ausgeglichene ZV-Kosten

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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sh161
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#1

14.03.2022, 15:41

Muss ich die Belege für ZV-Kosten, die bereits durch Zahlungen des Schuldners ausgeglichen sind, noch vorlegen? :nachdenk

Bislang habe ich immer nur das belegt, was noch offen ist. Nun fordert eine GVZin aus die Belege für die längst bezahlen Kosten (aus 2015 und 2016).
Da das Unterlagen sind, die hier noch nicht gescannt - weil ja mMn erledigt - sind, würde ich mir gerne unnütze Arbeit ersparen, wenn ich das "wegargumentieren" kann.
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GV Freudenstein
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#2

14.03.2022, 20:16

Wie soll denn nachvollzogen werden, wie die Zahlungen verrechnet wurden, wenn hierzu keine Belege vorgelegt werden.
Die Kosten können nur bei Vorlage der Nachweise berücksichtigt werden. Werden die Kosten auf Grund der fehlenden Nachweise nicht berücksichtigt und die geleisteten Zahlungen dann abgezogen, könnte die Forderung insgesamt erledigt sein, obwohl eigentlich noch ein Rest offensteht.
...
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#3

15.03.2022, 07:56

GV Freudenstein hat geschrieben:
14.03.2022, 20:16
Wie soll denn nachvollzogen werden, wie die Zahlungen verrechnet wurden, wenn hierzu keine Belege vorgelegt werden.
Gar nicht.
Das unterliegt auch gar nicht der Prüfungsbefugnis des Vollstreckungsorgans (vgl. BGH, VII ZB 58/15).
Der Einwand der fehlerhaften Verrechnung von Zahlungen ist ein materiellrechtlicher Einwand, den der Schuldner mit der Vollstreckungsgegenklage verfolgen muss.

Belegt werden müssen nur Kosten die auch vollstreckt werden sollen.
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sh161
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#4

15.03.2022, 09:50

Ui, zwei unterschiedliche Meinungen. :yeah Und nun? :panik
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