ZV wg. Strom- und Gassperre bzw. Ausbau der Zähler

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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muddy82
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#1

02.03.2022, 13:21

Hallo an alle,
ich bin leider ratlos bzgl. des oben genannten Themas. Ich hatte so etwas noch nie und weiß nicht, wie ich vorgehen soll. Ich habe einen vollstreckbaren Titel und würde nun den GVZ auffordern, unserem Mandanten (SW) Zutritt beim S zu ermöglichen. Aber wie? Habt ihr da zufällig ein Muster? :oops:
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Anahid
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#2

02.03.2022, 16:04

Wie Zutritt beim Schuldner? Den wirst Du wohl kaum bekommen einfach so bekommen, zumindest kann Dir da ein Gerichtsvollzieher m.E. nicht ohne Weiteres weiterhelfen. Hört sich für mich eher nach einer Vollstreckung gem. § 887 ZPO an. Wenn der Schuldner die Türe nicht öffnet, muss ggf. mit Schlüsseldienst gearbeitet werden.
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GV Freudenstein
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#3

02.03.2022, 19:42

Duldungsvollstreckung gemäß §§ 890, 892 ZPO, für GV Alltagsgeschäft.

Eine gesonderte Durchsuchungsanordnung ist nicht erforderlich. Der Gerichtsvollzieher verschafft - notfalls per Schlosser - Zutritt zur Wohnung und der Gläubiger sorgt für die Strom- bzw. Gassperrung. Ich gehe davon aus, dass es sich beim Gläubiger um einen Strom-/Gasversorger handelt. Der Auftrag kann formlos erteilt werden.
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Adora Belle
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#4

03.03.2022, 12:31

muddy82 hat geschrieben:
02.03.2022, 13:21
...würde nun den GVZ auffordern, unserem Mandanten (SW) Zutritt beim S zu ermöglichen.
Nehme an, SW soll Stadtwerke heißen. Es schadet mE bei der Sachverhaltsschilderung nicht, die eine oder andere Abkürzung mal auszuschreiben. 8)
muddy82
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#5

03.03.2022, 12:46

Adora Belle hat geschrieben:
03.03.2022, 12:31
muddy82 hat geschrieben:
02.03.2022, 13:21
...würde nun den GVZ auffordern, unserem Mandanten (SW) Zutritt beim S zu ermöglichen.
Nehme an, SW soll Stadtwerke heißen. Es schadet mE bei der Sachverhaltsschilderung nicht, die eine oder andere Abkürzung mal auszuschreiben. 8)
Ich werde beim nächsten Mal darauf achten! SW heißt in diesem Fall Stadtwerke.
pilze68
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#6

09.03.2022, 11:05

Du wirst wahrscheinlich nur einen Titel über Zahlung der Energieforderungen haben, oder? Mit diesem kannst Du nicht die Zwangsvollstreckung auf Ausbau des Zählers betreiben. Wir haben hier den Weg über die Einstweilige Verfügung auf Zugangserzwingung gewählt oder die Duldungsklage auf Ausbau. Die Einstweilige Verfügung funktioniert auch nur in den Fällen, wo schnell gehandelt wird und die Forderungen nicht zu hoch sind.
Das Problem nach Sperrung oder Ausbau ist jedoch die Kontrolle, ob tatsächlich noch gesperrt ist. Die sogenannten Selbstöffner (oder die sonst wie die Sperre überwinden) sind ja immer wieder in der Kundschaft vorhanden. Der Schuldner lässt den Sperrkassierer ja zur Kontrolle erneut nicht ins Haus.

Solltest du den Titel auf Duldung des Ausbaus haben, dann einfach den Gerichtsvollzieher damit beauftragen, ggfls. muss durch den GV noch Schlüsseldienst organisiert werden, ebenso die Anwesenheit des Technikers des Stadtwerks. Hier läuft das Hand in Hand mit GV und Kundencenter des Stadtwerks.
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