Rentenversicherungsträger rausfinden / Öffentliche Zustellung Vermögensauskunft - wie?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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WörkWörk
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#1

05.01.2022, 10:01

Hallo,
ich habe folgenden Fall:

Unser Mandant hat einen titulierten Anspruch über noch 8000 € gegen den Schuldner. Der Schuldner hat sich ins Nicht-EU-Ausland abgesetzt. Er bezieht eine Rente aus Deutschland, die ca. 500 € über dem Pfändungsfreibetrag liegt.
Im Sommer haben wir schon einmal versucht die Rente durch einen PfÜB zu pfänden aber das klappte nicht, denn der Rentenversicherungsträger der uns vom Mandanten mitgeteilt wurde war nicht richtig. Es wurde aber das Konto gepfändet, für einige Monate wurden also ~500 € pro Monat (Rente - Pfändungsfreibetrag) kassiert. Nun hat der Schuldner aber sein deutsches Konto gekündigt und lässt sich die Rente wohl direkt auf ein ausländisches Konto zahlen.

Wir wollen also doch nochmal versuchen direkt an den Rentenversicherungsträger zu kommen. Wahrscheinlich wären die Drittauskünfte des Gerichtsvollziehers dafür ausreichend. Aber wie bekommen wir die?

In Deutschland ist der Schuldner nach unserem Stand inzwischen als obdachlos gemeldet. Eine Zustellung in Deutschland scheidet also aus. Ich habe gelesen, dass eine öffentliche Zustellung der Vermögensauskunft möglich ist, habe aber keine Ahnung was die Voraussetzungen sind und an welchen Gerichtsvollzieher ich mich dann wenden muss/ darf.

Meine Idee war jetzt, dass ich eine EMA einhole mit der letzten Anschrift des Schuldners. Wenn die Antwort dann kommt und da steht, dass er unbekannt verzogen ist mache ich den Vollstreckungsauftrag fertig und schreibe dem GV, dass er öffentlich zustellen soll und lege eine Kopie der Antwort bei. Oder soll ich direkt den GV auffordern öffentlich zuzustellen, wenn eine Zustellung nicht möglich ist?

Falls es keine aktuelle Anschrift gibt: Kann ich jeden GV mit der öffentlichen Zustellung beauftragen?
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#2

05.01.2022, 10:25

Du musst den Gerichtsvollzieher beauftragen, der für den letzten bekannten Wohnsitz des Schuldners zuständig ist.
Du beauftragst die Abnahme der VAK und Drittauskünfte. EMA kannst du gleich beifügen, das begründet gut die Zuständigkeit des GV und den Antrag, dass er die Ladung öffentlich zustellen soll. Gib ihm auch gleich eine Entscheidung mit an die Hand (damit er sich nicht weigert): LG Detmold, Beschluss, 1 T 91/16. Logisch wird die VAK nicht abgegeben, sodass die Voraussetzungen für die Einholung der Drittauskünfte vorliegen.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
WörkWörk
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#3

05.01.2022, 14:03

Danke.
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