Titulierte Zinsen vor der Verjährung schützen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
mistral

#1

21.01.2022, 21:57

Wir haben hier einen Titel über eine Geldforderung liegen. Dort sind auch 5% Zinsen über dem Basiszins mittituliert.
Diese Zinsen verjähren ja nach 3 Jahren. Um dies zu verhindern müssen wir ja alle 3 Jahre eine Zwangsvollstreckung machen.
Was ist, wenn wir aus Versehen einmal erst nach 4 Jahren eine Zwangsvollstreckung machen. Sind dann alle Zinsen (z.B. aus den letzten 20 Jahren) verjährt? Oder sind dann nur die Zinsen der letzten 4 Jahre verjährt?
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Tigerle
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#2

24.01.2022, 09:10

Ich meine, dass die Zinsen, die bis zur Rechtskaft des Urteils angefallenen ZInsen verjähren wie die Hauptforderung (das sind keine wiederkehrende Forderungen, sondern bereits fällig) nur die nach Rechtskraft angefallenen Zinsen verjähren nach 3 Jahren.
Aber die Verjährung müsste der Schuldner geltend machen, d.h. ich würde alle ZInsen mit geltend machen.
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#3

25.01.2022, 14:26

Wenn du die laufenden Zinsen nach Rechtskraft meinst, dann verjähren diese nach 3 Jahren. Die Verjährung beginnt erneut, wenn innerhalb der 3 Jahre Vollstreckungshandlungen vorgenommen werden. Theoretisch wären dann die Zinsen in den letzten 4 Jahren verloren, sofern - wie Tigerle schon richtig angemerkt hat - der Schuldner sich auf die Einrede der Verjährung beruft.

Grundsätzlich finde ich es auch nicht immer sinnvoll alle 3 Jahre eine Vollstreckung zu beantragen, durch die weitere Kosten verursacht werden, sofern man sicher weiß, dass sich die Vermögensverhältnisse beim Schuldner nicht geändert haben. Ich würde die Zinsen über einen Kostenfestsetzungsbeschluss titulieren lassen, so ist man auf der sicheren Seite und sichert sich seine Zinsen.
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#4

25.01.2022, 15:10

Alternativ könnte mE auch eine Verjährungsverzichtserklärung aufgesetzt werden, die dann jährlich vom Schuldner neu abzugeben wäre.
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#5

25.01.2022, 16:39

pitz hat geschrieben:
25.01.2022, 15:10
Alternativ könnte mE auch eine Verjährungsverzichtserklärung aufgesetzt werden, die dann jährlich vom Schuldner neu abzugeben wäre.
Lassen sich die Schuldner darauf tatsächlich ein? Ich denke hier muss man echt immer im Einzelfall abwägen. Erfahrungsgemäß sind "unsere" Schuldner hier ganz bestimmt nicht bereit irgendwas zu unterschreiben, wo sie auf die Möglichkeit verzichten aus der Zinssache bei Unachtsamkeit durch uns fein rauszukommen. Außerdem stößt man die Leute dann auch darauf, dass es sowas wie die Einrede der Verjährung gibt.

Ich weiß das klingt fies, aber die Schuldner machen es einem heutzutage auch schon so schwer genug.
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#6

25.01.2022, 17:36

Natürlich eine Einzelfallabwägung, aber auch mit einem alljährlichen KFB weist Du den/die Schuldern ja irgendwie darauf hin, dass da "was im Busch" ist (sonst wäre die Festsetzung ja nicht nötig). Und die Variante einer Verjährungsverzichtserklärung ist mE ja insbesondere auch kosten-/aufwandtechnisch attraktiv.
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#7

28.01.2022, 18:16

Und dann kommt die Insolvenz, dann sind Zinsen und KFB kosten futsch.
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#8

29.01.2022, 07:56

pitz hat geschrieben:
25.01.2022, 17:36
Natürlich eine Einzelfallabwägung, aber auch mit einem alljährlichen KFB weist Du den/die Schuldern ja irgendwie darauf hin, dass da "was im Busch" ist (sonst wäre die Festsetzung ja nicht nötig). Und die Variante einer Verjährungsverzichtserklärung ist mE ja insbesondere auch kosten-/aufwandtechnisch attraktiv.
Und wie rechnest du diesen Aufwand ab?
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mistral

#9

29.01.2022, 12:58

Coco Lores hat geschrieben:
25.01.2022, 14:26
Grundsätzlich finde ich es auch nicht immer sinnvoll alle 3 Jahre eine Vollstreckung zu beantragen, durch die weitere Kosten verursacht werden, sofern man sicher weiß, dass sich die Vermögensverhältnisse beim Schuldner nicht geändert haben. Ich würde die Zinsen über einen Kostenfestsetzungsbeschluss titulieren lassen, so ist man auf der sicheren Seite und sichert sich seine Zinsen.
Bist du sicher, dass ich diese Zinsen in einem Kostenfestsetzungsbeschluss titulieren lassen kann ????
Ich dachte das kann nicht in einen Kostenfestsetzungsbeschluss aufgenommen werden? Weil die Zinsen sind ja keine Kosten. Was meinen die anderen Leute hier dazu?

Beispiel:
Wir haben einen Vollstreckungbescheid vom 10.05.2003. Darin steht "hinzu kommen laufende Zinsen 5% über dem Basiszins". Es geht nur um diese Zinsen.
Wir machen zu folgenden Zeiten einen Vollstreckungsversuch: 01.11.2006; 01.11.2009; 01.11.2012; 01.11.2016; 01.11.2019

Welche Zinsen sind in diesem Beispiel verjährt und welche Zinsen sind nicht verjährt?
Ich würde sagen, dass alle Zinsen vor dem 01.01.2013 verjährt sind, weil zwischen dem 01.11.2021 und 01.11.2016 4 Jahre liegen.
mistral

#10

29.01.2022, 13:08

Entschuldigung. Ich meinte:
weil zwischen dem 01.11.2012 und 01.11.2016 4 Jahre liegen.
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