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ZV gegen UG (haftungsbeschränkt)

Verfasst: 25.02.2022, 10:12
von JadeRock
Hallo zusammen,

ich brauche mal Euer Schwarmwissen, vielleicht hatte von Euch schon jmd ein ähnliches Problem und eine Lösung.

Ich vollstrecke gegen eine UG (haftungsbeschränkt). Im vorausgegangenen Gerichtsverfahren und im Titel stand nirgends das (haftungsbeschränkt) dabei. Bisher also kein Problem.
Nur beim jetzt beantragten PfüB macht jetzt natürlich der/die Rechtspfleger/in Probleme, da das (haftungsbeschränkt) nicht dabei steht.

Meine Anwältin und ich sind der Meinung, dass das selbsterklärend ist, da eine UG IMMER haftungsbeschränkt ist und dass es nicht notwendigerweise dabei stehen muss. Jedenfalls nicht im Titel. Der/die Rechtspfleger/in möchte jedoch, dass der Titel berichtigt wird, da das (haftungsbeschränkt) fehlt. Problem: mein vorläufiges Zahlungsverbot läuft HEUTE ab und der Erlass des PfüB ist natürlich in weite Ferne gerückt, wenn ich den Titel berichtigen lassen muss.

Ich bitte um Ideen und Vorschläge. Vielen Dank.

JR

Re: ZV gegen UG (haftungsbeschränkt)

Verfasst: 25.02.2022, 13:33
von Anahid
Ich hatte den Fall auch schon und musste berichtigen lassen. (haftungsbeschränkt) ist eine zwingende Angabe (findest Du auch bei sämtlichen IHK, dass das so angegeben werden muss). Wenn Ihr das weggelassen habt, ist das Euer Fehler.

Re: ZV gegen UG (haftungsbeschränkt)

Verfasst: 28.02.2022, 07:42
von GVZ-Schickerin
Genau. Verstehe auch nicht, warum das Gericht, wo der Titel erlassen wurde, das nicht moniert hat. Habe es jetzt zweimal gehabt, dass das Mahngericht mir eine Monierung gesendet hat, weil ich auch das haftungsbeschränkt weggelassen hatte.

Re: ZV gegen UG (haftungsbeschränkt)

Verfasst: 28.02.2022, 18:37
von ...
Bei der UG ist der Klammerzusatz (haftungsbeschränkt) nach §5a Abs. 1 GmbHG zwingender Teil des Rechtsformzusatzes der Firma.
Eine Firmierung nur als ... UG wäre daher unzulässig.

Der Firmenbezeichnung der Schuldnerin dürfte daher bereits im Titel fehlerhaft/unvollständig sein.

Die Beanstandung des Kollegen/der Kollegin geht m.E. trotzdem fehl.
Die unvollständige Firmenbezeichnung im Titel ist nämlich unschädlich, solange die Personenidentität im Rahmen derAuslegung des Titels zweifelsfrei festgestellt werden kann.
Wenn der Antrag sich nun gegen die X UG (haftungsbeschränkt) richtet und im Titel die X UG genannt ist, dann dürften m.E. i.a.R. keine Zweifel an der Personenidentität von Titelschuldner und Antragschuldner bestehen.
Wegen des o.g. liegt es auf der Hand, dass die Titelbezeichnung unvollständig ist. Eine förmliche Berichtigung kann m.E. nicht verlangt werden (ungeachtet dessen das sie wünschenswert wäre).

Solche Probleme spart man sich natürlich, wenn man schon im Erlenntnisverfahren sorgsam auf die Partebezeichnung achtet.

Re: ZV gegen UG (haftungsbeschränkt)

Verfasst: 01.03.2022, 07:22
von Maximus
Ich würde dem Rechtspfleger schreiben oder anrufen und insofern recht geben, dass das haftungsbeschränkt fehlt.

Aber darauf Aufmerksam machen, dass es darauf nicht ankommt, weil eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist, weil niemand als UG (ohne haftungsbeschränkt) firmieren kann und im Handelsregister keine Firma mit dem falschen Namen zu finden ist.

Sollte in der Regel reichen.

PS:
"UG (haftungsbeschränkt)" ist bis auf das Kapital gleichbedeutend mit GmbH, würde nur "Gm" im Titel stehen, würde wohl niemand etwas monieren...