Gebühren vorläufiges Zahlungsverbot und anschließende gütliche Erledigung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Monia
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#1

28.01.2022, 10:34

Hallo zusammen,

wenn auf ein vorläufiges Zahlungsverbot kein PfÜB folgt, weil sich die Gegenseite mit dem GVZ gütlich einigt, kann man dann neben der Gebühr 3309 für das vorläufige Zahlungsverbot noch eine weitere Gebühr 3309 abrechnen?

Stehe auf dem Schlauch :kopfkratz :oops:

Liebe Grüße
Moni
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Anahid
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#2

31.01.2022, 12:55

Wieso solltest Du eine weitere Gebühr Nr. 3309 erhalten? Mehr als das Zahlungsverbot habt Ihr doch nicht gemacht. :kopfkratz
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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