2. vollstreckbare Ausfertigung beantragen

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Inara
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#1

09.11.2021, 09:39

Hallo Ihr Lieben!

Vielleicht kann mir jemand von Euch helfen, wie ich weiter machen kann...

Wir haben eine alte Akte mit (eigentlich einem vollstreckbaren Titel). Der Mandant hat sich gemeldet, dass er gerne den Titel hätte, um hier nochmal über ZV zu versuchen an sein Geld zu kommen.
Leider ist die ganze Akte nicht auffindbar (wirklich viel schon diebezüglich unternommen), so dass wir uns entschieden haben, eine zweite vollstreckbare Ausfertigung zu beantragen. Wir haben alles glaubhaft gemacht und die 2. Ausfertigung könnte ausgestellt werden, wenn es nicht ein Problem gäbe:
Der Wohnort des Schuldners ist nicht zu ermitteln. Wir wissen, wo er arbeitet (Tattoostudio), aber kommen einfach an keine private Anschrift ran. Alte Adresse konnte das Gericht die Anhörung nicht zustellen - EMA gemacht - neue Adresse eine Zustellung auch nicht möglich, Empfänger unbekannt. An das Tattoostudio wird nicht zugestellt.

Habt ihr noch irgend einen Tipp?

Danke Euch im Voraus.

Beste Grüße...
Jara
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#2

09.11.2021, 10:59

Guten Morgen,

wie wäre es mit einer Zustellung per Gerichtsvollzieher an den Schuldner persönlich an seiner Arbeitsstelle? Habt ihr das schon geprüft?

Liebe Grüße
Inara
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#3

09.11.2021, 11:04

beantragt man das dann bei Gericht - also wird beantragt die Anhörung mittels Gerichtsvollzieher an der Arbeitstelle des Schuldners zuzustellen? Das Gericht hatte uns schon geschrieben, dass eine Zustellung an die Arbeitsstelle nicht möglich ist..
Jara
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#4

09.11.2021, 11:22

Nein, das musst Du selbst in die Hand nehmen.
Inara
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#5

09.11.2021, 12:00

hmm also, es geht ja darum, dass wir gar kein Titel mehr haben und eine 2. Ausfertigung des vollstreckbaren Titels haben wollen. Bevor wir diese ausgestellt bekommen, wird der Schuldner dazu gehört.. dh das Gericht schickt ja eine Anhörung zum Schulder. Aber diese kann eben, wie erwähnt, einfach nicht zugestellt werden. Ich kann ja selbst gar nichts zustellen.
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#6

09.11.2021, 13:03

Inara hat geschrieben:
09.11.2021, 12:00
... Ich kann ja selbst gar nichts zustellen.
Stimmt. Dann bleibt wohl nur die öffentliche Zustellung übrig. Das wird bei Gericht beantragt. Allerdings musst du glaubhaft machen, dass wirklich alles unternommen wurde, die zustellfähige Anschrift zu ermitteln.
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Inara
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#7

09.11.2021, 13:11

ja, was anderes bleibt wohl nicht. Da stellt sich mir allerdings die Frage, ob eine Zustellung an die alte Adresse vom Gericht und nach EMA an die neue Adresse vom Gericht ausreicht. In einem Muster hinsichtlich der Beantragung der öffentlichen Zustellung habe ich gelesen "eine Anfrage beim letzten bekannten Arbeitgeber des Beklagten, der Fa. ... hat keine Anhaltspunkte für den Aufenthalt ergeben. Danach ist auch dem Arbeitgeber der Aufenthalt unbekannt". Soll das heissen, ich müsste beim Tattoostudio die neue Adresse erfragen?
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#8

09.11.2021, 13:21

Die öffentliche Zustellung wird sicher nicht bewilligt werden, da bekannt ist, wo der Schuldner arbeitet.

Zustellung nach § 177 ZPO. Im Zöller ist explizit erwähnt, dass auch an der Arbeitsstelle zugestellt werden kann.
Inara
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#9

10.11.2021, 09:23

Oh das hört sich gut an, vielen Dank für den Tipp...

Ich würde das dem Gericht dann einfach so schreiben:

Da eine Zustellung an die letzte bekannte Anschrift des Schuldners nicht möglich war, beantragen wir nochmals die Zustellung der Anhörung an die Anschrift des Arbeitgebers (siehe § 177 ZPO):


Ansonsten kommt nur eine öffentliche Zustellung in Betracht, diese kann aber sicherlich nicht bewilligt werden, da bekannt ist, wo der Schuldner arbeitet
Inara
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#10

17.11.2021, 12:10

Hallo nochmal,

so hatte dem Gericht das mit der Zustellung an die Anschrift des Arbeitgebers geschrieben. Jetzt kommt prompt zurück, dass sie nochmals darauf hinweisen, dass eine Übersendung der Anhörung an die Anschrift des Arbeitgebers nicht möglich ist...

Hat jemand noch einen Tipp?
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