ZV-Aufträge und beA

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Soenny
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#31

03.03.2022, 10:19

❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
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#32

03.03.2022, 12:53

:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#33

03.03.2022, 12:54

Soenny hat geschrieben:
03.03.2022, 10:19
Sehe ich hier auch nicht. Siehe:
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 06765.html
Da geht es aber um den gleichen Anspruch gegen zwei verschiedene Banken. Meine Aussage bezog sich aber auf 4 verschiedene Ansprüche gegen 4 Drittschuldner (Bank, Arbeitgeber, etc.).
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#34

04.03.2022, 07:25

Anahid hat geschrieben:
03.03.2022, 12:53
hier ;)
Die Entscheidung ist durch Rechtsprechung des BGH (BGH, VII ZB 3/10) lange überholt.
Der BGH benennt die Entscheidung des LG Berlin sogar ausdrücklich ablehnend.

Wenn man 4 PfÜB's beantragt entstehen natürlich 4x Gerichtskosten und 4 Rechtsanwaltsgebühren. Notwendig i.S.d. §788 ZPO sind aber nur die Kosten für einen gemeinsamen PfÜB, mithin 1x Gerichtskosten und eine Rechtsanwaltsgebühr.
Nur diese Kosten dürfen vom Schuldner erstattet verlangt werden.
Auch dem Mandanten ggü. dürfte man sich dann hinsichtlich der überflüssigen Kosten schadensersatzpflichtig machen.

Es sollte daher ein PfÜB gegen alle 4 Drittschuldner beantragt werden für den nur eine Gebühr entsteht.
Auch für die 4 zeitgleichen Vorpfändungen entsteht m.E. nur eine Gebühr, da diese eine einheitliche Angelegenheit bilden (schließlich sind Vorpfändung und PfÜB dieselbe Angelegenheit).
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#35

04.03.2022, 09:15

Die Entscheidung des BGH bezieht sich auf eine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte. Das ist aber doch gar nicht das Thema. :kopfkratz Unabhängig davon, dass es da auch wieder darum geht, dass 3 Drittschuldner wegen desselben Sachverhalts (Miete) in Anspruch genommen werden. Auch das ist hier gerade nicht das Thema.

Mag ja sein, dass ich voll auf dem Schlauch sehe, aber sich sehe das immer noch nicht, dass man die Gebühr nur einmal bekommt, wenn man 4 verschiedene Sachen pfändet (Konto, Lohn, etc.). Da hilft auch die Entscheidung des BGH nicht weiter. :ka
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#36

04.03.2022, 11:57

Der BGH führt in der o.g. Entscheidung folgendes aus:

"Grundsätzlich bilden die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit, § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG. Dabei stehen nur diejenigen Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, welche die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 234/03, NJW 2004, 1101 und vom 24. September 2004 - IXa ZB 115/04, NJW-RR 2005, 78, 79). Der innere Zusammenhang ist vorliegend zu bejahen, da die Vollstreckung zwar in mehrere Vermögensgegenstände der Schuldnerin stattfindet, diese aber gleichartig sind, derselben Art des Vollstreckungszugriffs - der Forderungspfändung - unterliegen und die Gläubigerin aufgrund eines Vollstreckungsauftrags einmal in Höhe der titulierten Forderung einschließlich der Nebenforderungen Befriedigung erlangen will.

Eine hinreichende Gleichartigkeit der Vollstreckung liegt m.E. vor, wenn im Wege der Forderungspfändung in mehrere Forderungen gegen verschiedene Drittschuldner vollstreckt werden soll. Welche konkreten Forderungen dabei vollstreckt werden sollen ist m.E. irrelevant. Schließlich kann an auch gegen ein und den selben Drittschuldner verschiedenste Forderungen haben. Derselbe Drittschuldner könnte ja z.B. theoretisch auch Arbeitgeber, Bank und Vermieter zugleich sein.
Die Anzahl der Drittschuldner kann daher m.E. nicht von Relevanz sein.

Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 16.09.1987, 11 WF 8/87) meint folgendes:
Die Anträge sind gleichartig, wenn sie nach denselben gesetzlichen Vorschriften zu erledigen sind; insbesondere bilden die Zwangsvollstreckung in Forderungen und in das unbewegliche Vermögen durch Eintragung einer Sicherungshypothek jeweils eine Angelegenheit (vergleiche OLG Köln, 1986-01-03, 17 W 492/85, JurBüro 1986, 1371 und KG Berlin, 1974-03-08, 1 W 1560/73, AnwBl 1974, 187).
Dies halte ich für schlüssig. Solange eine einheitliche Vollstreckung in einem einzelnen PfÜB möglich ist, liegt (pro Schuldner) nur eine Angelegenheit vor.
Anahid hat geschrieben:
04.03.2022, 09:15
Die Entscheidung des BGH bezieht sich auf eine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte.
Der Leitsatz einer Entscheidung ist nicht alles ;)
Anahid hat geschrieben:
04.03.2022, 09:15
Mag ja sein, dass ich voll auf dem Schlauch sehe, aber sich sehe das immer noch nicht, dass man die Gebühr nur einmal bekommt, wenn man 4 verschiedene Sachen pfändet (Konto, Lohn, etc.). Da hilft auch die Entscheidung des BGH nicht weiter. :ka
Meinst du auch, dass 4 Gebühren entstehen wenn du vier verschiedene körperliche Gegenstände des Schuldners pfänden lässt?
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#37

04.03.2022, 13:00

... hat geschrieben:
04.03.2022, 11:57
Der BGH führt in der o.g. Entscheidung folgendes aus:

"Grundsätzlich bilden die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit, § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG. Dabei stehen nur diejenigen Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, welche die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 234/03, NJW 2004, 1101 und vom 24. September 2004 - IXa ZB 115/04, NJW-RR 2005, 78, 79). Der innere Zusammenhang ist vorliegend zu bejahen, da die Vollstreckung zwar in mehrere Vermögensgegenstände der Schuldnerin stattfindet, diese aber gleichartig sind, genau wie ich das sage: 3 x Mietederselben Art des Vollstreckungszugriffs - der Forderungspfändung - unterliegen und die Gläubigerin aufgrund eines Vollstreckungsauftrags einmal in Höhe der titulierten Forderung einschließlich der Nebenforderungen Befriedigung erlangen will.

Eine hinreichende Gleichartigkeit der Vollstreckung liegt m.E. vor, wenn im Wege der Forderungspfändung in mehrere Forderungen gegen verschiedene Drittschuldner vollstreckt werden soll. Welche konkreten Forderungen dabei vollstreckt werden sollen ist m.E. irrelevant. Schließlich kann an auch gegen ein und den selben Drittschuldner verschiedenste Forderungen haben. Derselbe Drittschuldner könnte ja z.B. theoretisch auch Arbeitgeber, Bank und Vermieter zugleich sein.
Die Anzahl der Drittschuldner kann daher m.E. nicht von Relevanz sein. Hat auch keiner gesagt. Du kannst auch 6 Drittschuldner haben, aber nur 2 verschiedene Ansprüche, z.B. 5 x Bank, 1 x Arbeitgeber. Dann bekommst Du auch nur 2 x die Gebühr und nicht 6 x.

Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 16.09.1987, 11 WF 8/87) meint folgendes:
Die Anträge sind gleichartig, wenn sie nach denselben gesetzlichen Vorschriften Sind sie ja gerade nicht, da die Pfändung der Miete einer anderen gesetzlichen Vorschrift unterliegt, als die Pfändung des Lohns.zu erledigen sind ; insbesondere bilden die Zwangsvollstreckung in Forderungen und in das unbewegliche Vermögen durch Eintragung einer Sicherungshypothek jeweils eine Angelegenheit (vergleiche OLG Köln, 1986-01-03, 17 W 492/85, JurBüro 1986, 1371 und KG Berlin, 1974-03-08, 1 W 1560/73, AnwBl 1974, 187).
Dies halte ich für schlüssig. Solange eine einheitliche Vollstreckung in einem einzelnen PfÜB möglich ist, liegt (pro Schuldner) nur eine Angelegenheit vor.
Anahid hat geschrieben:
04.03.2022, 09:15
Die Entscheidung des BGH bezieht sich auf eine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte.
Der Leitsatz einer Entscheidung ist nicht alles ;) Ist mir durchaus bewusst. Ich hab auch durchaus mehr als den Leitsatz gelesen. ;-)
Anahid hat geschrieben:
04.03.2022, 09:15
Mag ja sein, dass ich voll auf dem Schlauch sehe, aber sich sehe das immer noch nicht, dass man die Gebühr nur einmal bekommt, wenn man 4 verschiedene Sachen pfändet (Konto, Lohn, etc.). Da hilft auch die Entscheidung des BGH nicht weiter. :ka
Meinst du auch, dass 4 Gebühren entstehen wenn du vier verschiedene körperliche Gegenstände des Schuldners pfänden lässt? Warum sollte ich der Auffassung sein? Es handelt sich dann um eine Vollstreckung die vollständig denselben gesetzlichen Vorschriften unterliegt. Und dann fällt die Gebühr nur einmal an. Ist dann derselbe Fall wie 5 verschiedene Banken in einem PfüB - trotzdem gibt es dann die Gebühr nur einmal, wie ich schon ausgeführt habe.
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#38

04.03.2022, 17:32

Anahid hat geschrieben:
04.03.2022, 13:00
Sind sie ja gerade nicht, da die Pfändung der Miete einer anderen gesetzlichen Vorschrift unterliegt, als die Pfändung des Lohns.
Ansichtssache. Ich würde das verneinen.
Beide werden nach §829 ZPO gepfändet.
Dass die fortfolgenden Vorschriften vereinzelt die Pfändbarkeit verschiedener Ansprüche einschränken ist m.E. ohne Belang.
Daher mein Verweis auf die Sachpfändung. Auch dort gibt es für einzelne Sachen besondere Pfändungseinschränkungen zu beachten.

Ich habe es bisher immer abgelehnt entsprechende mehrfache Gebühren zu vollstrecken oder festzusetzen.
Bisher hat allerdings (leider) nie jemand Beschwerde eingelegt, sodass ich keine weitere Rechtsprechung parat habe.
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#39

07.03.2022, 10:28

Gut, dann sind wir uns einig, dass man da geteilter Auffassung sein kann. ;-) Die BGH-Entscheidung ist für mich jedenfalls, was das Entstehen mehrerer ZV-Gebühren bei unterschiedlichen Pfändungsansprüchen in einem PfÜB angeht, nicht maßgebend da sie sich eben nicht auf diesen Fall bezieht. Ich hab leider auch keine weitere Entscheidung, die ich präsentieren kann, da bei mir eine Gegendarstellung unter Zuhilfenahme der obigen Entscheidung des LG Berlin ausreicht. Ich war halt wohl noch nicht in Deinem Beritt tätig. :mrgreen:
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#40

08.03.2022, 20:25

Hallo Zusammen,

ich habe folgende Frage:

Ich werde hier von einem GV gerügt mit dem Hinweis, daß mir aufgrund der

"gesetzlichen Regelungen bekannt sein (sollte), daß der Titel gleichzeitig mit dem elektronischen Auftrag im Original einzureichen ist."

(Ich hatte meinen VB über € 5.000,00 erstmal nur als Scan-Kopie per beA verschickt.)

Ist dem wirklich so??? Ich habe in diesem konkreten Fall (und auch generell bisher) den Titel mit Absicht nicht zeitgleich an die GV-Verteilerstelle beim AG geschickt, weil mir das einfach zu unsicher war, da ich den zuständigen GV ja gar nicht kannte/kenne.

Wo steht das im Gesetz? Weiß das jemand?

Ich würde mich sehr über Rückmeldung(en) freuen! Bin ja immer froh, wenn ich dazulernen kann.

Viele Grüße

Flora
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