ZV-Aufträge und beA

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Geiselmann
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#11

06.01.2022, 20:37

Das sehe ich auch so.

aus LG Düsseldorf (25. Zivilkammer), Beschluss vom 22.04.2021 – 25 T 115/21
Verhaftungsantrag ZPO § 753 Abs. 4, § 754a
aus den Gründen:
"...denn jedenfalls ist Voraussetzung einer Verhaftung des Schuldners, dass der Gerichtsvollzieher den Haftbefehl in Besitz hat (Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., Rn. 15). Dies ist vorliegend nicht der Fall, wohl, da das Vollstreckungsgericht entgegen dem mit dem Vollstreckungsauftrag verbundenen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls und dem Ersuchen, den Haftbefehl an den Gerichtsvollzieher weiterzuleiten (lit. H des Antragsformulars), den Haftbefehl tatsächlich nicht an den Gerichtsvollzieher gesendet hat.
Der Gerichtsvollzieher durfte die Ausfertigung des Haftbefehls auch bei dem Gläubiger anfordern, denn mit einem Verhaftungsantrag hat der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher den Haftbefehl zu übergeben (Vorwerk/Wolf/Fleck, ZPO, 40. Ed., § 802g, Rn. 20)."

S. Geiselmann
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#12

09.02.2022, 09:07

So....nu steh ich hier auch auf dem Schlauch. Mein Titel = VB unter 5.000,00 € = ausschließlich elektronische Einreichung möglich.

Jetzt habe ich aber mal eine ganz andere Frage, zu der ich nirgendwo eine Antwort finde (oder nur zu blöd bin zum suchen): Was ist mit den bisherigen Vollstreckungskosten? Muss ich die Dateien alle elektronisch anhängen? Der GV kann doch sonst gar nicht überprüfen, ob die Kosten entstanden sind. Ist bei einer Vollstreckungssache, die seit 2015 läuft, eine ganze Menge. Da wird das AG kotzen, wenn die das alles ausdrucken müssen (und ich weiß, dass das hier noch so ist, weil die Gerichtsvollzieher*innen noch gar kein elektronisches Postfach haben.

Oder reicht es, wenn ich nur den VB als elektronische Datei beifüge?

Ich hab mal sowas von keine Ahnung. :oops:
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#13

09.02.2022, 09:19

Ja Du musst die Belege ebenfalls per beA einreichen. Wenn es so viele Unterlagen sind, würde ich tatsächlich überlegen, ob ich nicht die vorherigen Kosten gem. § 788 festsetzen lasse, das vereinfacht vieles.
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#14

09.02.2022, 09:21

Naja....der Mandant will aber jetzt die Vollstreckung und nicht erst in drei Monaten. :-?

Aber dann werd ich mal meine ZV-Akten durchforsten und vielleicht schonmal ein paar "verschlanken". ;-)
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#15

09.02.2022, 09:55

Ja die haben es immer eilig. Aber hier gehen die Kostenfestsetzungsanträge eigentlich immer recht schnell durch.
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#16

09.02.2022, 10:07

Hier nicht ;-)
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#17

09.02.2022, 10:45

Irgendwie habe ich das Gefühl, dass die Gesetzesgeber wie schon so oft nicht nachgedacht hatten. Denn wenn ich einen Pfüb machte, muss ich das zugestellte Exemplar wegen RA- und GVZ-Kosten beim nächsten ZV-Auftrag mit den ZV-Unterlagen an den GVZ schicken.

Aber: Der zugestellte Pfüb hat gefühlt 100 Seiten, noch schöner, wenn ich vorher ein VZV dazu machte. Entweder benötige ich jede Menge an Zeit, um diese vielen Seiten einzuscannen. Oder ich verbrauche doppelte Zeit bei einem ZV-Auftrag, weil ich erst die Kurzversion per beA an den GVZ (oder AG) schicken muss, und ein paar Tage später das ganze noch einmal per Post. Logisch?!?

Mich nervt auch, dass RAe zur Verwendung von beA verpflichtet werden, bei viele Gerichten dies aber nicht möglich ist. Hatte neulich den Fall, als ich eine Grundbuchanfrage in Buxtehude stellte. Das Grundbuchamt ist nicht beA-fähig auch nicht für "normale" E-Mail, bestenfalls per Fax ... :roll:
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#18

18.02.2022, 16:03

Hallo Ihr Lieben,

ich hänge mich hier mal in den Thread rein, aber ich stehe in einer Sache gerade etwas auf dem Schlauch.

Ich will eine Herausgabevollstreckung machen und hatte eigentlich die Idee, gleich eine Durchsuchungsanordnung zu beantragen bzw. vom Gerichtsvollzieher an das zuständige Gericht zu übermitteln, falls der Schuldner sich quer stellt (im Moment spielt der zwar offenbar eher "nichts sehen, nichts hören, nichts sagen" - aber das ist eine andere Geschichte).

Aber im Grunde geht das doch gar nicht mehr oder? Soweit ich früher einen vorbereiteten Antrag für die Durchsuchung quasi mit dem Vollstreckungsauftrag für die Herausgabe dem Gerichtsvollzieher "mitgeben" konnte, würde hier doch der beA-Zwang nun einspringen, so dass der GV nicht einen ausgedruckten Antrag für mich bei dem Gericht "einwerfen" kann, sondern wir den Antrag auf Durchsuchungsanordnung dann per beA stellen müssen.

Oder übersehe ich hier etwas? :kopfkratz

Wenn ich jetzt nämlich nicht das riesige Brett vor dem Kopf habe, würde ich den Antrag auf Durchsuchungsanordnung dann erst nach der Vollstreckungsmaßnahme separat stellen (müssen) und die entsprechende Bitte um Einreichung des Antrags auch direkt aus dem Vollstreckungsauftrag für die Herausgabe rausnehmen.

Schönes Wochenende Euch allen schon mal und kommt gut durch den Sturm!
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#19

21.02.2022, 10:06

RunaLil hat geschrieben:
18.02.2022, 16:03
Wenn ich jetzt nämlich nicht das riesige Brett vor dem Kopf habe, würde ich den Antrag auf Durchsuchungsanordnung dann erst nach der Vollstreckungsmaßnahme separat stellen (müssen) und die entsprechende Bitte um Einreichung des Antrags auch direkt aus dem Vollstreckungsauftrag für die Herausgabe rausnehmen.
Hast kein Brett vorm Kopf. :lol: So geht das neuerdings.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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RunaLil
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#20

22.02.2022, 09:53

icerose hat geschrieben:
21.02.2022, 10:06
Hast kein Brett vorm Kopf. :lol: So geht das neuerdings.
Danke sehr. Es ist dann wie es ist. ;)

Ich will mich auch nicht (nur) beschweren, nachdem mein VZV dank beA innerhalb von zwei Tagen neulich bei der Bank zugestellt war. So herum funktioniert das dann nämlich auch positiv. :)
In dubio contra secretaria!
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