Erneuter Pfüb

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Alisha.Sadeh
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#1

01.02.2022, 11:02

Hallo ihr Lieben,

folgender Sachverhalt:

Wir vertreten 5 Gesellschaften. Alle hatten ein vorl. ZV und einen Pfüb zugestellt bekommen. Wir hatten sowohl dem Gläubiger als auch deren Vertretern zweimal mitgeteilt, dass die Forderung nicht besteht und hatten auch eine Drittschuldnererklärung für alle abgegeben.

Jetzt haben wir erneut ein Pfüb für alle Gesellschaften fast wortgleich erhalten und können das Verhalten nicht ganz nachvollziehen.
Jetzt weigern wir uns die Kosten für den ZV-Auftrag zu übernehmen, da der Gläubiger wusste, dass die Ford. nicht besteht. Ist es denn rechtens, erneute einen Pfüb zu beantragen, obwohl der Gläubiger bereits über das Nichtbestehen der Forderung in Kenntnis gesetzt wurde. Und was macht man in dieser Situation am besten.

Vielleicht hatte jemand mal ein ähnliche Situation und kann da Tipps geben.?

Viele Grüße
Alisha
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Anahid
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#2

01.02.2022, 11:19

Du gibst an, Ihr vertretet 5 Gesellschaften, denen ein VZV und ein PfÜB zugestellt wurde. Aber Ihr vertretet nicht den Schuldner oder versteh ich hier was falsch? Denn wenn Ihr die Drittschuldner vertretet, dann weiß ich nicht, warum Du Dir Gedanken über angefallene Kosten machst; das ist gar nicht die Aufgabe eines Drittschuldners.
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samsara
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#3

01.02.2022, 12:16

Alisha.Sadeh hat geschrieben:
01.02.2022, 11:02
Jetzt weigern wir uns die Kosten für den ZV-Auftrag zu übernehmen, da der Gläubiger wusste, dass die Ford. nicht besteht.
Die Kosten fallen doch dem Gläubiger zur Last.
Geiselmann
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#4

01.02.2022, 13:22

§ 836 Abs. 2 ZPO
Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.

S. Geiselmann
Alisha.Sadeh
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#5

01.02.2022, 14:15

samsara hat geschrieben:
01.02.2022, 12:16
Alisha.Sadeh hat geschrieben:
01.02.2022, 11:02
Jetzt weigern wir uns die Kosten für den ZV-Auftrag zu übernehmen, da der Gläubiger wusste, dass die Ford. nicht besteht.
Die Kosten fallen doch dem Gläubiger zur Last.
Ja, ich habe mir die Kostenrechnung nochmal angeguckt, die mit im Zustellungsvermerk war. Da stand "Hinweis für Drittschuldner: Die Kosten sind mit einzubehalten und an den Gläubiger auszukehren". Okay, der Gläubiger hat ja vorgestreckt und bekommt im Regelfall natürlich die Kosten erstattet. Jetzt verstehe ich das. Ich hab bisher mit ZV kaum was zu tun gehabt. Aber dreimal lesen hilf manchmal. :-). Danke
Alisha.Sadeh
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#6

01.02.2022, 14:16

Anahid hat geschrieben:
01.02.2022, 11:19
Du gibst an, Ihr vertretet 5 Gesellschaften, denen ein VZV und ein PfÜB zugestellt wurde. Aber Ihr vertretet nicht den Schuldner oder versteh ich hier was falsch? Denn wenn Ihr die Drittschuldner vertretet, dann weiß ich nicht, warum Du Dir Gedanken über angefallene Kosten machst; das ist gar nicht die Aufgabe eines Drittschuldners.
Ja, ich habe mir die Kostenrechnung des GV nochmal angesehen, das ist nur als Hinweis für unsere Mandanten als Drittschuldner, dass die Kosten der ZV einbehalten werden sollen und später an den Gläubiger auszukehren sind. Weil er die ja vorgestreckt hat. Jetzt macht es Sinn :-)
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Anahid
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#7

01.02.2022, 14:31

Alisha.Sadeh hat geschrieben:
01.02.2022, 14:16
Anahid hat geschrieben:
01.02.2022, 11:19
Du gibst an, Ihr vertretet 5 Gesellschaften, denen ein VZV und ein PfÜB zugestellt wurde. Aber Ihr vertretet nicht den Schuldner oder versteh ich hier was falsch? Denn wenn Ihr die Drittschuldner vertretet, dann weiß ich nicht, warum Du Dir Gedanken über angefallene Kosten machst; das ist gar nicht die Aufgabe eines Drittschuldners.
Ja, ich habe mir die Kostenrechnung des GV nochmal angesehen, das ist nur als Hinweis für unsere Mandanten als Drittschuldner, dass die Kosten der ZV einbehalten werden sollen und später an den Gläubiger auszukehren sind. Weil er die ja vorgestreckt hat. Jetzt macht es Sinn :-)
Richtig. Und wenn der Schuldner die Kosten für unnötig hält, dann muss er dagegen vorgehen. Das ist aber nicht die Aufgabe der Drittschuldner. ;-)
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#8

01.02.2022, 14:35

Geiselmann hat geschrieben:
01.02.2022, 13:22
§ 836 Abs. 2 ZPO
Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.

S. Geiselmann
Ah okay, aber wir sind ja Drittschuldner. Die Gläubigervertreter gehen ja hartnäckig davon aus, dass zwischen der Schuldnerin und unseren Mandanten als Drittschuldner ein Schuldverhältnis besteht. Müssten wir dann Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses zwischen DS und Gläubiger erheben? Oder welche Handhabe hat der Drittschuldner. Weil zwischen der Schuldnerin und dem Gläubiger besteht ein Schuldverhältnis. Aber eben nicht zwischen DS und G.
Alisha.Sadeh
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#9

01.02.2022, 15:34

Anahid hat geschrieben:
01.02.2022, 14:31
Alisha.Sadeh hat geschrieben:
01.02.2022, 14:16
Anahid hat geschrieben:
01.02.2022, 11:19
Du gibst an, Ihr vertretet 5 Gesellschaften, denen ein VZV und ein PfÜB zugestellt wurde. Aber Ihr vertretet nicht den Schuldner oder versteh ich hier was falsch? Denn wenn Ihr die Drittschuldner vertretet, dann weiß ich nicht, warum Du Dir Gedanken über angefallene Kosten machst; das ist gar nicht die Aufgabe eines Drittschuldners.
Ja, ich habe mir die Kostenrechnung des GV nochmal angesehen, das ist nur als Hinweis für unsere Mandanten als Drittschuldner, dass die Kosten der ZV einbehalten werden sollen und später an den Gläubiger auszukehren sind. Weil er die ja vorgestreckt hat. Jetzt macht es Sinn :-)
Richtig. Und wenn der Schuldner die Kosten für unnötig hält, dann muss er dagegen vorgehen. Das ist aber nicht die Aufgabe der Drittschuldner. ;-)
Okay, danke dir. Weißt du auch, was wir als Drittschuldner gegen die hartnäckige Annahme, es bestünde zwischen Schuldner und Drittschuldner ein Schuldverhältnis. Die Hauptforderung zwischen Gläubiger und Schuldner besteht, aber eben zwischen DS und G nicht. Müssten wir notfalls als Drittschuldner Klage auf Nichtfeststellung eines Schuldverhältnisses erheben?
samsara
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#10

01.02.2022, 15:46

Du musst hier gar nichts machen. Ihr habt eine Drittschuldnererklärung abgegeben und mitgeteilt, dass der gepfändete Anspruch nicht besteht. Fertig.
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