Anlage 1 und die Zinsen ....

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Benutzeravatar
zmaus2003
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 501
Registriert: 29.09.2008, 15:08
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: Dresden

#1

08.11.2021, 17:05

Hallo,

möchte mir wahrscheinlich bloß etwas Luft machen :motz :motz

Ich vollstrecke nun seit fast 20 Jahren, habe also auch die ganze Einführung des Formularzwanges etc mitgemacht.

Wir arbeiten bei uns mit RAmicro, vorher mit Renostar -- bei der Zwangsvollstreckung wird also die Anlage 1 immer wunderschön so weit vom System ausgefüllt. Der guten Ordnung halber füge ich immer noch ein Forderungskonto mit bei.

Dabei übernimmt unser System die ausgerechneten Zinsen bis Antragstellung in Zeile 5 ... nebst Zinsen in Höhe von 5 bzw. 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus/ aus ... EUR seit dem (Datum des Antrags) .... bis

Ein Enddatum ist nicht eingetragen, eigentlich logisch, da ja die Zinsen ab Antragsdatum weiter laufen.

Bislang gab es nie Probleme. .. aber ein bestimmter Gerichtsvollzieher aus Berlin weist regelmäßig meine Antrag zurück, da die Zinsen seiner Meinung nach fehlerhaft eingetragen sind. Er verweist hier auf Urteile des LG Berlin 5T 428/18 und 51 T 211/19...
so wie ich es verstanden habe, soll ich die ausgerechneten Zinsen mit Zinsbeginn und Zinsende in den Zeilen 7 oder 8 eintragen, und in Zeile 5 keinen Betrag einsetzen ... ich hoffe ihr könnt mir folgen.

Nur Interessehalber... wie sehen das eure Gerichtsvollzieher und wie füllt ihr die Anlage 1 aus... kann doch nicht sein, dass ein Gerichtsvollzieher hier aus der Reihe tanzt.... und meine Anträge zurückweist... Würde ja dann im Umkehrschluss heißen, alle andere Gerichtsvollzieher machen was falsch
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3266
Registriert: 12.07.2012, 10:15
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#2

08.11.2021, 18:12

Ich rechne die Zinsen immer bis zum Tag der Antragstellung aus und füge bei den zzgl. ... Zinsen hinter "seit dem ..." das Datum des Folgetages ein. Bis der GVZ den Antrag bearbeitet, liegt der in der Vergangenheit. Bislang hat sich nie ein GVZ beschwert. Die Frage ist halt, ob man das jetzt mit dem GVZ ausfechten will oder sagt, jeder Jeck ist anders, über den Mist rege ich mich nicht auf, GVZ X kriegt den Antrag mit der gewünschten Aufstellung.
Geiselmann
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1289
Registriert: 28.03.2010, 11:15
Beruf: Rechtspfleger

#3

08.11.2021, 22:01

Ich würde es mal mit dem BGH versuchen:

Indem nur ein Zinsbeginn, aber kein Zinsende eingetragen wird, wird dabei deutlich, dass wegen fortlaufender Zinsen gepfändet werden soll (vgl. Sturm, JurBüro 2014, 507, 508).
BGH Beschluss 04.11.2015, VII ZB 22/15

S. Geiselmann
...
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 669
Registriert: 01.12.2017, 19:11
Beruf: Rpfl.
Wohnort: Niedersachsen

#4

08.11.2021, 23:44

zmaus2003 hat geschrieben:
08.11.2021, 17:05

Bislang gab es nie Probleme. .. aber ein bestimmter Gerichtsvollzieher aus Berlin weist regelmäßig meine Antrag zurück, da die Zinsen seiner Meinung nach fehlerhaft eingetragen sind. Er verweist hier auf Urteile des LG Berlin 5T 428/18 und 51 T 211/19...
so wie ich es verstanden habe, soll ich die ausgerechneten Zinsen mit Zinsbeginn und Zinsende in den Zeilen 7 oder 8 eintragen, und in Zeile 5 keinen Betrag einsetzen ... ich hoffe ihr könnt mir folgen.
Ich denke der Gerichtsvollzieher hat recht.
Zur vergleichbaren Rechtslage beim PfÜB-Formular nach der ZVFV hat der BGH entschieden, dass das Formular die Eintragung von kapitalisierten Zinsen nicht vorsieht (BGH VII ZB 54/15; VII ZB 58/15).
Mithin ist diese Eintragung unzulässig und verstößt gegen den Formularzwang.
Für das Formular nach der GVFV dürfte selbiges gelten.

