Pfändung Geschäftsanteil

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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kapo
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#1

01.10.2021, 12:40

Hallo!

Wir haben einen Geschäftsanteil an einer GmbH gepfändet und uns liegt jetzt der zugestellte PfÜb vor.

Was passiert jetzt als nächstes? Was muss ich nun veranlassen bzw. wie geht es weiter?

Würde man jetzt nur die Verwertung beantragen?

Ich würde mich sehr freuen, wenn mir jemand über den Ablauf etwas schreiben könnte.

Vielen Dank schon mal.

LG
Geiselmann
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Beiträge: 1289
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#2

02.10.2021, 17:23

Verwertung eines gepfändeten GmbH-Geschäftsanteils:
Die Verwertung eines gepfändeten GmbH-Geschäftsanteils (als ein anderes Vermögensrecht) hat nach den Vorschriften der §§ 857 Abs. 1 i. V. m. § 844 Abs. 1 ZPO; zu erfolgen, d. h. Anordnung an Stelle der Überweisung.
Zuständig für die Anordnung einer anderen Verwertungsart gemäß § 844 ZPO = Veräußerung durch öffentliche Versteigerung oder freihändigen Verkauf - ist das Vollstreckungsgericht durch den Rechtspfleger (§ 20 Nr. 17 RPflG) im Beschlussverfahren (Ermessensentscheidung).
In dem erforderlichen Beschluss/der erforderlichen Verfügung ist anzuordnen, dass die Veräußerung des GmbH-Geschäftsanteils gemäß § 857 Abs. 5 i. V. m. § 844 ZPO durch einen Gerichtsvollzieher; im Wege
- der öffentlichen Versteigerung gemäß § 814 ZPO; oder
- des freihändigen Verkaufs unter Beachtung des § 15 Abs. 3 GmbH-Gesetz durch notarielle Beurkundung; oder
- der Überweisung an Zahlung statt zum Schätzwert (§ 857 Abs. 5 ZPO) durchzuführen ist.

Vor dem Beschluss/der Verfügung durch welchem dem Antrag stattgegeben wird, ist der Schuldner zu hören (§ 844 Abs. 2 ZPO).
Auf eine Versteigerung finden die Vorschriften nur hinsichtlich Zeit, Ort und Hergang Anwendung (§§ 816, 817, 818, 819 ZPO). Ein Mindestpreis ist vorzugeben (§ 817a ZPO). Außerdem ist im Verwertungsbeschluss/in der Verwertungsverfügung als Verwertungsort der Sitz der GmbH zu bestimmen.
Ist der freihändige Verkauf des gepfändeten GmbH-Anteils angeordnet, so ist vom/von der GV/von der Vollstreckungsbehörde (Vollstreckungsstelle) auch die Formvorschrift des § 15 GmbH-Gesetz zu beachten (notarielle Beurkundung).
Der Erwerber eines GmbH-Anteils erwirbt automatisch das Eigentum am GmbH-Anteilschein.

S. Geiselmann
kapo
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#3

28.10.2021, 07:20

Guten Morgen,

vielen Dank für die ausführliche Antwort 😀

LG
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