Hallo.
Ich wollte mal nachfragen, ob schon mal wer bei der Krankenkasse die Gelder gepfändet hat, die man nach Einreichung von Rechnungen erhält, z.B. bei Zahnreinigung. Da zahlen die meisten gesetzlichen Krankenkassen ja einen gewissen Teil davon wenn man die Rechnung einreicht.
Wie genau habt ihr das bezeichnet und war es erfolgreich?
Vielen Dank
Pfändung von Erstattungen gesetzlicher Krankenkasse
- Anahid
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Bei gesetzlich versicherten bin ich auf die Idee noch nicht gekommen, nein. Ich hab das mal bei einer privaten Krankenversicherung versucht, aber auch da hab ich am Ende kein Geld gesehen. Ist leider auch schon so ewig her, dass ich nicht mehr nachgucken kann, warum das so war.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Aber rein theoretisch sollte es doch möglich sein, oder? Es gibt ja auch z.B. Krankenkassen, da bekommt man am Jahresende eine Prämie wenn man Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen etc. gemacht hat. Dieses Geld könnte man doch dann bekommen.
- Anahid
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Theoretisch möglich ist alles. Ob es sich praktisch umsetzen lässt, steht auf einem anderen Blatt. Aber versuchen kannst Du das auf jeden Fall. Aber wie genau Du den Anspruch beziffern könntest, weiß ich jetzt auch nicht. Das müsste ich genauso recherchieren.
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Habe eine alte Entscheidung gefunden:
ZPO § 850 b
a) Zu den Bezügen im Sinne des § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO gehören auch einmalige Ansprüche des Schuldners gegen einen privaten Krankenversicherungsträger, die auf Erstattung der Kosten für ärztliche Behandlungsmaßnahmen im Krankheitsfall gerichtet sind.
b) Die Pfändung der Ansprüche des Schuldners auf Erstattung der Kosten für
künftige ärztliche Behandlungsmaßnahmen gegen einen Krankenversicherer
kommt aufgrund von Billigkeitserwägungen nach § 850 b Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht.
BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 68/06
S. Geiselmann
ZPO § 850 b
a) Zu den Bezügen im Sinne des § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO gehören auch einmalige Ansprüche des Schuldners gegen einen privaten Krankenversicherungsträger, die auf Erstattung der Kosten für ärztliche Behandlungsmaßnahmen im Krankheitsfall gerichtet sind.
b) Die Pfändung der Ansprüche des Schuldners auf Erstattung der Kosten für
künftige ärztliche Behandlungsmaßnahmen gegen einen Krankenversicherer
kommt aufgrund von Billigkeitserwägungen nach § 850 b Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht.
BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 68/06
S. Geiselmann
- Anahid
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Danke Herr Geiselmann. Und jetzt erinnere ich mich auch: da lag mein Problem. Die Krankenkasse hat mir damals mitgeteilt, dass sie sämtliche Zahlungen schon an den Schuldner geleistet hat und weitere Belege nicht zur Auszahlung offen stehen. Damit ging die Pfändung ins Leere, da zukünftige Beträge nicht gepfändet werden können. Und aus diesem Grund pfände ich nicht mehr bei Krankenkassen.
Man wird ja alt: ich wusste noch, dass es nichts bringt, bei der Krankenkasse zu pfänden, aber nicht mehr warum.
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