ZV-Aufträge und beA

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Soenny
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#1

05.01.2022, 11:47

Hallo zusammen :wink1

Ich mache mal ein Thema auf für alle, die grad auf dem Schlauch stehen oder einfach praktisch nicht weiterkommen.

Seit 1.1.22 besteht die Pflicht, alle Aufträge elektronisch einzureichen.

Ich habe urlaubsbedingt jetzt eine Stapel hier liegen und somit die erste Frage :lol:

Titel ist ein Urteil über 3.000 €.

1. Sende ich den Antrag mit Scan des Urteils an das AG welches für die ZV zuständig ist?
2. Weiß jemand, ob man auch wie früher Anträge direkt an einen GVZ senden kann (haben die überhaupt schon beA?)?
3. Wenn 1. richtig ist, schicke ich das Urteil im Original direkt mit der Post hinter an das AG oder warte ich, bis der GVZ das anfordert?


Ich bin sicher, daß es noch ganz viele andere Fragen dazu geben wird ;)
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#2

05.01.2022, 11:51

Nur per beA und ohne den Titel etc. hinterherzuschicken gelten noch die gleichen Voraussetzunge wie vor dem 01.01.2022.

Allerdings muss man tatsächlich alles jetzt per beA einreichen.
Ich werde daher zukünftig wie folgt vorgehen:
1. Es eilt nicht: Dann schicke ich es vorab per beA und warte, bis die Aufforderung mit Aktenzeichen kommt, dass ich die Unterlagen nachreichen kann.
2. Es eilt. Ich schicke es per beA und rufe am nächsten Tag an und erfrage das Aktenzeichen, sodass ich dann gleich alle erforderlichen Unterlagen nachreichen kann.

Viele Gerichtsvollzieher haben meines Wissens noch keinen eigenes beA. Ggfs. einfach beim GVZ nachfragen oder in beA suchen.
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#3

05.01.2022, 12:02

Wenn du am nächsten Tag anrufst bei Gericht, bekommst du aber auch kein Az. des GVZ *grübel* Und wenn ich hier bei unserem Gericht einen Tag später nach einem Az. für z.B. einen Pfüb frage, halten die mich für .... :)

Und die Sachen, die du vorab schickst, scannst du die alle in eine Datei?
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#4

05.01.2022, 19:14

Ich habe es heute bei einer Zwangsräumung so gemacht, dass ich den Antrag mit gescannter Kopie des Titels per beA an die Verteilerstelle für GVZ-Aufträge des zuständigen Gerichts versendet habe (in 2 Dateien). Im Schriftsatz habe ich einen Satz eingefügt, doch bitte das Aktenzeichen mitzuteilen, damit ich den Originaltitel hinterherschicken kann. Mal sehen ob das so klappt :-)
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#5

06.01.2022, 08:09

Hat die Verteilerstelle denn eine eigene ID?
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#6

06.01.2022, 09:47

Hallo,

gem. § 130d ZPO besteht die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung für Rechtsanwälte, Behörden oder durch juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse.
In diesem Falle würde ich beim PfüB immer prüfen, ob eine Antragstellung nach § 829a ZPO möglich ist.
Gem. § 12 Abs. 6 Satz 2 GKG darf das Gericht den Erlass in diesem Falle nicht von der Erhebung der Gebühr abhängig machen. Die Gebühr wird nachgefordert.
Ist keine elektronische Antragstellung möglich, würde ich die Kosten mit dem Anschreiben für den Titel den Titel nachweisen.

Beim GV würde ich immer zuerst § 754a ZPO prüfen. Bei der GV Vollstreckung ist zu beachten, dass der Antrag auf Erlass des Haftbefehls und der Verhaftungsantrag gem. § 754a ZPO nicht möglich sind.

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#7

06.01.2022, 10:01

Soenny hat geschrieben:
06.01.2022, 08:09
Hat die Verteilerstelle denn eine eigene ID?
Bei manchen Gerichten habe ich eine eigene ID dazu angezeigt bekommen, bei anderen wieder nicht. Zum Beispiel hatte ich mit dem AG Berlin-Charlottenburg zu tun, da konnte ich die Gerichtsvollzieherverteilerstelle direkt als Empfänger auswählen, bei uns in Reutlingen geht das nicht. Da habe ich es dann einfach im Briefkopf im PDF-Dokument an die Verteilerstelle adressiert, wie per Post, und beim Aktenzeichen des Empfängers hingeschrieben, dass es um einen ZV-Auftrag geht.
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#8

06.01.2022, 10:33

Soenny hat geschrieben:
05.01.2022, 12:02
Und die Sachen, die du vorab schickst, scannst du die alle in eine Datei?
Also ich mache das so. Damit es übersichtlich bleibt.
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#9

06.01.2022, 11:00

Geiselmann hat geschrieben:
06.01.2022, 09:47
Hallo,

gem. § 130d ZPO besteht die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung für Rechtsanwälte, Behörden oder durch juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse.
In diesem Falle würde ich beim PfüB immer prüfen, ob eine Antragstellung nach § 829a ZPO möglich ist.
Gem. § 12 Abs. 6 Satz 2 GKG darf das Gericht den Erlass in diesem Falle nicht von der Erhebung der Gebühr abhängig machen. Die Gebühr wird nachgefordert.
Ist keine elektronische Antragstellung möglich, würde ich die Kosten mit dem Anschreiben für den Titel den Titel nachweisen.

Beim GV würde ich immer zuerst § 754a ZPO prüfen. Bei der GV Vollstreckung ist zu beachten, dass der Antrag auf Erlass des Haftbefehls und der Verhaftungsantrag gem. § 754a ZPO nicht möglich sind.

S. Geiselmann
Betrifft aber alles nur Vollstreckungsbescheide, damit arbeite ich schon seit Einführung dieses Gesetzes. Es geht mir jetzt hauptsächlich um andere Titel (Urteil, KFB usw.)
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#10

06.01.2022, 13:44

Ich stehe hier gerade ein wenig auf dem Schlauch. Habe einen Haftbefehl zugeschickt bekommen, der natürlich nicht direkt an den GVZ weitergeleitet wurde.

Es geht hier um einen Vollstreckungsbescheid über 5000 €. Meiner Meinung nach müsste ich alle Unterlagen über beA einreichen und dann auf Aufforderung des GVZ warten, dass ich ihm den Titel bzw. den Haftbefehl übersenden muss, oder nicht?
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