Aktuell hab ich eine Akte auf dem Tisch, die mir bei der Abrechnung etwas Schwierigkeiten macht. Folgender Sachverhalt:
- Vollstreckungsandrohung an Schuldner geschrieben am 19.02.2020 (berechnet nach RVG bis 12/2020)
- ZV-Auftrag (Pfändung, EV, DRittauskünfte) am 10.09.2021
-> dauert so lange, weil der KFB aus dem ursprünglichen Verf. noch nicht da war und die Mdtin sich lange nicht zur ZV durchringen konnte
- RA-Micro hat mir im Programm die Geb. für den ZV-Auftrag nach dem RVG ab 01/2021 berechnet -> das ist mir erst jetzt aufgefallen als ich die Abrechnung bei der RSV machen wollte
Nun meine Frage:
1. Rechne ich nach all der Zeit die Vollstreckungsandrohung bei der RSV auf die Geb. für den ZV-Aufrag an (zeitlicher Zusammenhang)?
2. War es ein Fehler, dass die Geb. für den ZV-Auftrag nach dem RVG ab 01/2021 berechnet wurden, obwohl wir mit der Mdtin schon vor 12/2020 in Kontakt wg ZV standen?
Danke für euer Feedback LG
Anrechnung Vollstreckungsandrohung ZV?
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Die Vollstreckungsandrohung und eine nachfolgende ZV bilden eine Angelegenheit - ich find im Gesetz nichts, dass es darauf ankäme, wieviel Zeit dazwischen liegt.
Meiner Meinung nach fallen für die ZV neue Gebühren an. In 2020 hattet Ihr lediglich den Auftrag, die ZV anzudrohen, aber nicht, diese durchzuführen. Den Auftrag für die Durchführung von ZV-Maßnahmen habt Ihr erst in 2021 erhalten, wenn ich Deinen Sachvortrag richtig interpretiere.
Meiner Meinung nach fallen für die ZV neue Gebühren an. In 2020 hattet Ihr lediglich den Auftrag, die ZV anzudrohen, aber nicht, diese durchzuführen. Den Auftrag für die Durchführung von ZV-Maßnahmen habt Ihr erst in 2021 erhalten, wenn ich Deinen Sachvortrag richtig interpretiere.
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Anahid hat geschrieben: ↑11.11.2021, 09:52Die Vollstreckungsandrohung und eine nachfolgende ZV bilden eine Angelegenheit - ich find im Gesetz nichts, dass es darauf ankäme, wieviel Zeit dazwischen liegt.
Meiner Meinung nach fallen für die ZV neue Gebühren an. In 2020 hattet Ihr lediglich den Auftrag, die ZV anzudrohen, aber nicht, diese durchzuführen. Den Auftrag für die Durchführung von ZV-Maßnahmen habt Ihr erst in 2021 erhalten, wenn ich Deinen Sachvortrag richtig interpretiere.
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Vielen Dank dafür. LG
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1. Im Ergnis ja.
Es ist allerdings keine Anrechnung i.S.d. §15a RVG erforderlich, weil es sich schlicht um eine einheitliche Angelegenheit handelt für die die Gebühr nur einmal anfällt (vgl z.B . LG Saarbrücken, Beschluss vom 14.08.2012, 5 T 378/12).
Eine neue Angelegeheit liegt nach §15 Abs. 5 S. 2 RVG auch noch nicht vor.
2. Ja.
Es ist gemäß §60 Abs. 1 und 2 RVG einheitlich das alte Gebührenrecht anzuwenden.
Das neue Gebührenrecht ist erst ab der nächsten Zwangsvollstreckungsmaßnahme maßgeblich.
Es ist allerdings keine Anrechnung i.S.d. §15a RVG erforderlich, weil es sich schlicht um eine einheitliche Angelegenheit handelt für die die Gebühr nur einmal anfällt (vgl z.B . LG Saarbrücken, Beschluss vom 14.08.2012, 5 T 378/12).
Eine neue Angelegeheit liegt nach §15 Abs. 5 S. 2 RVG auch noch nicht vor.
2. Ja.
Es ist gemäß §60 Abs. 1 und 2 RVG einheitlich das alte Gebührenrecht anzuwenden.
Das neue Gebührenrecht ist erst ab der nächsten Zwangsvollstreckungsmaßnahme maßgeblich.
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Das dürfte wegen §60 Abs. 2 RVG nicht stimmen.Anahid hat geschrieben: ↑11.11.2021, 09:52
Meiner Meinung nach fallen für die ZV neue Gebühren an. In 2020 hattet Ihr lediglich den Auftrag, die ZV anzudrohen, aber nicht, diese durchzuführen. Den Auftrag für die Durchführung von ZV-Maßnahmen habt Ihr erst in 2021 erhalten, wenn ich Deinen Sachvortrag richtig interpretiere.
Wie du richtig herausgestellt hast liegt eine einheitliche Angelegenheit vor und diese wurde schon in 2020 begonnen.
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Naja ... Sie hat 3 ZV-Gebühren durch ihren Auftrag in 2021. ZV, EV und Drittauskünfte. Nur die Vollstreckungsandrohung und die ZV sind eine Angelegenheit. EV und Drittauskünfte sind zwei neue Angelegenheiten und den Auftrag gabs erst 2021.
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Das stimmt natürlich.
Ich hatte übersehen, dass in drei gebührenrechtlichen Angelegenheiten vollstreckt wird.
Dann ist nur die erste Angelegenheit nach altem Recht zu berechnen und die beiden anderen nach neuem Recht
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Vielen Dank erstmal für eure Antworten und Infos.
In meinem Fall ist es noch so, dass der GVZ gar keine ZV-Pfändung durchgeführt hat, weil der Schuldner 2020 schon die ZV abgegeben hat. Ich hatte in meinem ZV-Auftrag angegeben, dass die ZV nur durchgeführt werden soll, wenn sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Möglichkeiten ergeben. Dem war nicht so.
Der GVZ hat auch nur Gebühren für die Vermögensauskunft und die Drittauskünfte abgerechnet.
Ist es richtig, dass ich die Vollstreckungsandrohung dennoch auf meine Abrechnung Abnahme EV und Drittauskünfte anrechne?
In meinem Fall ist es noch so, dass der GVZ gar keine ZV-Pfändung durchgeführt hat, weil der Schuldner 2020 schon die ZV abgegeben hat. Ich hatte in meinem ZV-Auftrag angegeben, dass die ZV nur durchgeführt werden soll, wenn sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Möglichkeiten ergeben. Dem war nicht so.
Der GVZ hat auch nur Gebühren für die Vermögensauskunft und die Drittauskünfte abgerechnet.
Ist es richtig, dass ich die Vollstreckungsandrohung dennoch auf meine Abrechnung Abnahme EV und Drittauskünfte anrechne?