Haftbefehl an anderer Adresse beantragen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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DianaT
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#1

17.12.2021, 09:16

Guten Morgen!

Ich benötige noch einmal Eure Hilfe. Folgender Sachverhalt:

Wir haben ein Versäumnisurteil aus welchem wir gegen den Schuldner, eine Werkstatt, vollstrecken können.
Meine Kollegin hat den Gerichtsvollzieher zur Firmenadresse geschickt.
Der Gerichtsvollzieher teilt mit, dass der Schuldner nicht zum Termin erschienen ist. Im Vollstreckungsauftrag hatten wir angegeben, dass wir Haftbefehl beantragen, wenn der Schuldner nicht zum Termin erscheint.
Jetzt teilt der Gerichtsvollzieher mit, dass für den Erlass des Haftbefehls das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Schuldner seine Wohnanschrift hat.

Meine Frage ist nun, wie mache ich denn jetzt den Antrag? Nehme ich noch einmal das Formular und trage bei A5 die Privatadresse ein? Diese steht ja nicht im Titel. Oder kann ich das formlos an das Gericht, welches für die Wohnanschrift zuständig ist, senden? Gibt es da ein Muster?

Zwangsvollstreckung ist leider nicht so mein Thema :-?

Vielen Dank schon jetzt für Eure Hilfe :thx
silvester
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#2

17.12.2021, 10:57

Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist gemäß § 802e ZPO der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Nach dem Wortlaut von 802e ZPO war der angegangene GV nicht zuständig. Der Gerichtsvollzieher kann einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft zurückweisen, wenn das Verfahren unter der Geschäftsanschrift des Schuldners beantragt wurde. Hierfür darf er die gesetzlich vorgesehenen Kosten abrechnen (AG Herzberg, Beschluss vom 31.1.2019 – 6 M 88/18)
Ich vermute mal, dass ihm der Schuldner ursprünglich unbekannt war und die Ladung dem Schuldner postalisch zuging. Der GV wusste also nicht, dass es sich hier nur um die Geschäftsanschrift handelte.
Ist dem GV die Wohnanschrift bekannt oder im Verfahren bekannt geworden, so leitet er die Sache auf Antrag des Gläubigers an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter. (Ein solcher Antrag lag wohl nicht vor.) Im anderen Fall ist ein komplett neuer Antrag an den für die Wohnanschrift zuständigen GV zu erteilen - mit dem Hinweis, dass im Titel die Geschäftsanschrift genannt ist und der für diese zuständige GV nicht für die VAK zuständig ist.
DianaT
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#3

23.12.2021, 09:05

Vielen Dank für die Antwort.

Ich werde den Antrag noch einmal an den GV senden, der für Wohnanschrift tätig ist.

Schöne Weihnachtsfeiertage!
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