Hallo zusammen,
ich habe hier das Forum bereits durchforstet, konnte aber bisher leider keine Lösung finden.
Vielleicht könnt ihr mir helfen:
Ich habe einen Vollstreckungsbescheid mit 4 Hauptforderungen, jede mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz, alle mit verschiedenen Zinsanfängen.
Weiter habe ich noch eine Nebenforderung (Auskunft) auch mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz und einem anderen Zinsanfang.
Es geht um das Ausfüllen der Seite 3 im Pfüb.
Mein Programm (DATEV) hat mir den Pfüb mit dem Vermerk "gemäß Anlage Forderungsaufstellung" ausgespuckt. Dies gefällt der Rechtspflegerin nicht, weshalb eine Monierung kam.
Ich dachte mir folgendes:
Ich addiere alle Hauptforderungen sowie die Nebenforderung zusammen und schreibe diese in Zeile 1.
Dann würde ich die Zinsen der Haupt- und Nebenforderungen ausrechnen und eintragen. Mein Problem: In welche Zeile trage ich die ausgerechneten Zinsen ein (bis 28.05.21) ? Was bzw. wo muss ich ankreuzen bezüglich der weiter und wo trage ich dann die weiter laufenden Zinsen nach Antragstellung (ab 29.05.21) ein?
Telefonisch erreiche ich schon seit Tagen niemanden bei Gericht, weshalb ich hoffe, dass jemand von euch vielleicht eine Lösung hat.
Vielen Dank schonmal
Melanie
Pfüb mit mehreren Hauptforderungen und verschiedenen Zinsanfängen
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Der Verweis auf eine beigefügte Forderungsaufstellung ist in Deinem Fall nicht zu beanstanden:
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 84478.html
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Solche Sachen habe ich sehr häufig.
Und ich mache das so:
Vor dem Pfüb-Antrag erstelle ich mir ein aktuelles Forderungskonto, das ich dann auch dem Pfüb beifüge.
Summe aller Hauptforderungen (einschließlich verzinslicher Nebenforderungen) in Zeile eins.
Die daraus bis zum Antragsdatum entstandenen Zinsen trage ich in Zeile 4 ein zuzüglich weitere Zinsen aus Summe HF ab Tag nach Antragstellung.
Und ich mache das so:
Vor dem Pfüb-Antrag erstelle ich mir ein aktuelles Forderungskonto, das ich dann auch dem Pfüb beifüge.
Summe aller Hauptforderungen (einschließlich verzinslicher Nebenforderungen) in Zeile eins.
Die daraus bis zum Antragsdatum entstandenen Zinsen trage ich in Zeile 4 ein zuzüglich weitere Zinsen aus Summe HF ab Tag nach Antragstellung.
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Bei der Vollstreckung von mehreren Hauptforderungen mit unterschiedlichem Zinsbeginn bietet das Formular auf Seite 3 keine ausreichende Eintragungsmöglichkeit (susdrücklixh für diesen Fall: BGH, VII ZB 58/15).
In diesem Fall kann auf eine Anlage verwiesen werden/ ist sauf eine Anlage zu verweisen (vgl. §3 Abs. 3 ZVFV; BGH, a.a.O.).
Die Monierung der Kollegin dürfte sich daher als rechtswidrig erweisen.
Die hier auch vorgeschlagene Kapitalisierung der rückständigen Zinsen auf Seite 3 ist unzulässig, da das Formular eine entsprechende Zeile nicht vorsieht (vgl. BGH, VII ZB 54/15 und BGH, VII ZB 58/15).
Eine solche Eintragung rechtfertigt die Zurückweisung des Antrages als formell unzulässig.
In diesem Fall kann auf eine Anlage verwiesen werden/ ist sauf eine Anlage zu verweisen (vgl. §3 Abs. 3 ZVFV; BGH, a.a.O.).
Die Monierung der Kollegin dürfte sich daher als rechtswidrig erweisen.
Die hier auch vorgeschlagene Kapitalisierung der rückständigen Zinsen auf Seite 3 ist unzulässig, da das Formular eine entsprechende Zeile nicht vorsieht (vgl. BGH, VII ZB 54/15 und BGH, VII ZB 58/15).
Eine solche Eintragung rechtfertigt die Zurückweisung des Antrages als formell unzulässig.
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... dann hatte ich bisher immer Glück.... hat geschrieben: ↑06.10.2021, 18:36Die hier auch vorgeschlagene Kapitalisierung der rückständigen Zinsen auf Seite 3 ist unzulässig, da das Formular eine entsprechende Zeile nicht vorsieht (vgl. BGH, VII ZB 54/15 und BGH, VII ZB 58/15).
Eine solche Eintragung rechtfertigt die Zurückweisung des Antrages als formell unzulässig.
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