Unterhaltsrückstand getilgt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Kristinchen31655
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 27
Registriert: 15.10.2020, 14:55
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: RA-Micro

#1

16.11.2021, 12:15

Hallo ich habe da mal eine Frage in einer Zwangsvollstreckungsangelegenheit. Es geht um rückständige Unterhaltspfändung - einmal bezüglich der geschiedenen Ehefrau und auf der anderen Seite für das volljährige Kind in Ausbildung. Bis jetzt hat der Antragsgegner immer für beide Parteien (Ex-Frau und Sohn) monatlich eine Pfändung erhalten. Nun ist der Rückstand für das Kind abbezahlt und an sich müsste der pfändbare Betrag für den Sohn doch jetzt der Mutter zufließen oder? Muss ich den Drittschuldner dazu auffordern oder kann ich davon ausgehen, dass die das Forderungskonto vor sich haben? :D

Danke für Eure Praxistipps!

Liebe Grüße
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1990
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#2

16.11.2021, 18:38

Drittschuldner achten in UH-Sachen nach meiner Erfahrung nicht immer darauf, ob eine Forderung getilgt ist. Ich schicke dann immer aktuelles FoKo, ggf mit den Hinweis, dass sich nun der pfändbare Betrag für den anderen Gläubiger erhöht. Dafür kommt es allerdings darauf an, welche Pfändungsfreibeträge im Pfüb stehen.
Kristinchen31655
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 27
Registriert: 15.10.2020, 14:55
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: RA-Micro

#3

18.11.2021, 17:31

Okay ja so habe ich das auch jetzt gemacht :)
Der Sachbearbeiter des Drittschuldners wollte von mir dann natürlich umgehend wissen wie viel sie denn dann an uns auszukehren haben. Also momentan sind 664,34 € (Sohn) + 761,82 € (Mutter) jeden Monat gepfändet worden. Fallen diese 664,34 € dann automatisch der Mutter als Gläubigerin zu?
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1990
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#4

18.11.2021, 18:26

Das kommt darauf an, welche Regelungen im Pfüb stehen. Ist zB nach § 850c oder 850d gepfändet? Bestehen Unterhaltsverpflichtungen? Etc.
Kristinchen31655
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 27
Registriert: 15.10.2020, 14:55
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: RA-Micro

#5

19.11.2021, 08:23

Ich habe jetzt beantragt den Pfüb von § 850 d auf § 850 c umstellen zu lassen, da sonst keine unterhaltsberechtigten Personen mehr bestehen. Aber wahrscheinlich werde ich dann zunächst den umgeschriebenen Titel abwarten müssen und sehen welchen Freibetrag das Gericht dem Schuldner einräumt ?! :kopfkratz
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1990
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#6

19.11.2021, 22:43

Wenn jetzt § 850c gilt, dann ergibt sich der pfändbare Betrag aus der Tabelle.
Antworten