Vollstreckung aus KFB in der EU

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Snoops
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#1

30.12.2021, 09:25

Guten Morgen,

ich bräuchte bitte Hilfe.

Ich habe einen Kostenfestsetzungsbeschluss, aus dem vollstreckt werden soll. Der Schuldner hat seinen Sitz im Ausland, genauer in Slowenien. Das Gerichtsverfahren verlief hier in Deutschland. Ich habe noch nie ins Ausland vollstreckt, weshalb ich nicht weiß, wie es funktioniert. Ich habe mich jetzt schon etwas eingelesen und herausgefunden, dass ein KFB eine unbestrittene Forderung darstellt und ich beim Gericht, welches den KFB erlassen hat, eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel beantragen kann.

Aber wie geht es dann weiter? Ich kann ja nicht einfach den Titel mit einem englischen Anschreiben an einen Gerichtsvollzieher nach Slowenien schicken. Jedes Land hat ja seine eigenen Regelungen und benötigt evtl auch eine Übersetzung des Titels. Können wir von hier aus überhaupt richtig tätig werden oder ist es sinnvoller es über einen Korrespondenzanwalt vor Ort zu veranlassen, der weiß was benötigt wird?

Vielen Dank im Voraus!
Martina0909
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#2

30.12.2021, 14:18

Hallo Liebe Snoops,

ich habe eine ganz ähnliche Sache auf dem Tisch liegen. Schuldnerin ist nach Polen unbekannt verzogen. Wir haben einen vollstreckbaren Auszug aus dem Insolvenzregister.
Auch ich kam nach Recherche zu dem Schluss, dass ich das Formblatt nach Anhang I der Verordnung brauche (zur europäischen Vollstreckung, wie du es selbst in deinem Beitrag erwähnt hast).

Ferner las ich mehrmals, dass speziell in Polen dazu geraten wird, Kollegen vor Ort mit der Vollstreckung zu beauftragen, da die Gesetze dort die Leute eher dazu verleiten, ihr Vermögen beiseite zu schaffen. Als Deutscher warnt man die Schuldner im Ausland gerne mal nur vor, sodass diese wissen, es kommt etwas.

Vielleicht trifft das auch auf deine Sache zu. Ich denke, wir werden die Sache an Kollegen abgeben, die Hauptforderung sind über 3.500 €, also würde sich lohnen.

Liebe Grüße
Snoops
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#3

06.01.2022, 10:48

Liebe Martina0909,

vielen Dank für die Rückmeldung. Ich bin beruhigt zu sehen, dass ich mit der Frage nicht alleine bin, sonst hätte es sicher noch mehr Antworten gegeben. :)

Die Hauptforderung liegt bei uns in ähnlicher Höhe. Deshalb werden wir bei unseren dortigen Kollegen einmal anfragen. Wenn wir unsere Kollegen beauftragen sollten, würde ich hier nochmal reinschreiben, was letztendlich zu tun war. Vielleicht hilft es dem einen oder anderen, wenn er einen ähnlichen Fall auf dem Tisch hat.

Viele Grüße
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#4

06.01.2022, 10:55

Snoops hat geschrieben:
06.01.2022, 10:48
Wenn wir unsere Kollegen beauftragen sollten, würde ich hier nochmal reinschreiben, was letztendlich zu tun war.
Bitte tu das. Solche Fragen kommen doch inzwischen öfter mal vor.

In euren beiden Fällen denke ich auch, es ist besser, einen ortsansässigen RA zu beauftragen. Hab ich in Lettland auch gemacht (bzw. mein Chef). Nur Österreich mach ich selber.

Wer sich trotzdem informieren will, schaut hier mal rein: https://e-justice.europa.eu/
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Snoops
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#5

14.06.2022, 21:29

Hallo,

ich wollte an dieser Stelle kurz Bescheid geben, dass unsere Mandantin sich leider gegen ein Vorgehen entschieden hat, da der Aufwand für sie zu groß wäre. Schade, sonst hätte ich euch hier auf dem Laufenden gehalten.

Viele Grüße
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icerose
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#6

15.06.2022, 09:51

Schade. Aber :thx für die Rückmeldung.
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