GV moniert ZV-Auftrag per beA

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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zmaus2003
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#1

21.10.2021, 12:52

Hallo,
hattet ihr das auch schon mal?

Ich habe ganz normal ZV Auftrag per beA erteilt - Vollstreckungsauftrag signiert, Anlagen als PDF beigefügt.
Gericht hat den Auftrag per EGVP an den Gerichtsvollzieher weitergeleitet.
Dieser weist meinen Antrag nun zurück, weil die Dateien 3 - 12 (das sind meine Anlagen) nicht signiert sind.
Was soll der Blödsinn!!!

Gericht meinte nun ich soll den Auftrag nochmal mit signierten Anlagen schicken - geht aber bei uns im System nicht. Ich kann lediglich die Schriftsätze signieren.
Habe dem Gerichtsvollzieher nun mitgeteilt, dass es sich bei den Dateien um Anlagen handelt und dieser keiner Signatur bedürfen.

Er hat hierauf lediglich sein Übermittlungsprotokoll geschickt, aus welchem sich nun ergibt, dass unser Auftrag signiert ist und die Anlagen natürlich nicht - Er verweist darauf, dass das EGVP kein sicherer Übermittlungsweg ist und daher einer Signatur bedarf.
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Anahid
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#2

21.10.2021, 13:01

Wieso könnt Ihr im beA keine Anlagen signieren? Das ist hier gar kein Problem. Alles, was per beA verschickt werden kann/soll, kann auch signiert werden. Das hat doch nichts mit dem System zu tun; beA ist doch bei jedem gleich (dachte ich zumindest bisher). :kopfkratz
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#3

21.10.2021, 13:02

Also im RA micro geht das m.E nicht
ist aber auch sinnig - wieso sollten wir Anlagen "unterzeichnen"?
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Anahid
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#4

21.10.2021, 13:07

Das ist durchaus "sinnig", das zu können, denn bei Zustellung eines Titels von Anwalt zu Anwalt per beA brauchst Du das auch. Da ich aber RA-Micro nicht direkt mit beA verknüpft habe, weiß ich nicht, wie das da läuft. Da müsste Dir jemand anderer weiterhelfen.
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#5

21.10.2021, 14:48

Hilft mir jetzt nicht weiter - möchte nur wissen, ob der GVZ recht hat!!
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Adora Belle
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#6

21.10.2021, 14:53

M.E. kann das schon deshalb nicht Euer Problem sein, weil Ihr an das Gericht sendet, und dort der Antrag signiert eingegangen ist. Wie dann vom Gericht an den GV weitergeleitet wird, und ob die Vorschriften (welche?) der Übermittlung eingehalten sind, liegt nicht in Eurem Machtbereich. Auf jeden Fall sind Anlagen zum Schriftsatz/Antrag nicht zu signieren, und es soll auch nur der Schriftsatz selbst signiert werden, und nicht etwa die gesamte Sendung per Container-Signatur.
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#7

21.10.2021, 15:35

Was wie zu handhaben ist, ergibt sich aus § 754 a ZPO. Da steht nur, dass die Unterlagen beizufügen sind; von einer "Beglaubigung" durch Signatur der Anlagen steht da jedenfalls nichts. Also hat der GV m.E. nicht Recht. Du könntest ja auch früher schon nur Kopien der Vollstreckungsunterlagen für die Vollstreckung mitschicken. Da musste man ja auch nicht jede Anlage signieren.
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