Vorläufiges Zahlungsverbot und ZV-Auftrag - beides mit RA-Gebühren?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
MadameSecretary
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#1

11.03.2022, 13:05

Hallo zusammen,

ich hoffe, ich kann mich einigermaßen verständlich ausdrücken und jemand kann mir helfen - außerdem hoffe ich, dass ich hier überhaupt im richtigen Themenbereich bin oder ob es zu Gebühren oder RA-Micro gehört.

Also: ich, die ich sonst quasi gar nichts mit ZV zu tun habe, soll in einer Sache ein Vorläufiges Zahlungsverbot und einen ZV-Auftrag machen. Peinlicherweise habe ich sowas vor zwei Jahren schon einmal gemacht und werd jetzt aus meinen eigenen Notizen dazu nicht mehr schlau :oops:

Nun habe ich ein Vorläufiges Zahlungsverbot in RA-Micro gemacht und das Programm erstellt auch automatisch eine RA-Rechnung für die Zwangsvollstreckung. Diese Rechnung habe ich aber letztes Mal nicht gemacht (ich weiss nicht mehr warum) bzw. habe sie storniert. Ich wollte es aber eben so machen, wie vorgegeben und habe mit Rechnung erstellt (Chef sagte auch, am besten so, wie RA-Micro es vorschlägt).

Dann wollte ich schon einen Entwurf für den ZV-Auftrag erstellen und es ploppt eine "Warnung" auf, dass schon einmal ZV-Gebühren ins Forderungskonto gebucht wurden und ob ich jetzt nochmal welche buchen möchte.

In der Akte, in der ich das vor zwei Jahren gemacht habe, sehe ich, dass im ZV-Auftrag die Gebühren berechnet wurden. Weil die Angelegenheit erledigt ist, dachte ich irgendwie, das war wohl so richtig.

Kann mir jemand sagen, was hier falsch ist, bzw. was ich zu tun habe?

Vielen Dank! :thx
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Adora Belle
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#2

11.03.2022, 13:27

Die Kosten fürs VZV sind auf diejenigen für den ZV-Antrag anzurechnen, dh die Kosten fallen insgesamt nur einmal an. Wenn Du schon für das VZV eingebucht hast, dann darfst Du nicht erneut Kosten für den ZV-Auftrag im Foko eintragen.
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Anahid
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#3

14.03.2022, 09:55

Was für einen Sinn macht denn ein VZV ohne Pfändung? Wenn da keine Pfändung gemacht wird und die Forderung nicht ausgeglichen wird, sondern weitere Vollstreckungsmaßnahmen erforderlich werden, halte ich nicht einmal die Zustellungskosten des Gerichtsvollziehers für erstattungsfähig.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#4

15.03.2022, 12:46

Hallo,

danke für die Antworten! Ich gestehe: ich weiss nicht, was es für einen Sinn macht, ich habe so gut wie nie etwas mit ZV-Maßnahmen zu tun, wir haben es nur vor zwei Jahren in einem Fall mal so gemacht (erst vorläufiges Zahlungsverbot, dann ZV-Auftrag) - ich meine, weil noch etwas fehlte, aber der Mandant Angst hatte, dass der Gegner schnell das Konto leer macht.
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#5

15.03.2022, 13:40

Ich verstehe das so auch nicht, ein VZV mache ich, wenn ich anschließend einen Pfüb beantragen will. Dann entsteht für das VZV eine Gebühr, die auf den Pfüb anzurechnen ist. Dann macht auch ein VZV Sinn.

Aber ein VZV vor einen Vollstreckungsauftrag zu setzen, bringt doch nichts. Das VZV verbietet irgendeinem Drittschuldner, an den Schuldner zu zahlen, der ZV-Auftrag geht an den GV zwecks Sachpfändung, Abgabe VAK oder sonst was. Das wären für mich dann aber auch zwei gesonderte Vollstreckungsmaßnahmen, sodass in diesem Fall auch zwei Mal die Gebühren für die ZV entstehen.

Falls Du mit ZV-Auftrag einen Pfüb meinst, dann macht das Ganze Sinn und es entsteht auch nur einmal die ZV-Gebühr.
...
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#6

15.03.2022, 15:24

Anahid hat geschrieben:
14.03.2022, 09:55
Was für einen Sinn macht denn ein VZV ohne Pfändung? Wenn da keine Pfändung gemacht wird und die Forderung nicht ausgeglichen wird, sondern weitere Vollstreckungsmaßnahmen erforderlich werden, halte ich nicht einmal die Zustellungskosten des Gerichtsvollziehers für erstattungsfähig.
So sehe ich praktizierte ich es auch. Kommt in der Praxis aber gerne mal vor.
Wenn nicht innerhalb der Frist des §845 Abs. 2 ZPO ein ordnungsgemäßer PfÜB-Antrag gestellt wird sind Kosten für die Vorpfändung nicht notwendig.
Anderes gilt nur wenn die zu vollstreckende Forderung innerhalb der Frist gezahlt wurde oder innerhalb der Frist bekannt wurde, dass die zu pfändende Forderung gar nicht (mehr) besteht.
Adora Belle hat geschrieben:
11.03.2022, 13:27
Die Kosten fürs VZV sind auf diejenigen für den ZV-Antrag anzurechnen, dh die Kosten fallen insgesamt nur einmal an. Wenn Du schon für das VZV eingebucht hast, dann darfst Du nicht erneut Kosten für den ZV-Auftrag im Foko eintragen.
Eine Anrechnung i.S.d. RVG liegt nicht vor.
Vielmehr liegt eine einheitliche Angelegenheit vor für die die Gebühren originär nur einmal entstehen.
Im Falle einer Anrechnung würde man ja mehrere Auslagenpauschalen bekommen.
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#7

18.03.2022, 12:41

Ja, ich meine einen PfÜB :oops:

Sorry, ich hatte irgendwie "ZV-Auftrag" auf dem Schirm und es dadurch noch unklarer gemacht. Danke für eure Hilfe!
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#8

27.05.2022, 08:33

Hallo, ich weiß gerade nicht, wohin mit meiner Frage, daher habe ich mir diesen Thread ausgesucht. Passt hoffentlich am besten hier rein.

Wir haben 2 Mandanten (Beklagte). Es ist ein klageabweisendes Urteil ergangen, aber der Widerklage eines unserer Mandanten wurde stattgegeben. Dann erging ein KfB zugunsten beider Beklagten. Jetzt möchten wir eine Vorpfändung aus beiden Titeln machen.

Muss ich die getrennt machen? Also einmal aus dem Urteil für den 1 Mandanten, der Widerklage erhoben hatte, und eine weitere Vorpfändung aus dem KfB im Namen beider Mandanten? Oder kann man das kombinieren? Kompliziert (wegen RA-Gebühren für die ZV) macht es auch noch, dass der Mandant, der keine Widerklage erhoben hatte, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die USt. für die Vorpfändung bzgl. KfB muss ich dann wohl anteilig berechnen aus dem KfB-Wert.

:kopfkratz
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#9

30.05.2022, 09:44

Ich denke du musst hier zwei getrennte Aufträge machen, da die Gläubiger in beiden Titeln nicht übereinstimmen, d.h. im KFB sind es Gesamtgläubiger im Urteil steht aber nur einer drin.
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#10

30.05.2022, 10:12

:zustimm Tigerle.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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