Drittschuldnererklärung vorläufiges Zahlungsverbot

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Alisha.Sadeh
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#1

15.10.2021, 15:08

Hallo ihr Lieben,

unsere Mandantschaft hat ein vorläufiges Zahlungsverbot erhalten. Muss man da auch schon die Drittschuldnererklärung abgeben?

Hinzu kommt, dass die Schuldnerin gar keine Forderungen gegenüber unserer Mandantschaft geltend gemacht hat und demnach keine Forderung besteht. Wie schreibt man das am besten der Gläubigern?

Hat jemand vielleicht ein Muster. Die Muster, die ich über google teilweise gefunden habe, die passen nicht so ganz.

Viele Grüße
Alisha
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#2

15.10.2021, 16:20

Alisha.Sadeh hat geschrieben:
15.10.2021, 15:08

unsere Mandantschaft hat ein vorläufiges Zahlungsverbot erhalten. Muss man da auch schon die Drittschuldnererklärung abgeben?
Nein.

Erst wenn ein Pfändungs- (und Überweisungs)beschluss zugestellt wurde und der Gläubiger über den Gerichtsvollzieher dazu auffordert.
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icerose
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#3

18.10.2021, 09:56

Alisha.Sadeh hat geschrieben:
15.10.2021, 15:08
unsere Mandantschaft hat ein vorläufiges Zahlungsverbot erhalten. Muss man da auch schon die Drittschuldnererklärung abgeben?
Muss nein, aber man kann, um einem möglichen Pfänder "vorzubeugen". ;)

Und was du da schreibst, ist doch eigentlich klar: Forderung besteht nicht - damit erübrigen sich auch die anderen beiden (oder vier) Antworten auf die gestellten Fragen.

1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 850l die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und
5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 handelt.
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#4

18.10.2021, 17:40

icerose hat geschrieben:
18.10.2021, 09:56

Muss nein, aber man kann, um einem möglichen Pfänder "vorzubeugen". ;)
Allerdings nur dann wenn nicht datenschutzrechtliche Bestimmungen einer Auskunft entgegenstehen.

Das vorläufige Zahlungsverbot dürfte wohl keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Auskunft darstellen.
Wenn es aber keine Geschäftsbeziehung gibt, wird man wohl auch keine zu schützenden Daten haben.
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