Hallo zusammen,
ich habe einen Kombiauftrag erteilt und hierfür Gebühren für die gütliche Erledigung, die Vermögensauskunft und die Sachpfändung mit aufgenommen. ich hatte angegeben, dass die Gerichtsvollzieherin beim Schuldner Teilbeträge in Höhe von 500,00 Euro einziehen darf und dieses später per E-Mail noch korrigert, dass die erste Rate 2.000,00 Euro betragen müsse und alle weiteren Raten dann 500,00 Euro. Sie hatte uns dann mitgeteilt, dass sie den Schuldner einen Termin zur Vermögensauskunft genannt hat mit der gleichzeitigen Aufforderung zur Zahlung der Forderung. Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft hat nie stattgefunden, da der Schuldner die erste Rate in Höhe von 2.000,00 an die Gerichtsvollzieherin und dann immer 500,00 Euro gezahlt hat.
Ich habe daher nur noch die Gebühr für die gütliche Erledigung in Ansatz gebracht und die Gebühren für die Vermögensauskunft und die Sachpfändung storniert. Die Gerichtsvollzieherin sagt aber, dass hier nur die Gebühr für die Vermögensauskunft entstanden ist. Sie sagte, dass Ratenzahlungsvereinbarungen die der Gerichtsvollzieher selbst im Rahmen der Vollstreckung mit dem Schuldner trifft, keine besondere Gebühr auslösen würde, wenn ein generelles Einverständnis hierzu erklärt wurde.
Stimmt das so?
Für ein paar Tipps oder Rechtsprechungen hierzu wäre ich Euch dankbar.
Viele Grüße
Ramona