GVZ Rechnung mit KV 207 und KV 208 richtig?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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katuscha
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#1

12.11.2021, 12:07

Hallo,
vielleicht kann mir jemand helfen.

Ich habe die Abgabe der VA und Drittauskünfte beantragt. Der Schuldner ist nicht erschienen. Es wird die Eintragung vorgenommen und die Drittauskünfte übersandt.

Der Gerichtsvollzieher rechnet sowohl eine gütliche Erledigung KV207 16,00 € als auch eine versuchte gütliche Erledigung KV208 8,00 € ab. Auf meinen Einwand, dass gar keine gütliche Erledigung stattgefunden hat und beide KV-Nummer abgerechnet wurden, teilt der Gerichtsvollzieher mit, dass durch die Eintragungsanordnung die KV207 entsteht. Und wenn ich damit nicht einverstanden bin, Rechtsmittel einlegen soll.

Darf die KV207 für die Eintragungsanordnung abgerechnet werden? Dürfen KV207 und KV208 gleichzeitig abgerechnet werden?

Danke!
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icerose
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#2

15.11.2021, 10:06

Moin Tuscha,

hast du hier schon reingeschaut?
viewtopic.php?f=62&t=90054

Nach meiner Meinung ist die Eintragungsanordnung keine gütliche Erledigung - also auch nicht so abzurechnen (KV207). Den Versuch kann er mit KV 208 abrechnen, wenn die Ladung zur VAK an den Schuldner zugestellt wurde.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
silvester
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#3

15.11.2021, 13:53

Der Gerichtsvollzieher hat aber sowas von unrecht.
KV 207 fällt für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO) an und entsteht auch im Fall der gütlichen Erledigung. (isolierter Antrag auf gütliche Erledigung).
KV 208 fällt an, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig (d.h. neben der gütlichen Erledigung) mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist.
Hier war der Gv mit der VAK beauftragt und kann somit nur die Gebühr nach KV 208 erheben.
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katuscha
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#4

16.11.2021, 10:50

Danke!

Dann werde ich wohl eine Erinnerung bei Gericht einreichen, da der Gerichtsvollzieher so unkooperativ ist.
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#5

07.12.2021, 12:43

Der Gerichtsvollzieher hilft meiner Erinnerung nicht ab.
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silvester
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#6

07.12.2021, 19:33

„Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung einschließlich der Verwertung und besondere Geschäfte nach Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschäft sind.“ Soweit die vom GV angeführte Regel in § 3 Abs. 1 Satz 3 GvKostG.
Er geht also von zwei Aufträgen aus und hat auch im zweiten unmittelbar folgenden Auftrag eine gütliche Erledigung versucht. Der Gerichtsvollzieher darf bei seiner Entscheidung, ob und in welcher Weise der Versuch einer gütlichen Erledigung unternommen wird, aber die erkennbaren Interessen des Gläubigers nicht unbeachtet lassen.
Hier liegt eine gütliche Erledigung nicht mehr im vermuteten Einverständnis des Gläubigers. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Schuldner, der einen Versuch einer gütlichen Erledigung ignorierte und zum Termin der VAK nicht erschien und die nachfolgenden Eintragungen im Register in Kauf nahm, nunmehr auf einen erneuten Versuch der gütlichen Erledigung positiv reagieren sollte. Der GV hat nicht dargelegt, warum er in so kurzer Zeit einen neuerlichen Versuch zur gütlichen Erledigung - mit einem einfachen Brief - unternahm.

In Absatz 2 von § 3 Gv-KostG sind allerdings Ausnahmen von der von GV in Anspruch genommenen Regel formuliert:
"Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,
1. einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken,
2. mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an Gesamtschuldner zu bewirken oder
3. mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen."
Im vorliegenden Fall greift Nr. 3, denn hier ist der GV ist beauftragt mehrere Vollstreckungshandlungen (gütliche Erledigung, VAK, Einholung von Drittauskünften) auszuführen. Es ist also von einem Auftrag auszugehen.

Der Gv hat Unrecht.
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#7

10.12.2021, 08:54

Seit dem 01.01.2021 sind die Drittstellenauskünfte gem. § 802 l ZPO kein "Nebengeschäft" mehr. Es ist ein seperater Antrag, wie analog ein Verhaftungsantrag.

Der PB hat Unrecht.
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#8

10.12.2021, 12:01

Ich sehe nicht, dass irgendwo gesetzlich geregelt ist, dass der Antrag auf Drittstellenauskünfte ein besonderer Auftrag ist, wie dies für die Vollziehung eines Haftbefehls im letzten Satz von § 3 Abs. 1 GvKostG gilt.
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#9

14.12.2021, 09:54

Danke silvester!

Da die Akte nun an das Gericht weitergeleitet wurde, warte ich mal ab, was die entscheiden.
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#10

16.12.2021, 09:09

Bitte berichte hier, Tuscha. Daumen sind gedrückt.
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