Hilfe, Zwangsversteigerung und keinen Plan

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
ludty
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 20
Registriert: 15.05.2014, 14:23
Beruf: RA-Fachangestellte

#1

25.11.2021, 11:29

Ihr Lieben, ich habe folgendes Problem (und keine Ahnung von Zwangsversteigerung und co)

Wir vertreten eine WEG und haben titulierte Hausgeldforderungen gegenüber den Eigentümern. Vollstreckung ohne Erfolg. Ich habe über die titulierten Forderungen Zwangssicherungshypotheken eintragen lassen. Von der WEG kam auf Nachfrage nie wieder etwas. Die WEG selbst ist nicht gerade zuverlässig.

Jetzt teilt uns die WEG erstmalig mit, dass wegen der entsprechenden Wohnung ein Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft läuft. Versteigerungstermin war schon längst. Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag ist bereits am 02.12.2021. Das erfahren wir von der WEG heute. Ich soll jetzt laut Chef schauen, was ich da machen kann um das Geld, das die Ersteigerin bezahlen muss zu sichern. Ich bin echt überfordert. Mache ich eine Vorpfändung an die Ersteigerin? Und direkt im Nachgang einen PFÜB?? Oder muss ich mir das Geld beim Amtsgericht sichern und eine Vorpfändung an das Amtsgericht machen?

Über die Suche bin ich nicht wirklich fündig geworden oder habe schlicht falsch gesucht. Leider fehlt mir auch die Zeit, um mich da richtig einzulesen. Ich soll alles bis heute mittag fertig haben, weil Chef es direkt beim GVZ abgeben will.
mrsgoalkeeper
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 4840
Registriert: 30.07.2007, 09:23
Beruf: ReNo, Betriebswirtin Schwerpunkt Recht, Rechtsreferentin(FSH), angehende Bachelorette:-)
Wohnort: NRW

#2

25.11.2021, 11:59

WEG-Forderungen werden gem. § 10 ZVG (zumindest teilweise) im 2. Rang befriedigt. (... bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. 2Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. 3Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. 4Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. 5Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet).

Du muss sie im Verfahren anmelden mit Hinweis darauf, dass es sich um entsprechende Ansprüche handelt.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
ludty
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 20
Registriert: 15.05.2014, 14:23
Beruf: RA-Fachangestellte

#3

25.11.2021, 12:12

Hätte ich die Anmeldung aber nicht vor dem Versteigerungstermin machen müssen? Der Verwalter der WEG hat uns nie mitgeteilt, dass bereits ein Versteigerungstermin anberaumt ist.
Geiselmann
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1289
Registriert: 28.03.2010, 11:15
Beruf: Rechtspfleger

#4

25.11.2021, 20:51

Die Anmeldung der Ansprüche ist zwar noch möglich, allerdings nur mit Rangverlust, § 37 Nr. 4 ZVG.
Der Verwalter, der das Vollstreckungsprivileg des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG nicht ausnützt macht sich schadensersatzpflichtig.

S. Geiselmann
Antworten