Belege für Vollstreckungskosten (Anwaltsgebühren?)

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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WörkWörk
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#1

12.11.2021, 11:31

Ich habe gerade eine Monierung unseres PfÜB-Antrages auf den Tisch bekommen. Moniert wird, dass wir nicht alle Vollstreckungskosten belegt hätten. Tatsächlich sind aber sämtliche Kosten durch den Gerichtsvollzieher/ das Gericht belegt. Es wurden lediglich keine Belege angefügt für unsere Rechtsanwaltskosten für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers zum Vermögensverzeichnis und zur Einholung von Drittauskünften (2x NR. 3309 VV-RVG) sowie die Auslagen für eine Bonitätsauskunft von 3,99 €.

Bei der Bonittätsauskunft könnte ich theoretisch die Gesamt-Monatsabrechnung vorlegen und die anderen Zahlungen (aus anderen schwärzen. Bisher wurde aber nie ein Nachweis dafür verlangt.
Diese Kosten gehen so auch aus einem an das Gericht übersandten Forderungskonto hervor.

Ist das normal? Wie kann man RA-Gebühren nachweisen?
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#2

12.11.2021, 11:35

Ja, das ist normal, dass man sämtliche Kosten nachweisen muss. Die Anwaltskosten weist Du über Vorlage einer Kopie Eures Vollstreckungsauftrags(EV + Drittauskünfte) nach.
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#3

12.11.2021, 11:37

Okay, danke.
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#4

12.11.2021, 15:39

Zu früh gefreut. Ich glaube ich habe ein Folgeproblem:

Ich habe den alten Vollstreckungsauftrag herausgesucht und festgestellt, dass dieser sich nicht 1:1 mit unserem Foko deckt. Offensichtlich waren bei Erstellung des Auftrages die Verzugszinsen versehentlich erst einen Tag später angesetzt (das ist ein Unterschied von 2 Cent). Schwerwiegender ist, dass die Gebühr nach 3309 VV-RVG inkl. MWST abgerechnet wurden. Die Beträge sind also um 2x ~5€ zu hoch. Laut einem Vermerk meiner Vorgängerin fiel das erst auf, als das nächste mal ein Vollstreckungsauftrag erteilt wurde. "Foko wurde korrigiert, der Vollstreckungsauftrag vom XY. weist zwar falsche Beträge aus, dies ist jedoch unproblematisch, da keine Pfändung sondern lediglich Auskünfte beauftragt waren und die Änderung des Gegenstandswertes zu keinem Kostensprung führt."

Ist das wirklich unproblematisch weil ich nur nachweisen muss, dass Aufträge erteilt wurden? (dann hätten doch auch die entsprechenden Rechnungen / Schreiben des GV reichen müssen?) Wie geht man damit am besten um?
...
Kennt alle Akten auswendig
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#5

12.11.2021, 16:25

Die Rechnungen des GV reichen m.E. i.d.R. zur Glaubhaftmachung der Rechtsanwaltskosten aus, wenn die Rechnung an den RA adressiert ist.
Dadurch ist offensichtlich, dass der Rechtsanwalt einen entsprechenden Vollstreckungsauftrag erteilt hat.
Es gibt dazu auch Rechtsprechung, die ich aber nicht parat habe.
Die Kosten der Bonitätsauskunft müssen natürlich belegt werden.
WörkWörk hat geschrieben:
12.11.2021, 15:39
Schwerwiegender ist, dass die Gebühr nach 3309 VV-RVG inkl. MWST abgerechnet wurden. Die Beträge sind also um 2x ~5€ zu hoch. Laut einem Vermerk meiner Vorgängerin fiel das erst auf, als das nächste mal ein Vollstreckungsauftrag erteilt wurde. "Foko wurde korrigiert, der Vollstreckungsauftrag vom XY. weist zwar falsche Beträge aus, dies ist jedoch unproblematisch, da keine Pfändung sondern lediglich Auskünfte beauftragt waren und die Änderung des Gegenstandswertes zu keinem Kostensprung führt."
Solange du jetzt die Umsatzsteuer nicht beanspruchst ist das unproblematisch. Ungenauigkeiten beim Stretwert die zu keinem Gebührensprung führen sind ohnehin belanglos.
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#6

15.11.2021, 16:39

... hat geschrieben:
12.11.2021, 16:25
Die Rechnungen des GV reichen m.E. i.d.R. zur Glaubhaftmachung der Rechtsanwaltskosten aus, wenn die Rechnung an den RA adressiert ist.
Dadurch ist offensichtlich, dass der Rechtsanwalt einen entsprechenden Vollstreckungsauftrag erteilt hat.
Ich füge in der Regel die Aufträge auch nicht bei. Aber bevor ich da mit einem Gericht lange diskutiere (und in der Zwangsvollstreckung ist Tempo angesagt, da ist für sowas keine Zeit), schick ich das Zeug halt hinterher. Ich hab in letzter Zeit auch immer öfter solche Anfragen. Schön ist es dann, wenn man die Unterlagen extra alle beifügt, weil hier echt Schnelligkeit gefragt ist und man Nachfragen vermeiden möchte, sich bei den Unterlagen dann ein Kombiauftrag befindet (z.B. Vermögensauskunft + Drittauskünfte) und dann das Gericht nach dem Nachweis der Kosten für den Antrag auf Drittauskünfte fragt. :schock :augenreib :panik :patsch

Das ist dann der Moment wo ich mich echt frag, ob Gott bitte Hirn vom Himmel schmeißen kann. :roll:
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