PfüB: Herausgabe Lohnabrechnung durch Drittschuldner

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Balticbird
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#1

25.03.2022, 11:31

Hallo,

bislang haben wir bei Lohnpfändungen immer auf Seite 8 unter "Sonstige Anordnungen" vermerkt:

Klarstellend wird erwähnt, dass die Lohnpfändung auch den Anspruch des Schuldners auf Aushändigung/ Erteilung von Gehaltsabrechnungen in der Form und dem Inhalt, wie der Arbeitnehmer sie ausgehändigt bekommt, als Nebenrecht erfasst.
Der Drittschuldner hat daher jeweils monatlich Kopien der Gehaltsabrechnungen an den Gläubiger herauszugeben.
Des weiteren wird angeordnet, dass die letzten drei Lohnabrechnungen aus der Zeit vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger herauszugeben sind. (BGH-Beschluss vom 19.12.2012 VII ZB 50/11)


Das war bislang hier absoluter Standard und wurde bislang noch nie moniert.

Heute bekommen Post von einer eifrigen Beamtin eines AG mit dem Hinweis:

Die sonstigen getroffenen Anordnungen hinsichtlich der Anordnungen des Drittschuldners sind in dieser Form nicht zulässig, da sich die Pflichten des Drittschuldners nach der Vorschrift des § 840 ZPO richten. Daher kann lediglich der Anspruch auf Herausgabe der Abrechnungen als Nebenrecht gegenüber dem Schuldner gepfändet werden.

Habe ich irgendetwas nicht mitbekommen, und gibt es etwas aktuelleres als den BGH-Beschluss vom 19.12.2012 VII ZB 50/11 ?

Herzlichen Dank.
Pitt
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#2

25.03.2022, 11:47

Gehaltsabrechnung vom Arbeitgeber gibt es bei Häkchen und Zusatz unter Anspruch A Ziffer 3:
https://www.alles-fuer-renos.de/zwangsv ... usgeben,v.

https://www.iww.de/ve/vollstreckungspra ... ng-f133071
Balticbird
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#3

25.03.2022, 12:26

Hallo Pitt,

vielen Dank für deine Antwort.
Mir ist schon klar, dass dies unter A geht, allerdings möchte ich ja nicht nur die ZUKÜNFTIGEN Lohnabrechnungen pfänden, sondern eben auch die, die drei Monate VOR der Pfändung erstellt wurden. Und dies war bislang mit dem o.g. Antrag auf Seite 8 überhaupt kein Problem.....
Pitt
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#4

25.03.2022, 12:55

Bei einem Seminar hieß es dazu, die Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate vor der Pfändung gibt es nur vom Schuldner, die laufenden Gehaltsabrechnungen können ab der Pfändungswirkung beim Drittschuldner geltend machen, daher die Angaben zum als Nebenrecht gepfändeten Herausgabeanspruch sowohl unter Anspruch A (Herausgabeanspruch gg. Drittschuldner) als auch auf Seite 8 (Herausgabeanspruch gg. Schuldner). Hier im Forum hat Herr Geiselmann unter Bezugnahme auf die BGH-Entscheidung dazu etwas geschrieben: viewtopic.php?t=87022
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#5

28.03.2022, 10:07

Balticbird hat geschrieben:
25.03.2022, 12:26
Hallo Pitt,

vielen Dank für deine Antwort.
Mir ist schon klar, dass dies unter A geht, allerdings möchte ich ja nicht nur die ZUKÜNFTIGEN Lohnabrechnungen pfänden, sondern eben auch die, die drei Monate VOR der Pfändung erstellt wurden. Und dies war bislang mit dem o.g. Antrag auf Seite 8 überhaupt kein Problem.....
Ich habe mal eine Rückmeldung bekommen, dass dieser Antrag zwingend unter A eingetragen werden muss. Seit ich das so mache, gab es noch nie Probleme damit (außer dass die Arbeitgeber die Abrechnungen trotzdem nicht übersenden, aber das ist ja ein anderes Thema ;)).
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#6

28.03.2022, 19:35

Anordnungen nach §836 Abs. 3 ZPO können nur gegen den Schuldner ausgesprochen werden.
Gegenüber dem Drittschuldner kann daher natürlich nicht die Herausgabe von Lohnabrechnungen angeordnet werden.

Im Beschluss kann nur deklaratorisch klargestellt werden, dass ein (angeblicher) Anspruch auf Lohnabrechnungen von der Pfändung als Nebenrecht erfasst ist.
Systematisch gesehen hat so eine Klarstellung nixhts auf Seite 8 des Formulars zu suchen, da dort nur Platz für Anordnungen ist.
Die zu pfändenden Forderungen sowie der Umfang der Pfändung sind in den Feldern A-G (und soweit nötig in einer Anlage) beschrieben

Der Anspruch auf Lohnabrechnungen der letzten drei Monate kann übrigens m.E. nicht mitgepfändet werden.
Er ist von der Pfändung nicht als Nebenrecht umfasst, weil die alten Lohnabrechnungen mit dem aktuellen und laufenden Lohn nichts zu tun haben. Der Schuldner braucht sie auch nicht um seinen Lohnanspruch durchzusetzen.
Auch der Beschluss des BGH sagt derartiges nicht aus.
Davon unabhängig dürfte der Anspruch i.d.R. wohl ohnehin schon durch Erfüllung erloschen sein, weil der Schuldner die Lohnabrechnung schon erhalten hat.

Isoliert gepfändet werden kann der Anspruch nicht.

Die Lohnabrechnungen der letzten drei Monate können daher m.E. nur über §836 III ZPO vom Schuldner herausverlangt werden und nicht unmittelbar vom Drittschuldner.
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