GVZ Rechnung mit KV 207 und KV 208 richtig?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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katuscha
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#11

21.07.2022, 11:18

Das Gericht hat meine Erinnerung abgewiesen. Hier die Originalbegründung:

"Am 11.01.2021 beantragte die Gläubigerin die Abnahme der Vermögensauskunft sowie die Erteilung von Drittauskünften. Weiterhin wurde E2 und E3 zur gütlichen Erledigung angekreuzt.

Am 10.11.2021 überreichte der Gerichtsvollzieher die Kostenrechnung mit der Bemerkung, dass der Schuldner trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Termin erschienen sei. Sodann sollten nach Durchführung der Eintragungsanordnung die Vollstreckungsunterlagen sowie die Drittauskünfte nach Eingang übersandt werden.

Mit E-Mail vom 11.11.2021 teilte der Gerichtsvollzieher mit, dass sonstige Gebühren in Höhe von 16 € aufgrund einer gütlichen Erledigung gem. KV 2007 angefallen seien.

...

Die Erinnerung ist gem. § 5 GvKostG i. V. m. § 766 Abs. 2 ZPO zulässig. Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet. Die Neuregelung unter Nr. 2 db GvKostG führt dazu, dass das Einholen von Drittauskünften nicht mehr als Nebengeschäft zu werten ist. Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung für die Einholung von Drittauskünften erst durch das Fernbleiben des Schuldners zum Termin erfüllt gewesen.

Verfahrensrechtlich und im Ergebnis auch kostenrechtlich handelt es sich um eine Bedingung (Nr. 2 Abs. 2 db/GvKostG) die Bedingung tritt erst zu einem späteren Zeitpunkt ein. Somit handelt es sich bei der Einholung von Drittauskünften auch kostenrechtlich um einen besonderen Auftrag.

Gem. § 802 b ZPO soll der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Die Gläubigerin hat die gütliche Erledigung beantragt. Gemäß Anmerkung zur Gv/ Nr. 208 GvKostG reduziert sich die Gebühr Nr. 217, sofern der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf einer Maßnahme nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. Die Abnahme der Drittauskunft stellt sich verfahrensrechtlich als auch kostenrechtlich ein eigenes Verfahren dar, deshalb die Voraussetzung zur Gebührenreduzierung nicht eingetreten ist. Der Anlass der Gebühr KV Nr. 2007 GVKostG im Verfahren zur Einholung der Drittauskünfte konnte erfolgen. Mithin war die Erinnerung zurückzuweisen"
silvester
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#12

21.07.2022, 20:46

Da gibt es auch andere Ansichten:
AG Dortmund, Beschluss vom 05.10.2021 - 249 M 303/21
"Zudem wird durch einen weiteren Versuch einer gütlichen Einigung in diesem Verfahrensstadium nicht nur die Auskunftserteilung und die mögliche Befriedigung des Gläubigers verzögert, sondern darüber hinaus der Erfolg der Auskunftseinholung gefährdet (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. August 2019,15 W 31/19).
Der Gesetzgeber selber hat diese Gefahr gesehen und in § 802f Abs. 3 ZPO bestimmt, dass der Schuldner erst innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Ergebnisses einer Erhebung in Kenntnis gesetzt werden soll. Die Fremdauskunft soll dem Gläubiger Vollstreckungsobjekte aufzeigen, die der Schuldner von sich aus nicht offengelegt hat. Würde der Schuldner zwischenzeitlich erfahren, dass der Gläubiger über die Existenz z.B. eines Kontos informiert wurde, läge es nahe, dass er den dortigen Guthabenbetrag abhebt, bevor eine Pfändung wirksam werden kann. Daher soll der Schuldner von dieser Vollstreckungsmaßnahme erst nach Abschluss der Maßnahme und dies zudem mit einer erheblichen Zeitverzögerung erfahren."
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katuscha
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#13

22.07.2022, 10:19

Leider ist der Beschwerdewert nicht erreicht.
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#14

25.07.2022, 10:09

katuscha hat geschrieben:
22.07.2022, 10:19
Leider ist der Beschwerdewert nicht erreicht.
Schade. Aber vielleicht beauftragst du kurzerhand keine gütliche Erledigung mehr - der GV muss es laut Gesetz eh versuchen. So minimierst du wenigstens die Kosten. ;)
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#15

26.07.2022, 14:14

Nein. Wenn die gütliche Einigung ausgeschlossen wurde, wird nichts mehr in diese Richtung versucht.
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#16

01.08.2022, 09:09

Dr. House hat geschrieben:
26.07.2022, 14:14
Nein. Wenn die gütliche Einigung ausgeschlossen wurde, wird nichts mehr in diese Richtung versucht.
Aha. Danke. Allerdings rechnen die allermeisten GV dennoch den Versuch der gütlichen Erledigung ab - obwohl ich die immer ausschließe. :kopfkratz
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#17

03.08.2022, 08:16

Wenn Modul F angekreuzt wurde, findet kein Versuch statt und es entsteht auch keine Gebühr.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass bei den "allermeisten" Gerichtsvollziehern doch eine Gebühr angesetzt wird (Versehen ausgenommen).
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#18

03.08.2022, 08:47

Dr. House hat geschrieben:
03.08.2022, 08:16
Wenn Modul F angekreuzt wurde, findet kein Versuch statt und es entsteht auch keine Gebühr.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass bei den "allermeisten" Gerichtsvollziehern doch eine Gebühr angesetzt wird (Versehen ausgenommen).
Ich habe auch in jeder 2. GV-Rechnung diese Gebühr drin, obwohl in den Aufträgen immer "F" angekreuzt ist.
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#19

03.08.2022, 09:38

Dr. House hat geschrieben:
03.08.2022, 08:16
Wenn Modul F angekreuzt wurde, findet kein Versuch statt und es entsteht auch keine Gebühr.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass bei den "allermeisten" Gerichtsvollziehern doch eine Gebühr angesetzt wird (Versehen ausgenommen).
Es ist aber leider eine Tatsache. :sad: Ich sollte wirklich noch eins öfters mit denen disktutieren.
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#20

30.01.2023, 15:40

Danke auch von mir an silvester! Mir wurde nie mehrfach in einer einzigen Akte die versuchte gütliche Erledigung berechnet, egal ob ich gleich VAK und DA beauftragte, oder ob ich die DA erst nach der erfolglosen VAK in Auftrag gab. Dabei habe ich oft alteingesessene OGVs, die ich schon oft beauftragte.

#Katuscha: Wie ist es bei Dir ausgegangen?
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