Geschäftsgebühr für Androhung der ZV?
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Ich habe hier einen Fall, die Parteien haben einen notariellen KV geschlossen mit Unterwerfung unter die ZV und allem. Die Gegenseite lässt jetzt anwaltlich zur Zahlung auffordern und droht mit Zwangsvollstreckung, rechnet aber 1,3 Geschäftsgebühr ab. Ist da nicht 3309 anzuwenden? Das "außergerichtliche" ist ja abgeschlossen oder spielt es eine Rolle, dass der Titel nicht vor Gericht erzielt wurde? Der Anwalt war voher nicht beteiligt. Man findet nur Meinungen dazu, dass die Gebühr ensteht, aber nicht, dass oder ob nicht mehr abzurechnen ist. Nur bei Haufe hab ich was gefunden, das kann ich aber schlecht zitieren.
- Anahid
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Eine Vollstreckungsandrohung kann nur mit Vorlage eines Titels ausgesprochen werden. Dies wiederum bedeutet, dass die Tätigkeit bereits eine Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung darstellt und nach Nr. 3309 VV RVG abzurechnen ist. Hierbei ist unbeachtlich, ob der Anwalt zuvor in dem Verfahren oder anderweitig in der Angelegenheit tätig war oder nicht.
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- Adora Belle
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Die Gegenseite droht die Vollstreckung an. Das ist eine Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung, egal ob es nun um ein Urteil, einen KFB, VB oder eine notarielle Urkunde geht. Wenn die Voraussetzungen der Vollstreckung vorliegen, dann ist die 3309 erstattungsfähig. Eine 2300 ist weder entstanden noch (natürlich) erstattungsfähig.
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Was mich aber stutzig macht:
Zahlungsaufforderung ohne Androhung der Zwangsvollstreckung
Ist noch kein Vollstreckungsauftrag erteilt, ist die einfache Zahlungsaufforderung für den Prozessbevollmächtigten des Erkenntnisverfahrens gemäß § 19 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 9 und 12 RVG mit den Gebühren des Rechtszugs (Nr. 3100 VV RVG ff.) abgegolten (AnwKom. RVG Wolf, a.a.O., VV 3309-3310 Rn. 14).
Da es aber kein Erkenntnisverfahren gibt, wären dann die normalen Gebühren fällig? Das hätte aber zur Folge: Mit Vollstreckungsandrohung 0,3 Gebühren, ohne 1,3? Das kann es ja auch nicht sein.
Zahlungsaufforderung ohne Androhung der Zwangsvollstreckung
Ist noch kein Vollstreckungsauftrag erteilt, ist die einfache Zahlungsaufforderung für den Prozessbevollmächtigten des Erkenntnisverfahrens gemäß § 19 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 9 und 12 RVG mit den Gebühren des Rechtszugs (Nr. 3100 VV RVG ff.) abgegolten (AnwKom. RVG Wolf, a.a.O., VV 3309-3310 Rn. 14).
Da es aber kein Erkenntnisverfahren gibt, wären dann die normalen Gebühren fällig? Das hätte aber zur Folge: Mit Vollstreckungsandrohung 0,3 Gebühren, ohne 1,3? Das kann es ja auch nicht sein.
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In der Kommentarstelle wird nur abgegrenzt zum Vollstreckungsauftrag. Ohne Vollstreckungsauftrag keine Vollstreckungsgebühr. Aber für den bisher Bevollmächtigten eben auch keine andere Gebühr, weil die Tätigkeit der Zahlungsaufforderung für ihn noch zum Rechtszug gehört
Für den neu Bevollmächtigten sehe ich aber in gleicher Konstellation trotzdem die 3309 angefallen. Es gibt keine Tätigkeit, mit der er beauftragt sein könnte, außerhalb der Vollstreckung. Auch wenn er die noch nicht androht, findet die Zahlungsaufforderung in Vorbereitung der Vollstreckung statt.
Für einen bereits titulierten Anspruch kann die GG nur anfallen, wenn der Bestand der Forderung dem Grunde nach im Streit steht. Wenn man also nochmal zurück geht in das (bzw. vor das) Erkenntnisverfahren.
Für den neu Bevollmächtigten sehe ich aber in gleicher Konstellation trotzdem die 3309 angefallen. Es gibt keine Tätigkeit, mit der er beauftragt sein könnte, außerhalb der Vollstreckung. Auch wenn er die noch nicht androht, findet die Zahlungsaufforderung in Vorbereitung der Vollstreckung statt.
Für einen bereits titulierten Anspruch kann die GG nur anfallen, wenn der Bestand der Forderung dem Grunde nach im Streit steht. Wenn man also nochmal zurück geht in das (bzw. vor das) Erkenntnisverfahren.
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Ich weiß, dass es dazu auch andere Auffassungen gibt, ich halte die aber nicht für stichhaltig. Es ist einfach nicht sinnvoll, einen RA mit der Vertretung außerhalb einer Vollstreckung zu beauftragen, wenn ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Allenfalls könnte man noch den Anfall der 2301 begründen - da ist man dann ebenso bei 0,3.
- Anahid
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Seh ich genau wie Adora Belle. Eine 1,3-Gebühr kann bei Vorliegen eines Vollstreckungstitel (hier: Notarurkunde) nicht mehr anfallen, außer der Anspruch selbst soll angegriffen werden. Aber dann wird die Gebühr ja eher bei dem Schuldnervertreter anfallen, als bei dem Gläubigervertreter. Denn der Gläubiger wird wohl kaum versuchen, seine Forderung herabgesetzt zu bekommen. Also bleibt es dabei: 0,3 nach Nr. 3309 VV RVG ist gerechtfertigt, 1,3 nach Nr. 2300 VV RVG aber nicht.
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Also es war so: Höhe der Summe völlig klar. Die Parteien wollten Stundung vereinbaren, hatten sich aber in der VB missverständlich ausgedrückt. Es gab noch andere Probleme mit dem Vertrag (aber nicht zwischen den Parteien!), also wurde dem Gläubiger geraten, zum Anwalt zu gehen. Der hatte gleich eine Zahlungsaufforderung mit ZV-Androhung und einer saftigen Rechnung über mehrere 1000 € geschickt. Wären das dann 0,3 Geschäftsgebühr und 0,3 Vollstreckungsgebühr? Abgesehen davon, wer das zahlen muss.