Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - müssen wir das übernehmen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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GLinux
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#1

25.03.2022, 15:08

Hallihallo,

wir haben einen Mandanten, der sehr zahlungsunwillig ist. Unsere Rechnungen hat er schon mit ewiger Verzögerung bezahlt. Auf E-Mails nicht reagiert etc...

Jedenfalls ist das Mandat quasi abgeschlossen. Wir sind unterlegen, er hat die Kosten der Gegenseite noch zu zahlen.

Meine Frage: wenn er nicht zahlt und dann die Gegenseite Zwangsvollstreckung betreibt, müssen wir dann noch tätig werden (was wir nicht wollen)? Sind wir überhaupt eingebunden oder erfolgt eine Zustellung direkt an den Mandanten?
Ist unser urspüngliches Mandat mit der Aufforderung, die Gegenseite zu bezahlen, beendet?

Grüße
GLinux
pitz
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#2

25.03.2022, 16:03

Wenn ihr ihn nicht mehr vertreten wollt, solltet ihr das Mandat niederlegen (und dass dann der GS entsprechend mitteilen).

Bei Prozessen mit Anwaltszwang würden gerichtl . Schreiben, so weit ich weiß, weiter an euch zugestellt werden, aber mehr als weiterleiten bzw. informieren und um Abholung bitten, müsst ihr da mE nichts mehr machen.
Pitt
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#3

25.03.2022, 16:16

Wenn das Kostenfestsetzungsverfahren abgeschlossen ist, dann seid ihr mit der Weiterleitung des KFB und dem Hinweis auf die Zahlungsfrist zur Vermeidung von Vollstreckungsmaẞnahmen raus. Urteil rechtskräftig + KFB, damit ist das Klageverfahren beendet. Darauf würde ich den Mandanten hinweisen. Wenn der Mandant die Ursache für die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen setzt, weil er auf den KFB nicht leistet, ist das eine neue Angelegenheit. Wahrscheinlich wird die Gegenseite euch dann zunächst anschreiben, da reicht dann der Hinweis, dass das Mandat beendet ist.
Geiselmann
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#4

25.03.2022, 19:57

Gem. 172 ZPO erfolgt die Zustellung vor der ZV an den Prozessbevollmächtigten.
Eine Zustellung an die Partei wäre unwirksam.

S. Geiselmann
GLinux
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#5

31.03.2022, 07:26

Vielen Dank für die Antworten.
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