beglaubigte Abschrift Durchsuchungsbeschluss

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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sh161
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#1

07.10.2021, 10:57

Auf Anregung des GVZ hatten wir einen Durchsuchungsbeschluss beantragt. Im Vordruck steht, dass uns die Ausfertigung übersandt werden soll.
Diesen Beschluss haben wir nun in beglaubigter Abschrift erhalten. Reicht das aus? Oder benötige ich zwingend eine (vollstreckbare) Ausfertigung?
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#2

07.10.2021, 11:03

Diesen Beschluss gibt es nicht in vollstreckbar. Aber normal übersendet das Gericht eine Ausfertigung, die du dann dem GVZ übersendest. :kopfkratz
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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#3

07.10.2021, 11:12

Daher das "vollstreckbar" in Klammern; ich war mir nicht sicher.
Ich kenne es auch so, dass man eine Ausfertigung bekommt - so wie ja auch im Vordruck vorgesehen.

Oh Mann, in dieser Sache ist echt der Wurm drin und der GVZ ist auch nicht besonders kooperativ. :-? Nun muss ich da WIEDER hinterherrennen. :motz
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#4

07.10.2021, 13:37

:sad:
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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#5

07.10.2021, 14:49

In einer anderen Sache (anderes Gericht, anderer GVZ) habe ich den beantragten Nachtzeitbeschluss nun auch nur als beglaubigte Abschrift bekommen... :kopfkratz
Haben da nun beide Gerichte Mist gebaut (was ich dem anderen Gericht auch durchaus zutrauen würde :pfeif) oder ist das doch richtig? :nachdenk
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#6

07.10.2021, 18:32

Nach §317 Abs. 2 ZPO werden Ausfertigungen nur auf Antrag erteilt.
Grundsätzlich werden Entscheidungen den Parteien in beglaubigter Abschrift mitgeteilt.

Ob die Erteilung einer Ausfertigung beantragt wurde lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen.

Ich denke allerdings auch nicht, dass eine Ausfertigung erforderlich ist.
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#7

08.10.2021, 08:55

... hat geschrieben:
07.10.2021, 18:32
Ich denke allerdings auch nicht, dass eine Ausfertigung erforderlich ist.
Weil?
Ich habe gerade mit der zuständigen GVZin in dem zweiten Verfahren telefoniert. Sie war völlig von den Socken und meinte, sie bestehe - nach derzeitigem Kenntnisstand - auf einer Ausfertigung. Sie ist nicht der Meinung, dass eine begl. Abschrift ausreichend ist. Sie wird sich aber auch noch einmal schlau machen.
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#8

08.10.2021, 09:24

... hat geschrieben:
07.10.2021, 18:32
Ich denke allerdings auch nicht, dass eine Ausfertigung erforderlich ist.
Das wäre mir neu. Aber ich lasse mich gern belehren. ;)
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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#9

08.10.2021, 16:23

Die Frage ist doch, weshalb eine Ausfertigung vonnöten und eine beglaubigte Abschrift unzureichend sein soll.

Ich wüsste nicht wo das Erfordernis einer Ausfertigung vorgeschrieben sein sollte.
§724 ZPO dürfte nicht anwendbar sein.

Ich hab das - mangels Relevanz für mich - aber auch noch nie geprüft.
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