Re: GVZ Rechnung mit KV 207 und KV 208 richtig?
Verfasst: 21.07.2022, 11:18
Das Gericht hat meine Erinnerung abgewiesen. Hier die Originalbegründung:
"Am 11.01.2021 beantragte die Gläubigerin die Abnahme der Vermögensauskunft sowie die Erteilung von Drittauskünften. Weiterhin wurde E2 und E3 zur gütlichen Erledigung angekreuzt.
Am 10.11.2021 überreichte der Gerichtsvollzieher die Kostenrechnung mit der Bemerkung, dass der Schuldner trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Termin erschienen sei. Sodann sollten nach Durchführung der Eintragungsanordnung die Vollstreckungsunterlagen sowie die Drittauskünfte nach Eingang übersandt werden.
Mit E-Mail vom 11.11.2021 teilte der Gerichtsvollzieher mit, dass sonstige Gebühren in Höhe von 16 € aufgrund einer gütlichen Erledigung gem. KV 2007 angefallen seien.
...
Die Erinnerung ist gem. § 5 GvKostG i. V. m. § 766 Abs. 2 ZPO zulässig. Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet. Die Neuregelung unter Nr. 2 db GvKostG führt dazu, dass das Einholen von Drittauskünften nicht mehr als Nebengeschäft zu werten ist. Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung für die Einholung von Drittauskünften erst durch das Fernbleiben des Schuldners zum Termin erfüllt gewesen.
Verfahrensrechtlich und im Ergebnis auch kostenrechtlich handelt es sich um eine Bedingung (Nr. 2 Abs. 2 db/GvKostG) die Bedingung tritt erst zu einem späteren Zeitpunkt ein. Somit handelt es sich bei der Einholung von Drittauskünften auch kostenrechtlich um einen besonderen Auftrag.
Gem. § 802 b ZPO soll der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Die Gläubigerin hat die gütliche Erledigung beantragt. Gemäß Anmerkung zur Gv/ Nr. 208 GvKostG reduziert sich die Gebühr Nr. 217, sofern der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf einer Maßnahme nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. Die Abnahme der Drittauskunft stellt sich verfahrensrechtlich als auch kostenrechtlich ein eigenes Verfahren dar, deshalb die Voraussetzung zur Gebührenreduzierung nicht eingetreten ist. Der Anlass der Gebühr KV Nr. 2007 GVKostG im Verfahren zur Einholung der Drittauskünfte konnte erfolgen. Mithin war die Erinnerung zurückzuweisen"
"Am 11.01.2021 beantragte die Gläubigerin die Abnahme der Vermögensauskunft sowie die Erteilung von Drittauskünften. Weiterhin wurde E2 und E3 zur gütlichen Erledigung angekreuzt.
Am 10.11.2021 überreichte der Gerichtsvollzieher die Kostenrechnung mit der Bemerkung, dass der Schuldner trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Termin erschienen sei. Sodann sollten nach Durchführung der Eintragungsanordnung die Vollstreckungsunterlagen sowie die Drittauskünfte nach Eingang übersandt werden.
Mit E-Mail vom 11.11.2021 teilte der Gerichtsvollzieher mit, dass sonstige Gebühren in Höhe von 16 € aufgrund einer gütlichen Erledigung gem. KV 2007 angefallen seien.
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Die Erinnerung ist gem. § 5 GvKostG i. V. m. § 766 Abs. 2 ZPO zulässig. Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet. Die Neuregelung unter Nr. 2 db GvKostG führt dazu, dass das Einholen von Drittauskünften nicht mehr als Nebengeschäft zu werten ist. Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung für die Einholung von Drittauskünften erst durch das Fernbleiben des Schuldners zum Termin erfüllt gewesen.
Verfahrensrechtlich und im Ergebnis auch kostenrechtlich handelt es sich um eine Bedingung (Nr. 2 Abs. 2 db/GvKostG) die Bedingung tritt erst zu einem späteren Zeitpunkt ein. Somit handelt es sich bei der Einholung von Drittauskünften auch kostenrechtlich um einen besonderen Auftrag.
Gem. § 802 b ZPO soll der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Die Gläubigerin hat die gütliche Erledigung beantragt. Gemäß Anmerkung zur Gv/ Nr. 208 GvKostG reduziert sich die Gebühr Nr. 217, sofern der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf einer Maßnahme nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. Die Abnahme der Drittauskunft stellt sich verfahrensrechtlich als auch kostenrechtlich ein eigenes Verfahren dar, deshalb die Voraussetzung zur Gebührenreduzierung nicht eingetreten ist. Der Anlass der Gebühr KV Nr. 2007 GVKostG im Verfahren zur Einholung der Drittauskünfte konnte erfolgen. Mithin war die Erinnerung zurückzuweisen"