VA Gebühr bei Nichtabgabe

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Nala
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#1

19.10.2021, 10:46

Hallo zusammen,

wir haben gerade eine Diskussion im Büro wie folgt:

Beantrage ich die Abnahme der VA (ohne Pfändung) mit bei Nichtabgabe Einholung von Drittauskünften erhalten wir für die VA eine 0,3 Gebühr und für die dann erhaltenen Drittauskünfte eine nochmalige 0,3 Gebühr.

Gibt der SU die VA ab, bekommen wir nur eine 0,3 Gebühr da so beantragt (Drittauskünfte nur bei Nichtabgabe). Die Cheffin meint, wenn die VA nicht abgegeben wird (SU nicht erschienen) wir aber die Drittauskünfte erhalten, bekommen wir auch nur die Gebühr für die Drittauskünfte, keine VA Gebühr.

Wie sieht ihr das?

VG
Nala
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#2

19.10.2021, 12:37

Deine Chefin hat Unrecht. Wenn die VA beauftragt war, bekommt ihr die 0,3 Gebühr. Die 0,3 Gebühr für die Drittauskünfte entsteht, sobald sie (wegen Nichtabgabe der VA) eingeholt werden.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Nala
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#3

19.10.2021, 14:09

VIelen Dank. Hättest du hier zufällig irgendeine Kommentierung oder §§ oder sonst was, damit ich es ihr auf den Tisch legen kann? Wäre super. Danke
Pitt
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#4

19.10.2021, 15:14

Du könntest Deiner Chefin z. B. den Beschluss des BGH vom 28.03.2019, Az. I ZB 81/18, auf den Tisch legen (dort insbesondere Rz. 7). Da hat der BGH ausführlich klargestellt, dass das Verfahren auf Einholung der Drittauskünfte keine Fortsetzung des Verfahrens auf Abnahme der Vermögensauskunft ist. Die Drittauskünfte können nur eingeholt werden, wenn der Schuldner entweder keine Vermögensauskunft erteilt hat, sich aus der vom Schuldner erteilten Vermögensauskunft ergibt, dass nach den dortigen Angaben mit einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht zu rechnen ist oder ein anderer Gläubiger bereits zuvor die Vermögensauskunft abnehmen lassen hat und daher davon auszugehen ist, dass für den später vollstreckenden Gläubiger aus dieser Vermögensauskunft nix mehr zu holen ist. Bevor die Drittauskünfte eingeholt werden können, hat also immer bereits ein Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft stattgefunden, denn das ist quasi ein Stufenverfahren. Bevor ich in der zweiten Stufe die Drittauskünfte einhole, muss der Schuldner in Stufe 1 immer die Gelegenheit haben, selbst Auskunft zu seinen Vermögensverhältnissen zu erteilen. Würde der Schuldner die Vermögensauskunft abgeben und sich aus dieser Vermögensauskunft ausreichend pfändbares Einkommen/Vermögen ergeben, lägen die Voraussetzung für die Einholung der Drittauskünfte nicht vor. Deshalb kann ich einen isolierten Antrag auf Einholung der Drittauskünfte nur stellen, wenn bereits zuvor ein anderer Gläubiger gegen den Schuldner das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt hat. Ansonsten muss ich immer neben den Drittauskünften als "Vorstufe " die Abnahme der Vermögensauskunft beantragen. Der Gesetzgeber wollte, dass der Schuldner immer die erste Anlaufstelle ist und erst wenn dieser sich querstellt, die Drittauskünfte einzuholen sind.
Die Gebühr für die Einholung der Vermögensauskunft entsteht , wenn bei Auftragserteilung die Voraussetzungen für die Abnahme der Vermögensauskunft vorliegen. Die Gebühr für die Einholung der Drittauskünfte entsteht, wenn die Voraussetzung für deren Einholung vorliegen (Nichtabgabe oder keine vollständige Begleichung der Gläubigerforderung aus den dortigen Einkommens- und Vermögensangaben möglich).
Nala
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#5

19.10.2021, 15:19

Danke
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#6

20.10.2021, 09:27

Danke, Pitt.
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