PfÜB gegen Drittschuldner

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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ninibatz
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#1

16.11.2021, 10:16

Guten Morgen,

in einer Zwangsvollstreckungssache haben wir beim Arbeitgeber Lohn gepfändet. Dieser hat die Drittschuldnererklärung nicht abgegeben, sodass wir eine Drittschuldnerklage gefertigt haben. Es erging ein VU gegen die Drittschuldnerin mit dem Wortlaut:

Die Beklagte (Drittschuldnerin) wird verurteilt, an die Klägerin monatlich den pfändungsfreien Betrag in Höhe von € 322,99 an die Klägerin bis zum vollständigen Ausgleich des Betrages in Höhe von € 4288,06 zu zahlen.

Ich habe noch nie gegen einen Drittschuldner vollstreckt. Behandele ich das genauso wie gegen den eigentlichen Schuldner? Muss ich den monatlichen Betrag € 322,99 irgendwie einzeln aufführen oder ganz normaler PfüB über € 4288,06 gegen Drittschuldnerin?

Vielen Dank für eure Hilfe.

Vg Janine
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#2

16.11.2021, 10:49

ninibatz hat geschrieben:
16.11.2021, 10:16
Die Beklagte (Drittschuldnerin) wird verurteilt, an die Klägerin monatlich den pfändungsfreien Betrag in Höhe von € 322,99 an die Klägerin bis zum vollständigen Ausgleich des Betrages in Höhe von € 4288,06 zu zahlen.

Ich habe noch nie gegen einen Drittschuldner vollstreckt. Behandele ich das genauso wie gegen den eigentlichen Schuldner? Muss ich den monatlichen Betrag € 322,99 irgendwie einzeln aufführen oder ganz normaler PfüB über € 4288,06 gegen Drittschuldnerin?
Ehrlich gesagt, versteh ich grad nicht, was Du vor hast. Löse Dich mal von dem Gedanken "Drittschuldnerin". Durch die Drittschuldnerklage hast Du nun den Arbeitgeber als "Schuldner". Den Betrag von 4.288,06 € wirst Du nicht auf einmal vollstrecken können, wenn die monatlichen Zahlungen, die die Firma hätte leisten müssen, den Betrag noch nicht erreichen. Derzeit wirst Du wohl nur die Monatsbeträge, die seit dem Urteil angefallen sind, vollstrecken können, wenn im Tenor des Urteils nicht festgelegt ist, seit wann die Firma die Pfändungsbeträge an Euch auszukehren hat.
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ninibatz
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#3

16.11.2021, 11:11

Ok. Dann pfände ich Forderung aus Anspruch A und schreibe dann unter Punkt 3 der näheren Erläuterung, dass ich monatlich den pfändungsfreien Betrag in Höhe von € 322,99 ausgezahlt haben möchte.

Wäre dies so korrekt?
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#4

16.11.2021, 11:15

Der ursprüngliche Drittschuldner ist jetzt ein ganz normaler Schuldner. Also kannst Du keinen Pfüb mit Anspruch A machen, sondern kannst aus dem Urteil ganz normal vollstrecken. Es wäre auch eine Kontopfändung möglich.
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#5

16.11.2021, 11:25

Da stand ich wohl mächtig auf dem Schlauch. :patsch

So einfach kann es sein, wenn man nicht so kompliziert denkt. ;-)

Dankeschön. :lol:
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#6

16.11.2021, 11:32

Wie ich das mit dem Rückstand seit Rechtshängigkeit mache, habe ich verstanden. Muss ich die in Zukunft liegenden monatlichen Zahlungen dann jeden Monat neu pfänden, wenn keine Zahlung erfolgt? Die sind ja rein theoretisch noch nicht fällig oder habe ich wieder einen Denkfehler?
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#7

16.11.2021, 12:32

Im Grund musst Du laufende Zahlungen pfänden, wie bei Unterhalt. Ich hatte so einen Fall noch nicht und weiß jetzt ehrlich gesagt nicht, ob das mit dem normalen PfÜB überhaupt geht. :kopfkratz
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#8

16.11.2021, 18:24

Für die Vollstreckung laufenden Unterhalts außerhalb des Anwendungsbereich des §850d Abs. 3 ZPO wurde das Konzept der Dauer(oder Voraus-)pfändung entwickelt.
Dabei wird die Pfändung so ausgesprochen, dass aufschiebend bedingt mit der jeweiligen Fälligkeit der Leistung wirksam wird.
Ich denke dies dürfte auch im vorliegenden Fall zulässig sein.
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