GVZ

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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vanessacarolin
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#1

19.11.2021, 11:27

Hallo,

ich habe folgende Situation:

Ich habe einen Kombi-ZV-Auftrag gemacht. Mit Abnahme VA und Haftbefehl sowie Verhaftung durch GVZ. Ebenso habe ich angekreuzt, dass Drittauskünfte eingeholt werden sollen, sofern VA nichts bringt.

Daraufhin habe ich die Drittauskünfte erhalten mit der Aussage ich hätte die Verhaftung nicht beauftragt. Das habe ich aber.

Dann habe ich den GVZ angeschrieben mit dem Hinweis, dass das Kreuz gesetzt wurde und er die VA abholen soll.

Dann bekam ich die VA, da die Schuldnerin bereits in der Zwischenzeit dann eine abgegeben hat.

Dennoch hat der GVZ dies jetzt in Rechnung gestellt mit:
Übermittlung VVz 36,30
WG-Pauschale 3,25
Auslagenpauschale 7,26

Die Frage ist, muss ich dennoch die Rechnung zahlen bzw. der Mandant, da der GVZ ja in meinen Augen sein Job beim ersten Mal nicht richtig ausführte.

Kennt sich damit jemand aus?

Vielen Dank für evtl. Hilfe im Voraus. :thx
spitzi192
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#2

19.11.2021, 12:08

Hallo,

gegen die GVZ-Rechnung spricht erstmal nix. Der GVZ hat dir die Vermögenauskunft übersandt und das abgerechnet, steht zur WG-Pauschale noch mehr dazu? Die interpretiere ich jetzt mal so, dass der GVZ doch noch mal bei der Schuldnerin war, was deiner Aussage, dass " die Schuldnerin bereits in der Zwischenzeit die VA abgegeben hat" widerspricht.

Wie ist denn die erste Rechnung vom GVZ gewesen? Mit welchen KV-Nummern?
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silvester
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#3

19.11.2021, 12:35

Das Wegegeld ist m.E. wohl kaum angefallen. Es ist eigentlich nicht erforderlich, dass der Gv nochmal beim Schuldner war.
Die Drittauskünften sollten nur eingeholt werden, wenn die VA nichts bringt. Warum hat der GV dann die Drittauskünfte eingeholt, wenn doch zu dem Zeitpunkt die VA noch nicht abgegeben war?
Die Gebührenhöhe kann falsch sein. Es kommt darauf an, wann der Auftrag erteilt wurde.
Die komplette Rechnung ist schon interessant.
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