Pfändung Auto-Kennzeichen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Ralle
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#1

22.11.2021, 11:45

Hallöchen,

mein [erwerbsunfähiger Schuldner (61 Jahre) hat keinerlei Einkommen. Allerdings bei der Abnahme der Vermögensauskunft 40,00 EUR Bargeld in der Tasche und verfügt über ein Pfändungsschutzkonto mit einem Guthaben von EUR 50,00? Finde den Fehler .... Seine Frau erhält ein Bruttoeinkommen von 3.000,00 EUR. Werde eine Taschengeldpfändung versuchen.

Der Schuldner hat einen BMW 520, Baujahr 2006. Laut Schwacke hat er einen Wert von rund 4.000,00 EUR. Die Gerichtsvollzieherin möchte einen Vorschuss von 2.000,00 EUR. Kann sich unsere Mandantin nicht leisten.

Ich habe mal gelesen / gehört, dass man auch das Kennzeichen pfänden kann. Hat jemand von Euch bereits Erfahrungen sammeln können?

Viele Grüße
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
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#2

22.11.2021, 14:32

Dazu gibt es hier was im Forum:
viewtopic.php?t=29308
silvester
Kennt alle Akten auswendig
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#3

22.11.2021, 14:51

Der Gerichtsvollzieher darf die Pfändung eines PKW nicht von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen. ( JurBüro 2018, 159-160). Bei Pfändung eines Kfz durch den Gerichtsvollzieher kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher nicht anweisen, an welcher Stelle des gepfändeten Gegenstandes das Pfandsiegel anzubringen ist. Der Gläubiger hat jedoch Anspruch auf Anbringung der Siegelmarken an einer sichtbaren Stelle (s.d. AG Kassel, 04.07.2016 - 630 M 170/16)
Ralle
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#4

22.11.2021, 15:31

Pitt hat geschrieben:
22.11.2021, 14:32
Dazu gibt es hier was im Forum:
viewtopic.php?t=29308
die Haftpflichtversicherung habe ich genau bei diesem Schuldner bereits gepfändet; habe aber die Anwort erhalten, dass die Versicherung eigene Ansprüche hat.....

Vielen Dank für die Info!
Ralle
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#5

22.11.2021, 15:47

silvester hat geschrieben:
22.11.2021, 14:51
Der Gerichtsvollzieher darf die Pfändung eines PKW nicht von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen. ( JurBüro 2018, 159-160). Bei Pfändung eines Kfz durch den Gerichtsvollzieher kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher nicht anweisen, an welcher Stelle des gepfändeten Gegenstandes das Pfandsiegel anzubringen ist. Der Gläubiger hat jedoch Anspruch auf Anbringung der Siegelmarken an einer sichtbaren Stelle (s.d. AG Kassel, 04.07.2016 - 630 M 170/16)
vielen Dank für die Info. Darf das Fahrzeug denn dann auf der Straße stehen? Mit Siegel darf man das Fahrzeug ja eigentlich nicht mehr bewegen, oder? Das heißt wiederum für den Gläubiger, dass erst dann Kosten anfallen, wenn der GV das Fahrzeug zur Versteigerung abschleppen lassen muss?
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