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Kontopfändung bei Zug-um-Zug-Titel

Verfasst: 27.09.2021, 10:08
von BeLu89
Guten Morgen Ihr Lieben,
ich habe nochmal wieder eine Frage:
Wir haben für unseren Mandanten einen Zug-um-Zug-Titel erstritten. Beklagter zahlt Summe X und unser Mandant übergibt im Gegenzug den Pkw. Dass sich der Beklagte mit der Annahme in Verzug befindet, wurde ebenfalls tituliert. Wir haben einen normalen ZV-Auftrag gemacht, der ins Leere verlief. Beklagte rührte sich nicht und wir holten Drittauskünfte ein und erhielten nun die Bankdaten. Meine Frage ist, ob ich trotz Zug-um-Zug-Titel auch sein Konto pfänden kann. Ich würde dann im Antrag noch einfügen, dass sich der Beklagte gem. Titel ja in Annahmeverzug befindet und ohne erneutes Anbieten der Gegenleistung vollstreckt werden kann. Ist das richtig so?
Wenn ja, interessiert mich dann noch folgende Frage: Falls die Kontopfändung erfolgreich verläuft, was passiert dann mit dem Pkw? Stellt unser Mandant den Pkw dann einfach auf das Grundstück des Beklagten und übergibt diesem dann Papiere und Schlüssel und lässt sich das quittieren?

Danke schonmal für Eure Antworten.

Liebe Grüße aus Bremen :wink1

Re: Kontopfändung bei Zug-um-Zug-Titel

Verfasst: 27.09.2021, 20:17
von Geiselmann
Die Kontenpfändung ist möglich da der Annahmeverzug im Urteil festgestellt ist.
Das Urteil stellt eine öffentliche Urkunde dar.
Die Annahme kann nicht erzwungen werden.

S. Geiselmann

Re: Kontopfändung bei Zug-um-Zug-Titel

Verfasst: 30.09.2021, 09:02
von Salia87
Hallo!

Ich hänge mich hier an weil ich gerade genau das gleiche Problem habe. Ich habe hier ein VU und einen KFB wegen einer Rückübereignung PKW. Unser Mandant möchte den PKW zurückgeben und den Kaufpreis zurück. Der Annahmeverzug wurde im VU festgestellt.

Da die Bankverbindung im Kaufvertrag stand würde ich nun als erstes mal das Konto pfänden. Ist das ok oder muss ich erstmal einen ZV-Auftrag stellen?

Re: Kontopfändung bei Zug-um-Zug-Titel

Verfasst: 11.10.2021, 09:56
von BeLu89
Geiselmann hat geschrieben:
27.09.2021, 20:17
Die Kontenpfändung ist möglich da der Annahmeverzug im Urteil festgestellt ist.
Das Urteil stellt eine öffentliche Urkunde dar.
Die Annahme kann nicht erzwungen werden.

S. Geiselmann
Vielen lieben Dank für die Antwort :thx