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Pfändung möglich, obwohl keine Sicherheitsleistung erfolgte?

Verfasst: 26.09.2007, 13:09
von Rehlein39
Hallo Ihr Lieben,

brauche ganz dringend Hilfe. Gegen unseren Mandanten ist ein Urteil ergangen, dass nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckt werden kann. Der Gegner hat keine Sicherheit hinterlegt, aber trotzdem ein VZV erwirkt und die Konten gesperrt. Mein Chef meint, dass würde gehen, weil er dann im PFÜB nur beantragt zu pfänden und nicht zu überweisen.

Geht das wirklich? Wenn ja, wo steht das? Habe keinen Schimmer und Chef wartet auf Antwort....

Und wenn das geht, kann man irgendwie die Konten wieder freikriegen?

Verfasst: 26.09.2007, 13:11
von Kimmy
Das ist möglich und steht in § 720a ZPO. Es muss allerdings eine Wartefrist beim Pfändungsbeschluss beachtet werden nach § 750 ZPO. Das heißt Sicherungsvollstreckung: Lediglich Sicherung, keine Befriedigung.

Verfasst: 26.09.2007, 13:12
von Bino
ja, das kann der Gläubiger machen, das VZV gehört zur Sicherungsvollstreckung, § 720 a ZPO. Aber er kann keinen PfÜb beantragen. Gläubiger hat aber die Möglichkeit, durch weitere VZV das Konto zu sperren.

(OLG Stuttgart, JurBüro 1980, 457m Amm. Mümmler)
(Zöller/Stöber, § 720 a Rn. 7)

Verfasst: 26.09.2007, 13:12
von Strubbel
:zustimm

Verfasst: 26.09.2007, 13:12
von eve
Genau. Ich schließe mich Kimmy an. Der Schuldner kann die Sicherungsvollstreckung abwenden, durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des für den Gläubiger vollst. Hauptanspruchs § 720 a Abs. 3 ZPO

Verfasst: 26.09.2007, 13:13
von Master24
§ 720a ZPO - suchst du das?!

EDIT: Geht das heute schnell hier, zu lange gebraucht zum Tippen. *g*

Verfasst: 26.09.2007, 13:13
von Kimmy
einen Pfüb kann er nicht beantragen, aber einen Pfändungsbeschluss. Einfach das Formular wie immer nehmen nur das Wort "Überweisung" muss raus.

Verfasst: 26.09.2007, 13:15
von Rehlein39
Danke Danke für die schnellen Antworten, ja § 720 a ZPO habe ich gesucht! Aber wie kriegt unser Mandant denn jetzt sein Konto frei?

Verfasst: 26.09.2007, 13:15
von Kimmy
in dem er zahlt ;-) oder evtl. einen Kontenschutzantrag nach § 850 k ZPO stellt.

Verfasst: 26.09.2007, 13:16
von Bino
Stimmt, Pfändungsbeschluss kann er beantragen aber keine Überweisung.
Sicherheitsleistung kann der Schuldner aber nur leisten, wenn er laut Titel dazu berechtigt ist, abzuwenden.