl der Gegenanwalt das Pech haben, seine Kosten nicht über die Staatskasse abrechnen zu können, da das Verfahren zum Zeitpunkt der Antragstellung ja bereits abgeschlossen war. Aber wie gesagt: ich mach keine PKH und da ist das eher gefährliches Halbwissen. ;)
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Geiselmann
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#3

13.04.2022, 09:26

Eine Kostenfestsetzung der Kosten für das Beschwerdeverfahren ist nur möglich nach der Wertfestsetzung.
Auch ein angeblich verspäteter PKH-Antrag muss vom zuständigen Gericht beschieden werden.

S. Geiselmann
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Katie
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#4

13.04.2022, 09:39

Hallo Anahid, hallo Geiselmann,
vielen Dank für die schnellen Antworten.
Die ganze "Vorgeschichte" zu erzählen, würde hier den Rahmen sprengen. Aber es war leider so, dass in dieser Sache das Vollstreckungsgericht nicht "ganz ordnungsgemäß" gehandelt und dem gegnerischen Bevollmächtigten unzulässige Hinweise erteilt hat, von daher will ich einfach nur sicher sein, dass jetzt alles okay ist.
Und, nur zur Info, ich weiß auch, dass der Schuldner über 2.500,00 € netto verdient, also wir kommen schon zu unserem Geld :-).
Ich wünsche noch einen schönen Tag.
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Ryutsun
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#5

13.04.2022, 13:22

Wie wurde denn PKH gewährt, wenn der Kollege 2,5k netto verdient? Aber gut, steckste nicht drin.

Zur PKH selbst dürfte er aber m. E. weniger Glück haben. Klar kann man als Beklagter z.B. auch nur im Nachhinein PKH beantragen, aber soweit ich weiß halt auch nur solange, wie die mündliche Verhandlung läuft bzw. man generell eben Anträge stellen kann / die Instanz noch nicht beendet ist. Spätestens mit Bescheidung am 05.01.22, worauf keine Rechtsmittel zugelassen sind, müsste doch dann Feierabend gewesen sein?

Sollte aber für euch ja wie bereits gesagt eh keine wirklich Rolle spielen, wie der Gegner abrechnet.
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