Keine Anschrift Schuldner

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
kapo
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#1

16.11.2021, 08:18

Guten Morgen,

in meinem Fall ist es so, dass wir keine Anschrift des Schuldners ermitteln können. Das VU und der KFB wurden öffentlich zugestellt.

Gibt es eine Möglichkeit, trotzdem zu vollstrecken? Evtl. Einholung von Drittauskünften? Wahrscheinlich kann man den GVZ in diesem Fall nicht mit der Ermittlung der Adresse beauftragen oder?

Für Eure Antworten wäre ich dankbar.

LG
Pitt
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#2

16.11.2021, 15:03

Du kannst auch die Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft öffentlich zustellen lassen (BGH, Beschluss v. 30.11.2017, Az. I ZB 5/17). So kannst Du über diesen Weg an die Drittauskünfte kommen.
silvester
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#3

17.11.2021, 07:24

Ich würde dem GV, der für die letzte bekannte Anschrift des Schuldners zuständig ist, einen Auftrag zur Vollstreckung, der den Anforderungen des § 802a Abs. 2 ZPO genügen muss, und Ermittlung des Aufenthaltsorts erteilen und darauf hinweisen, das die Ermittlung zuerst durchgeführt werden soll und muss. Die Aufenthaltsermittlung ist keine selbstständige Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern nur eine den Gerichtsvollzieher bei den ihm zugewiesenen Vollstreckungsmaßnahmen unterstützende Hilfsbefugnis. In diesem Zusammenhang ist der Beschluss AG Köln, Beschl. v. 17.02.2021 – 287 M 1561/20 interessant.
Kaffee-Angie
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#4

26.07.2023, 11:04

Hallo zusammen,
da unser Mandant ein ähnliches Problem wie das eingangs erwähnte Problem hat, greife ich das Thema hier nochmals auf.

Schuldner war ins Ausland verzogen. Nun wurde er allerdings vor einem Kiosk in der Heimatstadt unseres Mandanten "wieder gefunden" (sorry, habe heute irgendwie eine Formulierungsblockade). Dort hält er sich regelmäßig auf und arbeitet wohl auch dort, zumindest kassiert er die Kundschaft ab und macht es sich auf einen Stuhl vor dem Kiosk gemütlich.

Wir haben den GVZ nun mit der Taschenpfändung sowie Abnahme VA unter der Kioskanschrift beauftragt. Allerdings war der Schuldner "dort nicht zu ermitteln" (wen wundert es?).

Meine Idee wäre nun, den GVZ mit der Ermittlung der Anschrift des Schuldners zu beauftragten, gemeinsam mit der Ermittlung der Anschrift des Schuldners.

Hat jemand von euch damit Erfahrung? Welche Anschrift gebe ich denn vom Schuldner an? Die letzte bekannte?

Über eure Hilfe wäre ich sehr dankbar.

Viele Grüße
Angie
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#5

26.07.2023, 11:16

Kaffee-Angie hat geschrieben:
26.07.2023, 11:04
Meine Idee wäre nun, den GVZ mit der Ermittlung der Anschrift des Schuldners zu beauftragten, gemeinsam mit der Ermittlung der Anschrift des Schuldners.
Ja, dass wäre sinnvoll.
Ferner würde ich dir empfehlen, Auskünfte gem. § 802l ZPO mit zu beantragen.
Wenn der Schuldner in Deutschland beruflich tätig ist, müsste es einen Arbeitgeber geben...sofern es keine Schwarzarbeit ist...
Kaffee-Angie hat geschrieben:
26.07.2023, 11:04
Welche Anschrift gebe ich denn vom Schuldner an? Die letzte bekannte?
Sofern du die noch hast, ja. Aber dem GVZ interessiert die "zuletzt bekannte Anschrift" net. Dies wäre eher ein Fall für eine EMA-Anfrage.
Bedenke aber bitte, dass du eine Anschrift des Schuldners in das GVZ-Formular einfügen musst.
Gruß
Oli
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#6

26.07.2023, 12:18

Kaffee-Angie hat geschrieben:
26.07.2023, 11:04
Wir haben den GVZ nun mit der Taschenpfändung sowie Abnahme VA unter der Kioskanschrift beauftragt. Allerdings war der Schuldner "dort nicht zu ermitteln" (wen wundert es?).
Mal ehrlich: wenn es Dich (und mich und wahrscheinlich 90 % der in unserem Beruf tätigen) nicht wundert, warum diese Kosten? Dass das in die Hose geht, war doch von Anfang an klar. Richtiger Weg wäre hier gewesen, entweder Einwohnermeldeamtsanfrage unter der alten Anschrift, um zu sehen, ob mittlerweile eine Neuanmeldung vorliegt oder aber Adressermittlung durch den GV zu beauftragen. Falls die Möglichkeit besteht, dass der Schuldner der Inhaber vom Kiosk ist, könnte man auch noch eine Gewerbeamtsanfrage versuchen. Aber der von Dir gewählte Weg war von Vorneherein zum Scheitern verursacht und bedeutet für den Mandanten nur unnötige Kosten.

Und entsprechend würde ich nun mit dem richtigen Weg anfangen: EMA - ggf. GMA bzw. Anschriftenermittlung über GV.
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#7

26.07.2023, 13:45

Vielen Dank Oli für die schnelle Antwort.

@Anahid
Tatsächlich hatte wir erst eine EMA veranlasst und im Anschluss eine Detektei beauftragt. Einen KFB hatten wir sodann öffentlich zustellen lassen. Auch habe ich vor Einleitung der ZV eine Gewerbeamtsanfrage gestellt. Den neuerlichen ZV-Auftrag haben wir auf Drängen des Mandanten gestellt - den hatte ich vorab gesagt, dass bei der ZV wohl eher nichts rum kommt.

Mir ging es tatsächlich nur darum, ob ich im Auftrag an den GVZ die letzte bekannte Anschrift eintrage und ob jemand aus dem Forum Erfahrung mit der Aufenthaltsermittlung durch den GVZ hat. Ich mache das nämlich zum ersten Mal.
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#8

26.07.2023, 13:55

Kaffee-Angie hat geschrieben:
26.07.2023, 13:45
Mir ging es tatsächlich nur darum, ob ich im Auftrag an den GVZ die letzte bekannte Anschrift eintrage .
Ja kannst du tun.
Bedenke bitte, dass dann der GVZ an dem "Wohnort des Schuldners" zuständig ist und den ZV-Auftrag bearbeitet.
Gruß
Oli
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#9

26.07.2023, 14:21

Danke Oli
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#10

26.07.2023, 14:53

Kaffee-Angie hat geschrieben:
26.07.2023, 13:45
Den neuerlichen ZV-Auftrag haben wir auf Drängen des Mandanten gestellt
Das mit der EMA meinte die liebe Ana bezogen auf den neuerlichen Auftrag. ;)

Jetzt geht das so:
Auftrag an GV unter alter Anschrift des Schuldners, mit Hinweis darauf, dass die veraltet ist und er gem. L3 ermitteln soll einschlließlich der übrigen üblichen Anträge (VAK, DAK und vielleicht auch HB).
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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