Pfändung möglich, obwohl keine Sicherheitsleistung erfolgte?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Rehlein39
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#1

26.09.2007, 13:09

Hallo Ihr Lieben,

brauche ganz dringend Hilfe. Gegen unseren Mandanten ist ein Urteil ergangen, dass nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckt werden kann. Der Gegner hat keine Sicherheit hinterlegt, aber trotzdem ein VZV erwirkt und die Konten gesperrt. Mein Chef meint, dass würde gehen, weil er dann im PFÜB nur beantragt zu pfänden und nicht zu überweisen.

Geht das wirklich? Wenn ja, wo steht das? Habe keinen Schimmer und Chef wartet auf Antwort....

Und wenn das geht, kann man irgendwie die Konten wieder freikriegen?
Kimmy

#2

26.09.2007, 13:11

Das ist möglich und steht in § 720a ZPO. Es muss allerdings eine Wartefrist beim Pfändungsbeschluss beachtet werden nach § 750 ZPO. Das heißt Sicherungsvollstreckung: Lediglich Sicherung, keine Befriedigung.
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Bino
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#3

26.09.2007, 13:12

ja, das kann der Gläubiger machen, das VZV gehört zur Sicherungsvollstreckung, § 720 a ZPO. Aber er kann keinen PfÜb beantragen. Gläubiger hat aber die Möglichkeit, durch weitere VZV das Konto zu sperren.

(OLG Stuttgart, JurBüro 1980, 457m Amm. Mümmler)
(Zöller/Stöber, § 720 a Rn. 7)
Zuletzt geändert von Bino am 26.09.2007, 13:13, insgesamt 1-mal geändert.
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Strubbel
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#4

26.09.2007, 13:12

:zustimm
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
eve

#5

26.09.2007, 13:12

Genau. Ich schließe mich Kimmy an. Der Schuldner kann die Sicherungsvollstreckung abwenden, durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des für den Gläubiger vollst. Hauptanspruchs § 720 a Abs. 3 ZPO
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Master24
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#6

26.09.2007, 13:13

§ 720a ZPO - suchst du das?!

EDIT: Geht das heute schnell hier, zu lange gebraucht zum Tippen. *g*
Zuletzt geändert von Master24 am 26.09.2007, 13:13, insgesamt 1-mal geändert.
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
Kimmy

#7

26.09.2007, 13:13

einen Pfüb kann er nicht beantragen, aber einen Pfändungsbeschluss. Einfach das Formular wie immer nehmen nur das Wort "Überweisung" muss raus.
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Rehlein39
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#8

26.09.2007, 13:15

Danke Danke für die schnellen Antworten, ja § 720 a ZPO habe ich gesucht! Aber wie kriegt unser Mandant denn jetzt sein Konto frei?
Kimmy

#9

26.09.2007, 13:15

in dem er zahlt ;-) oder evtl. einen Kontenschutzantrag nach § 850 k ZPO stellt.
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Bino
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#10

26.09.2007, 13:16

Stimmt, Pfändungsbeschluss kann er beantragen aber keine Überweisung.
Sicherheitsleistung kann der Schuldner aber nur leisten, wenn er laut Titel dazu berechtigt ist, abzuwenden.
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