Hallo ihr Lieben,
folgender Sachverhalt:
Wir vertreten 5 Gesellschaften. Alle hatten ein vorl. ZV und einen Pfüb zugestellt bekommen. Wir hatten sowohl dem Gläubiger als auch deren Vertretern zweimal mitgeteilt, dass die Forderung nicht besteht und hatten auch eine Drittschuldnererklärung für alle abgegeben.
Jetzt haben wir erneut ein Pfüb für alle Gesellschaften fast wortgleich erhalten und können das Verhalten nicht ganz nachvollziehen.
Jetzt weigern wir uns die Kosten für den ZV-Auftrag zu übernehmen, da der Gläubiger wusste, dass die Ford. nicht besteht. Ist es denn rechtens, erneute einen Pfüb zu beantragen, obwohl der Gläubiger bereits über das Nichtbestehen der Forderung in Kenntnis gesetzt wurde. Und was macht man in dieser Situation am besten.
Vielleicht hatte jemand mal ein ähnliche Situation und kann da Tipps geben.?
Viele Grüße
Alisha
Erneuter Pfüb
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Du gibst an, Ihr vertretet 5 Gesellschaften, denen ein VZV und ein PfÜB zugestellt wurde. Aber Ihr vertretet nicht den Schuldner oder versteh ich hier was falsch? Denn wenn Ihr die Drittschuldner vertretet, dann weiß ich nicht, warum Du Dir Gedanken über angefallene Kosten machst; das ist gar nicht die Aufgabe eines Drittschuldners.
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Die Kosten fallen doch dem Gläubiger zur Last.Alisha.Sadeh hat geschrieben: ↑01.02.2022, 11:02Jetzt weigern wir uns die Kosten für den ZV-Auftrag zu übernehmen, da der Gläubiger wusste, dass die Ford. nicht besteht.
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§ 836 Abs. 2 ZPO
Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.
S. Geiselmann
Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.
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Ja, ich habe mir die Kostenrechnung nochmal angeguckt, die mit im Zustellungsvermerk war. Da stand "Hinweis für Drittschuldner: Die Kosten sind mit einzubehalten und an den Gläubiger auszukehren". Okay, der Gläubiger hat ja vorgestreckt und bekommt im Regelfall natürlich die Kosten erstattet. Jetzt verstehe ich das. Ich hab bisher mit ZV kaum was zu tun gehabt. Aber dreimal lesen hilf manchmal. . Dankesamsara hat geschrieben: ↑01.02.2022, 12:16Die Kosten fallen doch dem Gläubiger zur Last.Alisha.Sadeh hat geschrieben: ↑01.02.2022, 11:02Jetzt weigern wir uns die Kosten für den ZV-Auftrag zu übernehmen, da der Gläubiger wusste, dass die Ford. nicht besteht.
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Ja, ich habe mir die Kostenrechnung des GV nochmal angesehen, das ist nur als Hinweis für unsere Mandanten als Drittschuldner, dass die Kosten der ZV einbehalten werden sollen und später an den Gläubiger auszukehren sind. Weil er die ja vorgestreckt hat. Jetzt macht es SinnAnahid hat geschrieben: ↑01.02.2022, 11:19Du gibst an, Ihr vertretet 5 Gesellschaften, denen ein VZV und ein PfÜB zugestellt wurde. Aber Ihr vertretet nicht den Schuldner oder versteh ich hier was falsch? Denn wenn Ihr die Drittschuldner vertretet, dann weiß ich nicht, warum Du Dir Gedanken über angefallene Kosten machst; das ist gar nicht die Aufgabe eines Drittschuldners.
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Richtig. Und wenn der Schuldner die Kosten für unnötig hält, dann muss er dagegen vorgehen. Das ist aber nicht die Aufgabe der Drittschuldner.Alisha.Sadeh hat geschrieben: ↑01.02.2022, 14:16Ja, ich habe mir die Kostenrechnung des GV nochmal angesehen, das ist nur als Hinweis für unsere Mandanten als Drittschuldner, dass die Kosten der ZV einbehalten werden sollen und später an den Gläubiger auszukehren sind. Weil er die ja vorgestreckt hat. Jetzt macht es SinnAnahid hat geschrieben: ↑01.02.2022, 11:19Du gibst an, Ihr vertretet 5 Gesellschaften, denen ein VZV und ein PfÜB zugestellt wurde. Aber Ihr vertretet nicht den Schuldner oder versteh ich hier was falsch? Denn wenn Ihr die Drittschuldner vertretet, dann weiß ich nicht, warum Du Dir Gedanken über angefallene Kosten machst; das ist gar nicht die Aufgabe eines Drittschuldners.
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Ah okay, aber wir sind ja Drittschuldner. Die Gläubigervertreter gehen ja hartnäckig davon aus, dass zwischen der Schuldnerin und unseren Mandanten als Drittschuldner ein Schuldverhältnis besteht. Müssten wir dann Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses zwischen DS und Gläubiger erheben? Oder welche Handhabe hat der Drittschuldner. Weil zwischen der Schuldnerin und dem Gläubiger besteht ein Schuldverhältnis. Aber eben nicht zwischen DS und G.Geiselmann hat geschrieben: ↑01.02.2022, 13:22§ 836 Abs. 2 ZPO
Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.
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Okay, danke dir. Weißt du auch, was wir als Drittschuldner gegen die hartnäckige Annahme, es bestünde zwischen Schuldner und Drittschuldner ein Schuldverhältnis. Die Hauptforderung zwischen Gläubiger und Schuldner besteht, aber eben zwischen DS und G nicht. Müssten wir notfalls als Drittschuldner Klage auf Nichtfeststellung eines Schuldverhältnisses erheben?Anahid hat geschrieben: ↑01.02.2022, 14:31Richtig. Und wenn der Schuldner die Kosten für unnötig hält, dann muss er dagegen vorgehen. Das ist aber nicht die Aufgabe der Drittschuldner.Alisha.Sadeh hat geschrieben: ↑01.02.2022, 14:16Ja, ich habe mir die Kostenrechnung des GV nochmal angesehen, das ist nur als Hinweis für unsere Mandanten als Drittschuldner, dass die Kosten der ZV einbehalten werden sollen und später an den Gläubiger auszukehren sind. Weil er die ja vorgestreckt hat. Jetzt macht es SinnAnahid hat geschrieben: ↑01.02.2022, 11:19Du gibst an, Ihr vertretet 5 Gesellschaften, denen ein VZV und ein PfÜB zugestellt wurde. Aber Ihr vertretet nicht den Schuldner oder versteh ich hier was falsch? Denn wenn Ihr die Drittschuldner vertretet, dann weiß ich nicht, warum Du Dir Gedanken über angefallene Kosten machst; das ist gar nicht die Aufgabe eines Drittschuldners.