Mit der von dir gewählten Eintragungsform zwingst du den Gerichtsvollzieher zudem die von euch frei gestaltete Forderungsaufstellung zu prüfen, damit er die Richtigkeit der Zinsberechnung nachvollziehen kann.
Die Eintragung im Formular lässt die Berechnungsgrundlage ja nicht erkennen, da insbesondere der Zinsbeginn fehlt.
Dies unterminiert jedoch den Formularzwang und muss sich der GV daher nicht bieten lassen.
Auf eine eigene Forderungsaufstellung darf nur verwiesen werden, wenn das Formular keine ausreichende Eintragungsmöglichkeit bietet (vgl. §2 Abs. 2 GVFV).
zmaus2003 hat geschrieben:
08.11.2021, 17:05
Würde ja dann im Umkehrschluss heißen, alle andere Gerichtsvollzieher machen was falsch
Das ist, war und wird natürlich niemals ein tragfähiges Argument sein.
Der Umkehrschluss ist zudem nicht vollkommen richtig.
Denn der Formularzwang dient vor allem der Arbeitserleichterung für Gericht/Gerichtsvollzieher. Wenn der Formularzwang nicht hinreichend beachtet wurde und das Gericht/Gerichtsvollzieher dies ignoriert ist seine Entscheidung m.E. weder falsch noch anfechtbar.
Es spricht nämlich grundsätzlich nichts dagegen wenn das Gericht/ der Gerichtsvollzieher sich für eine großzügigere Auslegung des Formularzwangs entscheidet. Dadurch ist niemand beschwert.

Aber nur weil viele eine großzügige Auslegung vornehmen (vielleicht auch nur weil ihnen das Problem nie aufgefallen ist) hindert das den einzelnen Gerichtsvollzieher nicht eine rechtlich einwandfreie strengere Auslegung zu befürworten.

Wenn man eine rechtlich unzulässige Eintragungsform wählt sollte man sich m.E. nicht darüber beschweren, dass (nur) ein Gerichtsvollzieher dies beanstedet, sondern vielmehr über jeden Gerichtsvollzieher freuen der es nicht tut. Am besten wählt man natürlich eine rechtlich einwandfreie Eintragungsform, dann sollte man keine Probleme bekommen.

Und wenn man meint ser Gerichtsvollzieher sei im unrecht, kann man dessen Rechtsauffassung ja über §766 ZPO überprüfen lassen.
RA-Christian
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 22
Registriert: 21.06.2012, 11:17
Beruf: Rechtsanwalt
Software: a-jur

#5

27.09.2022, 12:29

Hallo zmaus2003,

ich glaube, dass wir da denselben OGV aus Kreuzberg haben, Herrn G.... Er treibt mich in den Wahnsinn. :patsch

Kannst Du mir mal Deine korrigierte Anlage 1 in dieser Sache zumailen?



Herzliche Grüße

Christian
Benutzeravatar
Tigerle
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3581
Registriert: 30.01.2008, 09:20
Beruf: Wirtschaftsassistenin/selbständige ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: Augsburg

#6

28.09.2022, 10:29

RA-Christian hat geschrieben:
27.09.2022, 12:29
Hallo zmaus2003,

ich glaube, dass wir da denselben OGV aus Kreuzberg haben, Herrn G.... Er treibt mich in den Wahnsinn. :patsch

Kannst Du mir mal Deine korrigierte Anlage 1 in dieser Sache zumailen?



Herzliche Grüße

Christian
Ich könnte Ihnen auch ein Beispiel zukommen lassen, wie dies bei mir ausgefüllt wird.
Antworten