PfüB: Herausgabe Lohnabrechnung durch Drittschuldner
Verfasst: 25.03.2022, 11:31
Hallo,
bislang haben wir bei Lohnpfändungen immer auf Seite 8 unter "Sonstige Anordnungen" vermerkt:
Klarstellend wird erwähnt, dass die Lohnpfändung auch den Anspruch des Schuldners auf Aushändigung/ Erteilung von Gehaltsabrechnungen in der Form und dem Inhalt, wie der Arbeitnehmer sie ausgehändigt bekommt, als Nebenrecht erfasst.
Der Drittschuldner hat daher jeweils monatlich Kopien der Gehaltsabrechnungen an den Gläubiger herauszugeben.
Des weiteren wird angeordnet, dass die letzten drei Lohnabrechnungen aus der Zeit vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger herauszugeben sind. (BGH-Beschluss vom 19.12.2012 VII ZB 50/11)
Das war bislang hier absoluter Standard und wurde bislang noch nie moniert.
Heute bekommen Post von einer eifrigen Beamtin eines AG mit dem Hinweis:
Die sonstigen getroffenen Anordnungen hinsichtlich der Anordnungen des Drittschuldners sind in dieser Form nicht zulässig, da sich die Pflichten des Drittschuldners nach der Vorschrift des § 840 ZPO richten. Daher kann lediglich der Anspruch auf Herausgabe der Abrechnungen als Nebenrecht gegenüber dem Schuldner gepfändet werden.
Habe ich irgendetwas nicht mitbekommen, und gibt es etwas aktuelleres als den BGH-Beschluss vom 19.12.2012 VII ZB 50/11 ?
Herzlichen Dank.
bislang haben wir bei Lohnpfändungen immer auf Seite 8 unter "Sonstige Anordnungen" vermerkt:
Klarstellend wird erwähnt, dass die Lohnpfändung auch den Anspruch des Schuldners auf Aushändigung/ Erteilung von Gehaltsabrechnungen in der Form und dem Inhalt, wie der Arbeitnehmer sie ausgehändigt bekommt, als Nebenrecht erfasst.
Der Drittschuldner hat daher jeweils monatlich Kopien der Gehaltsabrechnungen an den Gläubiger herauszugeben.
Des weiteren wird angeordnet, dass die letzten drei Lohnabrechnungen aus der Zeit vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger herauszugeben sind. (BGH-Beschluss vom 19.12.2012 VII ZB 50/11)
Das war bislang hier absoluter Standard und wurde bislang noch nie moniert.
Heute bekommen Post von einer eifrigen Beamtin eines AG mit dem Hinweis:
Die sonstigen getroffenen Anordnungen hinsichtlich der Anordnungen des Drittschuldners sind in dieser Form nicht zulässig, da sich die Pflichten des Drittschuldners nach der Vorschrift des § 840 ZPO richten. Daher kann lediglich der Anspruch auf Herausgabe der Abrechnungen als Nebenrecht gegenüber dem Schuldner gepfändet werden.
Habe ich irgendetwas nicht mitbekommen, und gibt es etwas aktuelleres als den BGH-Beschluss vom 19.12.2012 VII ZB 50/11 ?
Herzlichen Dank.