Dürftige Vermögensauskunft

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Alisha.Sadeh
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#1

15.12.2021, 15:58

Hallo ihr Lieben,

folgender Sachverhalt:
Der Schuldner (Gegner unserer Mandantin) hat im Januar 2021 die VA abgegeben. Die Angaben finde ich allerdings dürftig und ich traue dem Ganzen nicht. Er ist selbstständig und hat bei Einnahmen angegeben, dass er keine Einkünfte hat (was wahrscheinlich ist, da er Veranstaltungsmanager ist). Dann hat er angegeben, dass er Coronahilfe für Dez. u. Nov. 2020 beantragen wird und er ggf. von seinem Vater unterstützt wird. Weiter nichts. Er muss ja aber von irgendetwas leben, Nebenjob oder andere Leistungen.

Dann hat er angegeben, dass ihm zustehende Leistungen teilweise auf das Konto seines Vaters gezahlt wurden. Er aber die Bankverbindung nicht kennt und diese auch nicht ermitteln kann. Dann hat er einen Vollstreckungstitel zu seinen Gunsten erwirkt über 10.000,00 EUR, Vollstreckungsversuche bei seinem Schuldner verliefen erfolglos.

Was würdet ihr jetzt an meiner Stelle tun? Wir rennen dem schon ewig hinterher.

Bin für jeden Hinweis dankbar!

Viele Grüße,
Alisha
Feldhamster
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#2

15.12.2021, 18:15

Nachbesserung beantragen mit der Begründung, dass und welche Angaben unzureichend sind. Wenn du den Namen und Anschrift des Vaters dann kannst den Auszahlungsanspruch ihm gegenüber pfänden. Ob das allerdings sinnvoll ist, weiß ich nicht. Die Coronahilfe ist jedenfalls nicht pfändbar lt. Rechtsprechung.
Geiselmann
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#3

15.12.2021, 20:45

Freiberufler
ZPO §§ 807, 900
Im Rahmen der Ergänzung / Nachbesserung der Offenbarungsversicherung ist der Schuldner verpflichtet, folgende Angaben zu machen, zu u.a.
- als freiberuflich Tätiger – seinen Kunden und Auftraggebern der letzten zwölf Monate mit Anschrift und die Art seiner Arbeiten für diese, wie auch seinen Verdienst bei den jeweiligen Auftraggebern,........
- LG München II, Beschl. v. 12.2.1998, JurBüro 1998, 433 -

S. Geiselmann
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#4

20.12.2021, 12:32

Okay, ich danke euch. Dann werde ich die Nachbesserung beantragen.
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sh161
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#5

21.12.2021, 12:45

Zum Thema Nachbesserung:

Ich habe gerade ein VV vorliegen, in dem der Schuldner nur angegeben hat, dass er verheiratet ist und dass er ein Kind hat, das zum Zeitpunkt der Abgabe der VA 16 Jahre alt war - keine Namen, keine Geburtsdaten, keine Angaben zu eigenem Einkommen.
Dieses VV wurde mir jetzt im Dezember vom nun zuständigen GVZ übermittelt, abgenommen aber bereits im Januar von einem anderen GVZ. Bei wem beantrage ich jetzt die Nachbesserung? Beim nun zuständigen GVZ oder noch beim "alten" - wobei ich nicht weiß, warum der nicht mehr zuständig ist, umgezogen ist der Schuldner nicht.
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silvester
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#6

21.12.2021, 13:19

Maßgeblich zur Ermittlung des zuständigen Gerichtsvollziehers ist der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft bzw. eidesstattlichen Versicherung gestellt wird. Verzieht der Schuldner nach Antragseingang aus dem Bezirk des Amtsgerichts, so besteht die einmal begründete örtliche Zuständigkeit fort.
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